Wohngeld - Einkommensanrechnung

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Anrechnung von Weihnachtsgeld und Co.

Weihnachts- und Urlaubsgeld sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen, sagt § 15 Absatz 3 des Wohngeldgesetzes.

Klingt zunächst mal ungerecht, denn das Geld ist ja meist nicht aktuell verfügbar, sondern fließt oft erst später zu.

Der Gesetzgeber war hier ganz schön "kaltschnäuzig" nach dem Motto: Wenn's Wohngeld nicht reicht, dann eben noch Kinderzuschlag. Und wenn kein Kind da ist, ALG II.

Man fällt also nicht durch das soziale Netz, aber ungemütlich ist es schon. Gut, wenn man einen Anwalt hat, der alles für einen raus holt!