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Wohngebäudeversicherung: Bruch eines Regenwasserrohrs nicht versichert

Von Rechtsanwältin Katja Schulze
21.7.2010 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 1637 Aufrufe
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Rohrbruch

Das Landgericht Coburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.03.2010, Az. : 23 O 786/09) klargestellt, dass der Bruch eines Regenwasserrohrs nicht vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst ist.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Katja Schulze
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Am Haus der Kläger war die Dachrinne übergelaufen. Bei einer Inspektion stellte eine Fachfirma fest, dass das außen am Gebäude verlaufende Regenwasserrohr gebrochen war. Da die Kläger für das Gebäude eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatten, verlangten sie von der Versicherung Ersatz der Kosten für die Rohrinspektion sowie die Reparaturkosten für das defekte Rohr.

Die Versicherung lehnte jedoch die Schadenregulierung ab. Das Landgericht Coburg gab der Versicherung recht.

Regenwasserrohr dient nicht der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes

Zwar fallen Bruchschäden an Rohrleitungen grundsätzlich in den Bereich der Wohngebäudeversicherung (in der Regel unter dem Begriff Leitungswasser bzw. Leitungswasserschaden). Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt das für Rohre, die außerhalb des Gebäudes verlaufen, aber nur, wenn sie auf dem Versicherungsgrundstück verlaufen und der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes dienen. Da im entschiedenen Fall über das defekte Rohr ausschließlich Regenwasser, aber kein häusliches Abwasser entsorgt wurde, war nach Ansicht der Richter der Rohrbruchschaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Frage, inwieweit Versicherungsschutz besteht, wenn Schäden an Rohren außerhalb des versicherten Gebäudes eintreten, hat schon mehrfach die Gerichte beschäftigt. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Rohre innerhalb des Gebäudes anzusehen sind (Urteil vom 25.03.1998, Az. : IV ZR 137/97).

Um unliebsame Überraschungen im Schadensfalle zu vermeiden, sollten sich Versicherungsnehmer daher vor Vertragsschluss genau über den Umfang des Versicherungsschutzes informieren. Unter Umständen kann es sich anbieten, Rohrbruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes durch eine einzelvertragliche Regelung mit der Versicherung in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

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