Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen dem Käufer eines fabrikneuen Ferrari F 360 Modena bei Meidung einer Vertragsstrafe von 50000 DM verboten wird, das Fahrzeug weiter zu veräußern, verstoßen gegen § 9 I, II Nr. 1 AGBG (seit 1. 1. 2002: § 307 BGB).
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Der BGH hat die Frage der Unangemessenheit danach geprüft, ob der Kfz-Händler mit der entsprechenden Formulierung der Klausel nur seine eigenen Interessen im Auge hat und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt.
Im vorliegenden Fall wird der Beklagten ein Weiterverkauf innerhalb eines Jahres an jedermann - auch in gebrauchtem Zustand - verboten. Diese Klausel berücksichtigt nicht, dass zwar nicht vor Erhalt des Fahrzeugs, aber sehr wohl innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ein Interesse des Käufers bestehen kann, das Fahrzeug aus den unterschiedlichsten Gründen zu veräußern. Es leuchtet nicht ein, dass man ein Kfz, das man nach z.B. einem halben Jahr und 10000 gefahrenen Kilometern - also nicht mehr neuwertig - verkaufen möchte, nur über den Händler veräußern können soll, und dies auch wiederum nur „aus wirtschaftlichen Gründen". Das muss selbst dann gelten, wenn es sich wie hier um ein seltenes Fahrzeug handelt, das möglicherweise in geringerem Umfang genutzt wird als andere Fahrzeuge. Zwar besteht die Gefahr eines „grauen Marktes", aber dies betrifft nur den Handel mit fabrikneuen Fahrzeugen und nicht den Gebrauchtwagenmarkt. Das Interesse an gebrauchten Ferraris ist nicht mit dem an neuwertigen identisch; dafür besteht ein anderer Markt.
Hinzu kommt, dass eine Weiterveräußerung vor Ablauf von zwölf Monaten nur „aus wirtschaftlichen Gründen" gestattet ist. Auch für diese Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Käufers, welche dem gesetzlichen Leitbild der freien Verfügungsbefugnis des Käufers über die bezahlte Ware widerspricht, ist kein schützenswertes Interesse der Kl. erkennbar. Privatkunden mögen persönliche Gründe, gewerbliche Kunden wie die Bekl. die unterschiedlichsten sonstigen Gründe haben, sich von einem Luxuswagen wieder zu trennen (z.B. Wechsel der Geschäftsführung, der Außendarstellung des Unternehmens, Umstrukturierung des Fuhrparks, allgemeine organisatorische oder technische Gründe). Diese können ebenso gewichtig sein wie wirtschaftliche Gründe. Es benachteiligt den Fahrzeugkäufer unangemessen, hierüber dem Verkäufer Rechenschaft abgeben zu müssen und notfalls sogar über die Verkaufsberechtigung einen Rechtsstreit führen zu müssen, um der vereinbarten Vertragsstrafe zu entgehen.