Wo muss Vollstreckungs-/Räumungsschutz (gem. §765a ZPO) beantragt werden ? Amts- o. Landesgericht ?

3. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
SinnM2016
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Wo muss Vollstreckungs-/Räumungsschutz (gem. §765a ZPO) beantragt werden ? Amts- o. Landesgericht ?

Bitte im Beantwortung der Frage, wo Räumungschutz gemäss §765aZPO, nachdem dem Mieter der Räumungsbescheid durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und nach einer Gehörsrüge (gemäss §321a ZPO) beim Landesgericht gestellt wurde ?

Kurz zum Sachverhalt, chronologisch geordnet:

- Vermieter erhebt Räumungsklage vor dem Amtsgericht (nach fristloser Kündigung) in der Freien und Hansestadt HH.
- Beim ersten Gerichtstermin in 07/2015 wird ein Vergleich geschlossen, der Räumung zum 31.01.2016 festsetzt.
- Der Mieter muss in 01/2016 aus gesundheitlichen und anderne Gründen fristwahrend beim Amtsgericht Räumungsschutz nach §794a beantragen.
- Das Amtsgericht gibt dem Antrag auf Räumungschutz statt mit Beschluss am 25.01.2016 und 3 monatiger Frist
- Der Vermieter erhebt (sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes durch seinen Anwalt
- Nach Stellungnahme beider Seiten fasst das Amtsgericht den Beschluss, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, die Akte wird an das Landesgericht weitergeleitet.
- Das Landesgericht fasst einen Beschluss, dass Räumungsschutz nicht gewährt wird. D.h. der o.g. Beschluss des Amtsgerichtes vom 25.01.2016 wird aufgehoben.
- Der Vermieter beauftagt einen Gerichtsvollzieher zur Zwangräumung. Räumungstermin wird mitgeteilt mit 1-monatiger Frist.
- Der Mieter macht von seinem Recht Gebrauch auf Erhebung einer Gehörsrüge (gemäss §321a ZPO) gegen den Beschluss des LG vom 15.03.2016. Mündlicher Termin wurde vom Landesgericht bis dato (noch) nicht mitgeteilt.

Wo muss der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäss §765 ZPO gestellt werden ?? Bei der zuletzt beschlussfassenden Instanz, d.h. beim Landesgericht ? - Oder beim Amtsgericht ?

Im Voraus Dankend/Gruss.



-- Editier von SinnM2016 am 03.04.2016 17:24

-- Editier von SinnM2016 am 03.04.2016 17:25

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Guten Morgen "SinnM2016",

Zitat:
Wo muss der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäss §765 ZPO gestellt werden ?? Bei der zuletzt beschlussfassenden Instanz, d.h. beim Landesgericht ? - Oder beim Amtsgericht ?


ich gehe davon aus, dass Sie die Aussetzung der Vollstreckung gem. § 765 a ZPO meinen. Danach ist ausschließlich (vgl. § 802 ZPO ) das Vollstreckungsgericht zuständig, auch wenn das Prozessgericht die Maßnahmen angeordnet hat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SinnM2016
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Na, da scheint hier niemand Bescheid zu wissen. Zwischenzeitlich hat das Gericht selbst informiert.

Die Antwort: In Punkto Räumungsschutz, d.h. Antrag auf (einstweilige) Einstellung der Zwangsräumung (§ 765 a ZPO ) wird in der Freien und Hansestadt Hamburg immer beim Amtsgericht gestellt, also bei der Geschäftsstelle, bei der auch die Räumungsklage geführt wird. Das Landesgericht ist hier nicht zuständig, auch wenn dort in der Funktion als Beschwerdegericht (als nächst höhere Instanz) ein Beschluss gefasst wurde, z.B. Stattgeben einer sofortigen Beschwerde gegen den Antrag auf Räumungsschutz (nach § 794a ZPO ).

Das HHer Amtsgericht leitet dann den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsräumung (im Sinne eines Vollstreckungsschutzes) intern an den Rechtspfleger weiter. Insofern scheint es in HH nicht explizit ein Vollstreckungsgericht in Sachen Räumungsschutz/Zwangsräumung zu geben.

Danke aber für's Lesen und Nachdenken.- Gruß/SM

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