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WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?

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WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?

Hallo,
ich habe Ende März meinen World of Warcraft Account bei eBay für 299€ verkauft. Leider hat der Käufer bis heute nicht gezahlt. Allerdings bekam ich über PayPal kurz nach Auktionsende eine eingehende Zahlung, die aber immer noch 'offen' ist, also nicht vom Konto des Käufers abgebucht. Habe dem Käufer mehrere Emails geschickt und habe ihm eine Zahlungsfrist gesetzt, bekam allerdings nie eine Antwort geschweige denn einen Geldeingang auf meinem Konto und auch nicht bei PayPal. Habe den Namen und die Adresse, leider konnte ich die Telefonnummer nicht per Auskunft in Erfahrung bringen.

Nun meine Frage: Kann ich die Zahlung irgendwie per Mahnverfahren oder so bekommen? Wenn ja, was muss ich tun? Oder ist das nicht möglich, da laut Blizzard es ja verboten ist den Account zu verkaufen, also könnte sich der Käufer darüber aus dem Vertrag lösen?


von Jorn am 17.04.2007 19:21
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Dein erwähnter Fall sehr verbreiteter Betrug mit einer gefälschten Paypal-Email.

Ich an Deiner Stelle würde versuchen dass Du den Account über Blizzard zurückbekommst.

- am besten sagen, Du hast Deinen Account seit Monaten nicht mehr benutzt, jetzt wolltest Du Dich wieder einloggen, ging nicht, vermutest Dein Account wurde gehackt, etc.

Du hast hoffentlich noch den Original- Key, Original- Rechnung, bzw. Registrierungs- Email ?



von Kinn am 17.04.2007 19:31
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Wenn der Verkauf verboten ist, kannst du auch Drogen verkaufen und bei Nicht-Zahlung gerichtlich vorgehen? Eher kaum, oder?



von keinname123 am 17.04.2007 20:09
Status: Unsterblich (1878 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Hast du denn den Account überhaupt übertragen oder möchtest du nur dein Geld haben? Falls du den Account noch hast würde ich für das Kleingeld keine Welle machen.

Gruß
Daniel


von Wicky79 am 17.04.2007 21:12
Status: Legende (243 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Wenn der Verkauf verboten ist, kannst du auch Drogen verkaufen und bei Nicht-Zahlung gerichtlich vorgehen?

Der Verkauf eines WoW-Accounts ist aber nicht *gesetzlich* verboten, somit auch keine automatische Nichtigkeit. Eventuelle Verstöße des VK gegen die AGB des WoW-Anbieters sind für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages zwischen VK und K irrelevant.

Ansonsten: selten bescheuerter Vergleich.


von Mareike123 am 18.04.2007 11:15
Status: Tao (10000 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
@Mareike
Ein WOW-Account ist leider niemals Eigentum des Spielers. Daher darf der Spieler seinen Account auch eigentlich nicht verkaufen.


von Matthias76 am 18.04.2007 12:52
Status: Legende (270 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Ein WOW-Account ist leider niemals Eigentum des Spielers. Daher darf der Spieler seinen Account auch eigentlich nicht verkaufen.

?

Wenn ich Dir ein Grundstück auf dem Mars verkaufen würde, so wäre der Kaufvertrag jedenfalls nicht deswegen nichtig, weil ich dort (leider) kein Eigentum habe ...

Es berührt die Vertragswirksamkeit also nicht, daß der Vertragsinhalt sich nicht auf eine Sache bezieht. Vertragsinhalt dürfte vielmehr sein, dem Käufer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Dienstleistung 'Spieleteilnahme über einen Account' zu verschaffen, indem man dem Verkäufer den eigenen Account zur Nutzung überläßt.

Der Nutzungsüberlassungs-Vertrag könnte allerdings mangelhaft sein, wenn der Leistungsanbieter berechtigt wäre, dem Käufer(!) gegenüber die Erbringung von Spielediensten unter Nutzung eines Kunden-Accounts verweigern zu dürfen. Das erscheint doch höchst fraglich.

M.


von Mirk am 18.04.2007 15:28
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
@ Mirk

Das steht in den Nutzungsbedingungen von Blizzard, dass man Accounts nicht verkaufen darf.
Auch Account-Sharing ist verboten.
Und der Verkauf von Spielinhalten über eBay usw. ist ebenfalls verboten.
(Stichwort Goldverkäufer).
Wenn Blizzard das mitkriegt, wird der Account für immer gebannt.

-----------------
"Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums"


von Araval am 19.04.2007 10:18
Status: Junior (98 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
So ist es, wenn der Betreiber etwas davon mitbekommt, dass der Acoount verkuft wurde oder nur zum Verkauf angeboten wurde, ist der Account lebenslang gesperrt(wird gelöscht) und nicht mehr nutzbar. Das ist bei anderen Onlinespielen wie zum Beispiel bei Ogame usw. übrigens auch so.
Der Leistungsanbieter (im Falle von WOW Blissard) ist daher natürlich berechtigt, dem Käufer gegenüber die Erbringung von Spielediensten unter Nutzung des gekauften Kunden-Accounts zu verweigern. Der Käufer hat keinerlei Anspruch, von Blissard die Nutzungsmöglichkeit einzufordern.


von Matthias76 am 19.04.2007 11:27
Status: Legende (270 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Das steht in den Nutzungsbedingungen von Blizzard, dass man Accounts nicht verkaufen darf.
Auch Account-Sharing ist verboten.
Und der Verkauf von Spielinhalten über eBay usw. ist ebenfalls verboten.
(Stichwort Goldverkäufer).


Angeblich soll Computerspielen dumm machen. Offenbar fördert es zumindest nicht die Fähigkeit zur rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit von Vertragsbestimmungen.

Solche Weiterverkaufs-Beschränkungsklauseln dürften allesamt wg. unangemessener Benachteiligung unwirksam sein:

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

OLG Hamburg, Urteil vom 29. 5. 2002 - 5 U 170/01

Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen dem Käufer eines fabrikneuen Ferrari F 360 Modena bei Meidung einer Vertragsstrafe von 50000 DM verboten wird, das Fahrzeug weiter zu veräußern, verstoßen gegen § 9 I, II Nr. 1 AGBG (seit 1. 1. 2002: § 307 BGB).

(...)

Der BGH hat die Frage der Unangemessenheit danach geprüft, ob der Kfz-Händler mit der entsprechenden Formulierung der Klausel nur seine eigenen Interessen im Auge hat und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt.

Im vorliegenden Fall wird der Beklagten ein Weiterverkauf innerhalb eines Jahres an jedermann - auch in gebrauchtem Zustand - verboten. Diese Klausel berücksichtigt nicht, dass zwar nicht vor Erhalt des Fahrzeugs, aber sehr wohl innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ein Interesse des Käufers bestehen kann, das Fahrzeug aus den unterschiedlichsten Gründen zu veräußern. Es leuchtet nicht ein, dass man ein Kfz, das man nach z.B. einem halben Jahr und 10000 gefahrenen Kilometern - also nicht mehr neuwertig - verkaufen möchte, nur über den Händler veräußern können soll, und dies auch wiederum nur „aus wirtschaftlichen Gründen". Das muss selbst dann gelten, wenn es sich wie hier um ein seltenes Fahrzeug handelt, das möglicherweise in geringerem Umfang genutzt wird als andere Fahrzeuge. Zwar besteht die Gefahr eines „grauen Marktes", aber dies betrifft nur den Handel mit fabrikneuen Fahrzeugen und nicht den Gebrauchtwagenmarkt. Das Interesse an gebrauchten Ferraris ist nicht mit dem an neuwertigen identisch; dafür besteht ein anderer Markt.

Hinzu kommt, dass eine Weiterveräußerung vor Ablauf von zwölf Monaten nur „aus wirtschaftlichen Gründen" gestattet ist. Auch für diese Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Käufers, welche dem gesetzlichen Leitbild der freien Verfügungsbefugnis des Käufers über die bezahlte Ware widerspricht, ist kein schützenswertes Interesse der Kl. erkennbar. Privatkunden mögen persönliche Gründe, gewerbliche Kunden wie die Bekl. die unterschiedlichsten sonstigen Gründe haben, sich von einem Luxuswagen wieder zu trennen (z.B. Wechsel der Geschäftsführung, der Außendarstellung des Unternehmens, Umstrukturierung des Fuhrparks, allgemeine organisatorische oder technische Gründe). Diese können ebenso gewichtig sein wie wirtschaftliche Gründe. Es benachteiligt den Fahrzeugkäufer unangemessen, hierüber dem Verkäufer Rechenschaft abgeben zu müssen und notfalls sogar über die Verkaufsberechtigung einen Rechtsstreit führen zu müssen, um der vereinbarten Vertragsstrafe zu entgehen.


Wenn Blizzard das mitkriegt, wird der Account für immer gebannt.

Wenn die Verfügungsbeschränkungs-Klauseln unwirksam sind (etwa weil keine schützenswerten Interessen für eine solche Beschränkung erkennbar sind), dann macht sich der Spielebetreiber mit der Sperrung wg. vermeintlicher Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig.

M.


von Mirk am 19.04.2007 12:30
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>WoW Account bei eBay verkauft, Käufer hat nicht gezahlt, Mahnverfahren möglich?
Da Blizzard keine deutsche Firma ist, kann bei den AGBs meiner Meinung nach deutsches Recht keine
Anwendung finden.
Ausserdem wird bei der Installation sowie bei jedem Update jedes Mal eine Bestätigung der Nutzungsvereinbarung nötig.
Ich erkläre mich also mit den Bestimmungen der Firma über die Nutzung und Verwendung der Software und Spieleinhalte einverstanden. Blizzard stellt übrigens nur die Zugangssoftware zur Verfügung. Alle anderen Spielinhalte (auch die Chars) sind Eigentum vom Blizzard und dürfen nicht gehandelt werden.

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"Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums"


von Araval am 19.04.2007 14:12
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