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Wohngebäudeversicherung: Versicherungsschutz zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb

Von Rechtsanwalt Johannes Muhr
29.9.2009 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 3119 Aufrufe
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Versicherungsschutz, Eigentumserwerb

Es bestand folgendes Problem:

Der Käufer eines Grundstücks war in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch auf dem mit Verkäufer bestehende Versicherungsvertrag mitversichert. Das Sacherhaltungsinteresse des Käufers war durch die Fremdversicherung aber nur unzureichend geschützt. Zahlte der Verkäufer die Versicherungsprämie nicht, konnte der Versicherungsschutz verloren gehen. Nunmehr hat der BGH (Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.6.2009, IV ZR 43/07) entschieden, dass dem Käufer vereinbarungsgemäß ein vom Versicherungsvertrag mit dem Verkäufer und ursprünglichen Versicherungsnehmer unabhängiger eigener Anspruch auf Versicherungsschutz zusteht. Dies folgt aus dem entsprechenden Schreiben der Versicherung und der danach durch den Käufer nicht ausgesprochenen Kündigung des mit dem Verkäufer bestehenden Versicherungsvertrages.

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Johannes Muhr
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Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sacherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist.

Das Sacherhaltungsinteresse des Käufers ist durch die Fremdversicherung nur unzureichend geschützt. Es besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers, der bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch Versicherungsnehmer bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren geht. Insbesondere ist es nicht fern liegend, dass nicht rechtskundige Kaufvertragsparteien, wenn der Abschluss des Vertrages dem Versicherer mitgeteilt worden ist, glauben, nunmehr sei der Käufer zur Prämienzahlung verpflichtet, wenn dies im Innenverhältnis so vereinbart worden ist.

Deshalb besteht für den Käufer vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher Grund, sein Sacherhaltungsinteresse über die Fremdversicherung hinaus zu versichern, entweder durch einen Vertrag mit einem anderen Versicherer oder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäufers. § 95 VVG steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer bereits vor der Eintragung im Grundbuch mit eigenen Rechten und Pflichten - zunächst neben dem Verkäufer - in den bestehenden Vertrag eintritt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dem Versicherer bekannt ist, dass der Käufer schon Eigentümer ist oder dieser sich irrtümlich für den Eigentümer hält. Das ist das Interesse des Käufers, sich bereits vor dem nach § 95 Abs. 1 VVG maßgeblichen Zeitpunkt einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen Versicherungsschutz zu verschaffen. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien geschlossen.

Im Schreiben der Versicherung an den Käufer heißt es unter anderem, er habe das bei der Versicherung versicherte Gebäude erworben. Es bestehe Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert mit einer Versicherungssumme zum heutigen Wert von 437.750 €, die Prämie betrage zurzeit 425,07 €. Es sei gesetzlich geregelt, dass er als neuer Eigentümer anstelle des Veräußerers nach § 95 VVG in den Versicherungsvertrag eintrete. Sie wolle den Vertrag mit ihm fortführen und mache von ihrem Kündigungsrecht daher keinen Gebrauch. Er könne den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres innerhalb eines Monats kündigen. Wenn er erst durch diese Mitteilung von dem Bestehen des Vertrages erfahre, beginne die Kündigungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. Es würde sie freuen, wenn er von seinem Kündigungsrecht ebenfalls keinen Gebrauch mache. Sofern ihr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherung Kenntnis erhalten habe, eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden Versicherungsschein zusenden.

Dieses Schreiben konnte der Käufer aus der maßgeblichen Empfängersicht nur so verstehen, dass er, falls er nicht kündigt, einen Monat nach Zugang des Schreibens Versicherungsnehmer ist und dies anschließend durch Übersendung des Versicherungsscheins dokumentiert wird. Da der Käufer nicht gekündigt und damit konkludent sein Einverständnis mit der von der Versicherung angebotenen Fortführung des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereits zu diesem Zeitpunkt - zunächst neben dem Verkäufer - als Versicherungsnehmer mit einem eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz in den Vertrag eingetreten.

Der Zusendung des Versicherungsscheins bedurfte es zur Wirksamkeit nicht, weil die Versicherung ihr Einverständnis bereits im Schreiben vom August erteilt hatte und dem Versicherungsschein zumindest aus der Sicht des Käufers nur bestätigende Funktion zukam.

(Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.6.2009, IV ZR 43/07)

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