Wo finde ich gute Erklärungen zu den neuen EU Roaming Regelungen?

11. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Odys
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)
Wo finde ich gute Erklärungen zu den neuen EU Roaming Regelungen?

Bitte entschuldigt, falls dies hier nicht das richtige Forum für meine Frage ist, doch auf Mobilfunk-Forum bekomme ich dazu einfach keine vernünftige Antwort. Wenn ich in verschiedene Handy-Läden gehe oder bei den Anbietern direkt anrufe, erzählt mir jeder etwas Anderes. Es kann doch nicht sein, dass es nirgends einen verlässlichen Text gibt, den ich selbst lesen kann?

Meine Fragen sind z.Bsp:

- Wenn ich im europäischen Ausland bin und von Deutschland aus angerufen werde, kostet mich das als Empfänger des Anrufs etwas?

Zu dieser Frage haben zwei verschiedene Handy-Verkäufer gesagt: Auf jeden Fall. Sie zahlen nur nichts, wenn der Anruf aus dem Land kommt, in dem sie sich befinden. Als ich jedoch bei meinem Anbieter angerufen habe, wurde mir von der etwas überrumpelt-wirkenden Kundenberaterin gesagt, dass sie nicht glaube, dass der Empfang eines Anrufes etwas koste - egal aus welchem Land der Anruf käme.

- Wenn ich aus dem Ausland in Deutschland anrufe, kostet mich mehr als von zu Hause aus oder gleich viel wie zu Hause? Die EInen sagen mehr, die anderen sagen gleich viel.

- Wenn ich aus dem Ausland (sagen wir .B. Italien) einen Anruf in das Land tätige, indem ich ich befinde (also eine italienische Nummer Italien), kostet mich das dann mehr?

Hier sagt der Händler z.B, dass das Roaming nur für Anrufe auf Nummern gilt, in dem man sich befindet. Also wenn in Italien, dann bezahle ich nur für Nummern innerhalb Italiens keinen Aufpreis?

In manchen Texten im Netz lese ich jedoch, dass nur die Anrufe ins Heimatland ohne Aufpreis sind.

Genau wegen dieser Widersprüche dachte ich, es sein am Besten, diese Fragen in ein juristisches Forum zu stellen. Denn wenn ich das nicht vor dem Urlaub kläre, und aufgrund irgendwelcher falschen Informationen eine Rechnung vom Mobilfunkanbieter über mehrere hundert Euro bekomme, muss ich spätestens dann zum Juristen :-/

-- Editier von Odys am 11.07.2017 20:33

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Internationalen Recht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internationalen Recht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Odys):
Wenn ich in verschiedene Handy-Läden gehe oder bei den Anbietern direkt anrufe, erzählt mir jeder etwas Anderes.

Zitat (von Odys):
Zu dieser Frage haben zwei verschiedene Handy-Verkäufer gesagt:

Wie wäre es denn mal mit der einfachsten Lösung, und einfach mal die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Telefonanbieter lesen?



Zitat (von Odys):
Es kann doch nicht sein, dass es nirgends einen verlässlichen Text gibt, den ich selbst lesen kann?

Siehe oben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Google hilft www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/WeitereThemen/InternRoaming/EURoaming/EURoaming-node.html

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Wenn ich im europäischen Ausland bin und von Deutschland aus angerufen werde, kostet mich das als Empfänger des Anrufs etwas? Wenn es EU-Ausland ist - nein.
Wenn ich aus dem Ausland in Deutschland anrufe, kostet mich mehr als von zu Hause aus oder gleich viel wie zu Hause? Gleicher Preis.
Wenn ich aus dem Ausland (sagen wir .B. Italien) einen Anruf in das Land tätige, indem ich ich befinde (also eine italienische Nummer Italien), kostet mich das dann mehr? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat:
Es kann doch nicht sein, dass es nirgends einen verlässlichen Text gibt, den ich selbst lesen kann?
Den gibt es bei Deinem Mobilfunkanbieter.
Zitat:
Meine Fragen sind z.Bsp:
Deine Fragen sind gar nicht zu beantworten, so lange Du nicht angibst welchen Tarif/Provider Du hast und welche Tarifoptionen gebucht sind. Selbst wenn man vom EU-regulierten Tarif ausgeht (hast Du den überhaupt?), gibt es teils verwirrende Klauseln (4-Monatsregel, prozentualle Nutzung zum Heimatland usw.). Gehst Du in versch. Handyläden und stellst unspezifische Fragen, bekommst Du auch nur Schrottantworten. Das Problem hast Du auch in einem Handy-Forum. Würdest Du im richtigen Forenbereich eines Mobilfunkforums, möglichst bei Deinem Provider und Angabe Deiner Tarifsituation fragen, bekämst Du auch präzise Antworten.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Odys):
Es kann doch nicht sein, dass es nirgends einen verlässlichen Text gibt, den ich selbst lesen kann?


Hifreich könnte vielleicht die Lektüre der EU-Roamingverordnung sowie der dazu von der EU-Kommission erlassenen Durchführungsverordnung sein:

"Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ( EU-Roamingverordnung )"

"Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag"

Zitat:
... wenn ich das nicht vor dem Urlaub kläre ...


Der gesamte Urlaub wird evtl. gerade reichen, um wenigstens die Erwägungsgründe für den Erlaß der Durchführungsverordnung zu verstehen ....

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2286 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming - in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6d Absatz 1,
- nach Anhörung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Roaminganbieter Roamingkunden in den Mitgliedstaaten für abgehende oder ankommende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten und die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich abgehender MMS-Nachrichten, vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung, im Vergleich zum inländischen Endkundenpreis keine zusätzlichen Entgelte berechnen. Diese Bestimmung gilt ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Rechtsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Vorschlags zum Roamingvorleistungsmarkt zu erlassen ist, bis dahin anwendbar geworden ist.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht vor, dass ein Roaminganbieter unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen bei seiner nationalen Regulierungsbehörde eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags von seinen Roamingkunden beantragen kann. Einem solchen Antrag sind alle Informationen beizufügen, die nötig sind, um nachzuweisen, dass der Betreiber ohne jegliche Endkundenroamingaufschläge seine Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste nicht decken kann, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet ist.

(3) Um in der gesamten Union eine einheitliche Anwendung von Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten („Regelung der angemessenen Nutzung") und von Genehmigungen zur Erhebung eines Aufschlags sicherzustellen, müssen detaillierte Vorschriften über die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag festgelegt werden.

(4) Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 soll die Regelung der angemessenen Nutzung verhindern, dass Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen missbräuchlich oder zweckwidrig nutzen, d. h. für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen, also z. B. in permanenter Weise. Die Durchführungsmaßnahmen sollten sicherstellen, dass die Möglichkeit, zur Verfolgung dieses Ziels eine Regelung der angemessenen Nutzung anzuwenden, von Roaminganbietern nicht zu anderen Zwecken zum Nachteil auf vorübergehenden Reisen befindlicher Roamingkunden ausgenutzt wird.

(5) Mit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der Union gelten für die Nutzung von Mobilfunkdiensten im Heimatland (d. h. dem Land, in dem der Kunde seinen Mobilfunkvertrag geschlossen hat) und beim Roaming in der Union die gleichen Tarifbedingungen. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen Inlandspreisen und beim Roaming auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union geltenden Preisen zu beseitigen und somit ein „Roaming zu Inlandspreisen" zu verwirklichen. Ihre Bestimmungen sollen aber kein permanentes Roaming in der Union ermöglichen, also eine Situation, in der ein Kunde in einem Mitgliedstaat mit höheren Mobilfunk-Inlandspreisen Dienste von Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mobilfunk-Inlandspreisen erwirbt, in dem der Kunde weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um so permanent Roamingdienste im erstgenannten Mitgliedstaat zu nutzen.

(6) Eine permanente Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen wäre geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, einen Aufwärtsdruck auf die Inlandspreise in den Heimatmärkten zu erzeugen und Investitionsanreize auf den Märkten sowohl des Heimatlands als auch des besuchten Landes zu gefährden. Auf dem besuchten Markt stünden dabei die Betreiber der besuchten Netze im direkten Wettbewerb mit inländischen Diensteanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, in denen Preise, Kosten, Regulierung und Wettbewerb ganz anders sein können, und zu Roamingvorleistungsbedingungen, die nur deshalb kostenorientiert festgesetzt werden, um ein vorübergehendes Roaming zu erleichtern. Für den Heimatanbieter kann die permanente Nutzung von Inlandstarifen beim Roaming dazu führen, dass die Betreiber der besuchten Netze ihm ihre Roamingvorleistungsdienste verweigern oder diese einschränken oder dass der Heimatanbieter nur ein beschränktes inländisches Volumen bereitstellt oder höhere Inlandspreise berechnet, was sich folglich auf die Fähigkeit des Heimatanbieters auswirkt, seine normalen inländischen Kunden sowohl im Inland als auch im Ausland zu bedienen.

(7) Es ist notwendig, Durchführungsbestimmungen festzulegen, die auf eindeutigen und allgemein anwendbaren Grundsätzen beruhen und die vielen verschiedenen Arten vorübergehender Reisen der Roamingkunden erfassen, damit eine Regelung der angemessenen Nutzung nicht als Hindernis für den vollen Genuss des „Roamings zu Inlandspreisen" durch solche Kunden wirkt. Für die Zwecke einer vom Roaminganbieter angewandten Regelung der angemessenen Nutzung sollte ein Kunde für gewöhnlich als vorübergehend auf Auslandsreise innerhalb der Union betrachtet werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und er in anderen Mitgliedstaaten regulierte Endkundenroamingdienste nutzt.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht vor, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden inländischen Endkundenpreisen in einem Umfang ermöglichen muss, der ihren jeweiligen Inlandstarifen entspricht.

(9) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Roaminganbieter gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 einen alternativen Roamingtarif anbieten und dass Roamingkunden diesen Tarif bewusst wählen, der vertragliche Nutzungsbedingungen enthält, die nicht unter eine nach der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung der angemessenen Nutzung fallen.

(10) Um eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder zu dem er stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, zu verhindern, kann es erforderlich sein, dass der Roaminganbieter den gewöhnlichen Aufenthaltsort seiner Roamingkunden oder das Bestehen solcher stabilen Bindungen feststellt. Angesichts der in den einzelnen Mitgliedstaaten üblichen Arten des Nachweises und des eingeschätzten Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung sollte der Roaminganbieter bestimmen können, welcher angemessene Wohnsitznachweis zu erbringen ist, dies jedoch unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Dokumentierungsaufwands insgesamt und seiner Angemessenheit im nationalen Kontext. Bei Einzelpersonen könnte als ein solcher Nachweis zählen: eine Erklärung des Kunden, die Vorlage eines gültigen Dokuments, aus dem hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat der Kunde seinen Wohnsitz hat, die Angabe der Postanschrift oder Rechnungsanschrift des Kunden für andere im Mitgliedstaat des Roaminganbieters erbrachte Dienste, eine Bescheinigung einer Hochschuleinrichtung über die Einschreibung zu einem Vollzeitstudium, ein Nachweis der Eintragung in lokale Wählerverzeichnisse oder der Nachweis der Zahlung von lokalen Steuern oder Kopfsteuern. Bei Geschäftskunden könnte ein solcher Nachweis Unterlagen über den Eintragungs- oder Niederlassungsort der Rechtsperson, den Ort der tatsächlichen Durchführung der Hauptgeschäftstätigkeit oder den Ort, an dem die als Benutzer einer bestimmten SIM-Karte angegebenen Mitarbeiter ihre Aufgaben wahrnehmen, umfassen. Stabile Bindungen an einen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, können sich ergeben aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen.

(11) Roaminganbieter sollten Nachweise für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit sich bringen, nach Vertragsabschluss strikt nur dann verlangen, wenn sich aus den zu Abrechnungszwecken zu erfassenden Daten Anzeichen für eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen ergeben. Die verlangten Nachweise sollten nur das umfassen, was strikt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Bindung des Kunden an den Mitgliedstaat des Roaminganbieters zu belegen. Liegen keine solchen Gründe vor, sollten den Kunden keine Dokumentationspflichten zur Prüfung der Einhaltung der Regelung der angemessenen Nutzung auferlegt werden. Insbesondere sollte keine wiederholte Vorlage solcher Unterlagen verlangt werden, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer Risikobewertung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung steht.

(12) Damit Kunden ein ihren jeweiligen Inlandstarifen entsprechendes Volumen regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden inländischen Endkundenpreisen nutzen können, sollte der Roaminganbieter, wenn sich der betreffende Kunde vorrübergehend auf Reisen in der Union befindet, das Volumen der dem Roamingkunden zur Verfügung stehenden Mobilfunkdienste im Allgemeinen nicht anders als im Inland begrenzen. Eine geltende Regelung der angemessenen Nutzung für die inländische Nutzung des Tarifs sollte in solchen inländischen Begrenzungen berücksichtigt sein.

(13) Bei bestimmten Inlandstarifen, die im Folgenden als offene Datenpakete bezeichnet werden, kann der Datenverbrauch unbegrenzt sein oder es können Datenvolumina zu einem impliziten niedrigen Inlandspreis pro Einheit im Vergleich zu dem regulierten maximalen Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden. Fehlen bei solchen offenen Datenpaketen besondere Vorkehrungen gegen ein außergewöhnlich hohes Volumen, so werden solche Tarife im Vergleich zu anderen Tarifen wahrscheinlich eher zum Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen. Darüber hinaus könnte eine solche zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung offener Datenpakete beim Roaming dazu führen, dass zum Nachteil inländischer Nutzer und entgegen dem Ziel der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 derartige Tarife auf den Inlandsmärkten verschwinden oder dass bei solchen Tarifen das Roaming beschränkt wird. Dieses Risiko ist bei Sprachanrufen und bei SMS-Diensten deutlich geringer, weil diese Dienste größeren physischen und zeitlichen Zwängen unterliegen und ihre tatsächliche Nutzung in den letzten Jahren gleich geblieben oder zurückgegangen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Betreiber, Maßnahmen gegen eine hochgradig untypische Nutzung von Sprach- oder SMS-Roamingdiensten zu treffen, die sich aus betrügerischen Aktivitäten ergeben. Es ist zwar nötig, zusätzliche Vorkehrungen gegen solche erhöhten Risiken einer missbräuchlichen Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis im Rahmen offener Datenpakete zu treffen, der Inlandskunde sollte aber dennoch auf vorübergehenden Reisen in der Union in der Lage sein, seine Endkundenvolumina solcher Dienste in einer Höhe zu verbrauchen, die den doppelten Volumina entspricht, die bis zur Obergrenze des Vorleistungsentgelts gegen einen Geldbetrag erworben werden können, der dem inländischen Endkundengesamtpreis (ohne Mehrwertsteuer) des auf Mobilfunkdienste entfallenden Teils des Inlandstarifs für den gesamten fraglichen Abrechnungszeitraum entspricht. Hierbei handelt es sich um ein Volumen, das mit dem betreffenden Inlandstarif übereinstimmt, weil es dem inländischen Endkundenpreis des fraglichen Tarifs entspricht und daher auch bei offenen Datenpaketen angewandt werden kann, selbst wenn es mit anderen Mobilfunk-Endkundendiensten gebündelt ist. Die Anwendung eines Multiplikationsfaktors von zwei trägt der Tatsache angemessen Rechnung, dass Betreiber häufig Vorleistungsentgelte für Datenroaming aushandeln, die unter den geltenden Obergrenzen liegen und dass Kunden häufig die gesamte Datenmenge, die ihnen in ihrem Tarif zusteht, gar nicht verbrauchen. In dieser Hinsicht wird die Transparenz für den Kunden durch die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gewährleistet, wonach der Roaminganbieter dem Roamingkunden bei vollständiger Ausschöpfung des nach der anwendbaren Regelung der angemessenen Nutzung zulässigen Volumens regulierter Datenroamingdienste eine Mitteilung senden muss, in der er den Aufschlag angibt, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird.

(14) Zur Bewältigung des Risikos, dass vorausbezahlte Tarife ohne langfristige Bindung lediglich zum Zweck des permanenten Roamings genutzt werden, sollte der Roaminganbieter berechtigt sein, alternativ zur Forderung des Nachweises eines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabiler Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, die Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis im Rahmen eines vorausbezahlten Tarifs auf die Volumina zu begrenzen, die bis zur Obergrenze des Vorleistungsentgelts gegen den aus dem vorbezahlten Guthaben (ohne Mehrwertsteuer) zum Zeitpunkt der Roamingnutzung zur Verfügung stehenden restlichen Geldbetrag erworben werden können.
(15)
Der Roaminganbieter sollte in der Lage sein, Vorkehrungen zu treffen, um eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig sollten Roamingkunden vor jeglichen Maßnahmen geschützt werden, die in irgendeiner Weise ihre Möglichkeiten einschränken, regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf vorübergehenden Auslandsreisen innerhalb der Union zu nutzen. Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen sollten einfach und transparent sein; sie sollten die Verwaltungslast für Roamingkunden möglichst gering halten sowie übertriebene und unnötige Warnhinweise vermeiden. In Übereinstimmung mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts oder stabiler Bindungen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit im Land des Roaminganbieters mit sich bringen, sollten die Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung auf objektiven Indikatoren im Zusammenhang mit Verkehrsmustern beruhen, die das Fehlen eines vorwiegenden Inlandsaufenthalts des Kunden im Land des Roaminganbieters oder das Fehlen einer vorwiegenden Inlandsnutzung inländischer Mobilfunkdienste belegen. Solche objektiven Indikatoren müssen naturgemäß über einen gewissen Zeitraum erstellt werden. Ein solcher Zeitraum sollte ausreichend lang bemessen sein, mindestens vier Monate, damit Roamingkunden in der Lage sind, Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen zu nutzen, wenn sie auf vorhersehbare Art vorübergehende Reisen in der Union unternehmen. Indikatoren für den Aufenthalt im Land des Roaminganbieters sollten nicht durch ein unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht sollte sowohl die Situation des unbeabsichtigten Roamingnutzers als auch des Grenzgängers berücksichtigt werden, indem für die Zwecke der Anwendung der objektiven Indikatoren ein Einbuchen in das Netz des Roaminganbieters zu einer beliebigen Tageszeit als Anzeichen für einen Tag des Inlandsaufenthalts betrachtet wird. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten Roaminganbieter außerdem ausreichende Informationen bereitstellen, damit ihre Kunden in der Lage sind, ein unbeabsichtigtes Roaming aktiv zu vermeiden. Eine Anwesenheit und Nutzung außerhalb der Union sollte sich nicht nachteilig auf die Möglichkeit des Roamingkunden auswirken, das Roaming zu Inlandpreisen in der Union zu nutzen, weil diese nicht als Indikatoren für ein Risiko zu betrachten sind, dass der Kunde Roamingdienste zu den im Mitgliedstaat des Roaminganbieters geltenden inländischen Endkundenpreisen zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in der Union in Anspruch nimmt. In dieser Hinsicht sollte eine solche Anwesenheit und Nutzung für die Zwecke der Anwendung der objektiven Indikatoren als inländisch angesehen werden. Der Roaminganbieter kann sich auch auf andere eindeutige Nachweise einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen stützen, beispielsweise die Tatsache, dass ein Vertrag kaum im Mitgliedstaat des Roaminganbieters, sondern meistens zum Roaming genutzt wird, oder dass mehrere Verträge von demselben Kunden nacheinander zum Roaming genutzt werden.
(16)
Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über die Gewährleistung der Transparenz bei der Nutzung von Roamingdiensten und nach den für Verträge im Sektor der elektronischen Kommunikation geltenden Vorschriften sollten den Kunden Vertragsbestimmungen über eine Regelung der angemessenen Nutzung klar und deutlich mitgeteilt werden, bevor sie Geltung erlangen. Ein Roaminganbieter, der eine Regelung der angemessenen Nutzung gemäß dieser Verordnung anwendet, sollte diese Regelung der nationalen Regulierungsbehörde melden.
(17)
Für die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Insbesondere Artikel 6 erlaubt den Roaminganbietern die Verarbeitung von Verkehrsdaten, die für die Gebührenabrechnung und die Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Die Anwendung von Vorkehrungen des Roaminganbieters zur Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen sollte nicht zur Speicherung und automatischen Verarbeitung personenbezogener Kundendaten, einschließlich Standort- und Verkehrsdaten, führen, die in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung stehen oder diesbezüglich unverhältnismäßig wären.
(18)
Insbesondere sollte der Roaminganbieter in der Lage sein zu erkennen und zu verhindern, dass Dritte in Verletzung der auf der Vorleistungs- oder Endkundenebene bestehenden vertraglichen Bestimmungen den im Zuge des „Roamings zu Inlandspreisen" durchgeführten Verkehr zur Preisarbitrage ausnutzen, um so durch den Verkauf an Kunden, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Stellt der Betreiber aufgrund objektiver und fundierter Nachweise eine solche systematische missbräuchliche Tätigkeit fest, sollte er der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens bei Ergreifung der Maßnahmen melden.
(19)
In konkreten Fällen, in denen der Betreiber bei einem bestimmten Roamingkunden fundierte Nachweise für ein Nutzungsverhalten hat, das trotz der von diesem Kunden erbrachten Belege für den Aufenthalt oder stabile Bindungen wahrscheinlich eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen darstellt, sollte er den Kunden zunächst darauf hinweisen, dass Roamingaufschläge fällig werden könnten. Die objektiven Kriterien, die als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung dienen würden, sollten im Voraus im Vertrag ausführlich dargelegt werden.
(20)
Die Möglichkeit, dass der Roaminganbieter Aufschläge verlangen kann, lässt etwaige verhältnismäßige Maßnahmen unberührt, die nach im Einklang mit dem Unionsrecht stehendem nationalem Recht getroffen werden können, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten, falls der Kunde aktiv falsche Angaben gemacht hat.
(21)
Roaminganbieter, die eine Regelung der angemessenen Nutzung anwenden, sollten transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung einrichten. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten Roamingkunden sich auf jeden Fall an die zuständige außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden können, die ungelöste Streitigkeiten zwischen Kunden und Roaminganbietern, die sich aus der Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ergeben, gerecht und zügig beilegt.
(22)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau beobachten und überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit des „Roamings zu Inlandspreisen" für den Kunden durch eine von inländischen Anbietern angewandte Regelung der angemessenen Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Stellt die nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Roamingverordnung fest, so kann die nationale Behörde die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.
(23)
Diese Verordnung sollte bestehende Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergeben, unberührt lassen. Dies betrifft insbesondere das Recht der Endnutzer, mobilfunkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts in der Union in Anspruch zu nehmen, nationale Vorschriften, die für den Erwerb einer SIM-Karte oder für den Zugang zu solchen Netzen oder Diensten einen Identitätsnachweis oder andere Unterlagen verlangen, nationale Maßnahmen bezüglich der Kontinuität des Dienstes oder des vorausbezahlten Guthabens in Bezug auf eine bestimmte Nummer oder SIM-Karte und das Recht der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, im Einklang mit nationalem Recht angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zu ergreifen.
(24)
Da sich das Roaming-Nutzungsverhalten im Jahresverlauf verändert, sollten Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, auf der Grundlage von Verkehrsdaten geprüft werden, die sich auf mindestens 12 Monate beziehen. Zur Berechnung des jährlichen Verkehrsvolumens sollte es dem Roaminganbieter gestattet sein, Verkehrsprognosen anzuführen. Diese Prognosen sollten beruhen auf tatsächlichen Daten wie tatsächlichen Roamingnutzungsdaten, Hochrechnungen der tatsächlichen inländischen Nutzung auf eine Roamingnutzung, Hochrechnungen der tatsächlichen Roamingnutzung einer signifikanten Teilgruppe von Roamingkunden, die Tarife des „Roamings zu Inlandspreisen" nutzen, auf alle Roamingkunden, für die das „Roaming zu Inlandspreisen" gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gilt. Bei der Prüfung der Anträge auf eine Ausnahme zur Sicherung der Tragfähigkeit, die von verschiedenen Antragstellern gestellt werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die von den einzelnen Antragstellern zur Ableitung der Volumenprognosen verwendeten Annahmen einheitlich sind, wobei sie einschlägige Unterschiede in Bezug auf die geschäftliche Positionierung und den Kundenstamm gebührend berücksichtigen.
(25)
Alle Daten über Kosten und Einnahmen, auf die sich der Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags stützt, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollten auf einer Buchführung beruhen, die an Prognosen des Verkehrsvolumens angepasst werden kann. Abweichungen von den auf der Buchführung beruhenden Kostenprognosen sollten nur erlaubt werden, wenn finanzielle Verpflichtungen nachgewiesen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen.
(26)
Um eine einheitliche Prüfung der Anträge von Roaminganbietern gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags zur Sicherung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells zu gewährleisten, sollte zur Ermittlung der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste eine einheitliche Methode vorgegeben werden.
(27)
Die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste verursacht Kosten, die zwei allgemeinen Kostenkategorien zuzuordnen sind: Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs von besuchten Netzen für unausgeglichenen Verkehr sowie andere roamingbedingte Kosten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 werden die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs von besuchten Netzen für unausgeglichenen Verkehr durch die effektiven Roamingvorleistungsentgelte gedeckt, die für die Volumina gelten, um die der abgehende Roamingverkehr des Roaminganbieters dessen ankommenden Roamingverkehr übersteigt. Wenn Roaminganbieter inländisch den Vorleistungszugang von anderen Roaminganbietern (z. B. von Betreibern virtueller Mobilfunknetze) erwerben, können die Kosten des Roamingvorleistungszugangs für die Ersteren höher sein als für die Letzteren, wenn der aufnehmende inländische Netzbetreiber dem Roaminganbieter, der den inländischen Vorleistungszugang erwirbt, ein höheres Entgelt für den Roamingvorleistungszugang in Rechnung stellt, als er es sich von den Betreibern der besuchten Netze für sich selbst und/oder die verbundenen Dienste gesichert hat. Solche hohen Kosten des Roamingvorleistungszugangs können es wahrscheinlicher machen, dass Roaminganbieter, die den inländischen Vorleistungszugang erwerben, eine Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags beantragen, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung solcher Anträge diesen Aspekt gebührend berücksichtigen.
(28)
Andere roamingbedingte Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste sind den Roamingdiensten in der Union und in Nicht-EU-Ländern gemein, und einige sind auch Roamingdiensten auf der Vorleistungs- und der Endkundenebene gemein. Bei Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollten solche Gemeinkosten der Bereitstellung von Endkundenroamingdiensten in der Union zugerechnet werden, und Kosten, die der Bereitstellung von Roamingdiensten auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene gemein sind, sollten im allgemeinen Verhältnis der Einnahmen aus abgehendem und ankommendem Roamingverkehr zugerechnet werden.
(29)
Die Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste könnten auch so berechnet werden, dass sie einen Anteil der bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten enthalten, sofern diese Berechnung das Verhältnis widerspiegelt, in dem die Einnahmen aus der Bereitstellung aller anderen Mobilfunk-Endkundendienste solchen Diensten zugerechnet werden.
(30)
Zur Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste sollte der Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, alle Endkundeneinnahmen vollständig berücksichtigen, die direkt für die Erbringung der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste in Rechnung gestellt werden, z. B. Einnahmen aus Verkehr, der das nach einer Regelung der angemessenen Nutzung zulässige Volumen übersteigt, oder aus alternativen regulierten Roamingdiensten wie auch andere pro Einheit berechnete Entgelte oder sonstige Zahlungen, die durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.
(31)
Da regulierte Endkundenroamingdienste unter den geltenden inländischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollte davon ausgegangen werden, dass auf sie ein gewisser Teil der Einnahmen aus regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten für die Bereitstellung inländischer Mobilfunk-Endkundendienste entfällt. Daher sollten sie bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, nach der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methode berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Zurechnung der Einnahmen aus jedem Mobilfunk-Endkundendienst nach einem Schlüssel erfolgen, der den Verkehrsanteil verschiedener Mobilfunkdienste, gewichtet nach dem Verhältnis der pro Einheit berechneten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, widerspiegelt.
(32)
Damit davon ausgegangen werden kann, dass die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells eines Betreibers gefährdet ist, sollte seine Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft, die sich nach Abzug der Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste von den entsprechenden Einnahmen ergibt, zumindest in einer Höhe negativ sein, die ein Risiko beträchtlicher Auswirkungen auf die Entwicklung der Inlandspreise birgt. Insbesondere sollte die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft zumindest einen beträchtlichen Anteil der Gesamterträge aus der Bereitstellung anderer Mobilfunkdienste vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ausmachen, damit angenommen werden kann, dass von dieser Marge ein solches Risiko ausgeht.
(33)
Doch selbst in Fällen, in denen die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft einen beträchtlichen Anteil der Gesamtmarge aus der Bereitstellung anderer Mobilfunkdienste ausmacht, könnte das Risiko beträchtlicher Auswirkungen auf die Entwicklung der Inlandspreise dennoch aufgrund besonderer Umstände wie der Intensität des Wettbewerbs im Inlandsmarkt oder der besonderen Merkmale des Antragstellers ausgeschlossen sein.
(34)
In dem Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollte der Roaminganbieter abschätzen, welche Verluste ihm durch die Bereitstellung des Roamings zu Inlandpreisen entstehen und welche Regelung für die Anwendung des Aufschlags erforderlich wäre, um diese Verluste unter Beachtung der geltenden maximalen Vorleistungsentgelte auszugleichen.
(35)
Es sollte möglich sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden schon am ersten Anwendungstag der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 eine Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags erteilen. Zu diesem Zweck kann ein Informationsaustausch zwischen dem Roaminganbieter, der einen solchen Antrag erwägt, und der nationalen Regulierungsbehörde sowie die Vorlage von Informationen und einschlägigen Unterlagen bereits vor diesem Termin in Betracht gezogen werden.
(36)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags von der nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 12 Monaten erteilt werden. Zur Verlängerung dieser Genehmigung sollte der Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Informationen alle 12 Monate auf den neuesten Stand bringen und der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.
(37)
Im Hinblick auf die Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden, die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und der Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge genau zu überwachen und der Kommission über die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen jährlich Bericht zu erstatten, sollten in dieser Verordnung die von ihnen zu erfassenden und der Kommission zu übermittelnden Mindestangaben festgelegt werden, damit die Kommission die Anwendung beobachten kann.
(38)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 muss die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen überprüfen.
(39)
Der Kommunikationsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben.
(40)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2002/58/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (6) und die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: [ ....]


RK

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zusätzlich sind die Umsetzungen des eigenen Providers für fair-use etc. zu beachten ;)

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Der Otto normal Verbraucher muss nicht mehr zahlen als in Inland ganz einfach

Das Internet gehört nach Art 14 des Vertrages von Lissabon zur sog Daseinsfürsorge, daher entstammen auch viele Gesetze ( zB auch die Abschaffung der Störerhaftubg) auf Empfehlung der EU.

Das heißt wer nicht übermäßig Daten verbraucht im EU Ausland dem kann da eig nix passieren und die fair use Regelung gilt für die meisten deutschen Tarife eh net und greift erst naxh einiger Zeit

Der normale Malle Urlauber kann tatsächlich endlich per flat etc telefonieren doch einige Anbieter versuchen durch die schwammigen sich einen Vorteil zu erschleichen etwa wenn man noch einen alten Roaming Tarif hat, der schlechter is muss man als Kunde tatsächlich selbst Hand anlegen und auf EU reguliert umstellen ..

M.e muss das die Telefongesellschaft selbst umstellen, wer sber einen Rechtsstreit vermeiden will mit vielleicht ungewissem Ausgang macht dsd selber

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Der Otto normal Verbraucher muss nicht mehr zahlen als in Inland ganz einfach


Kommt auf den Tarif an, den der Otto hat.....

Ganz einfach ist es, bei seinem Provider nachzufragen oder in seine eigenen Unterlagen zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Es gibt einen passus in der EU Verordnung der zugegeben etwas vage ist, wo aber draus hervorgeht das die Mobilfunkanbieter durchaus die Pflicht haben könnten automatisch den Tarif umzustellen, aber leider ist gerade dieser passus schwammig

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Eine automatische Umstellung wäre für viele Kunden ein erheblicher Nachteil und ist somit ausgeschlossen.
Es wird unmöglich sein für alle Eventualitäten "IF non-EU-Tarif AND CH-erforderlich AND NO-Data-Tarif THEN GOSUB Keine-Umstellung" EU-weit ein Regelwerk aufzubauen oder in eine Regelung zu schreiben.

Die Kundeninformation seitens der Provider ist da eher das Übel. Wenn diese Hinweise auf der 5. Rechnungsseite versteckt in einer Box stehen, ist die Aufklärung der Kunden zwecks EU-Regelung eher fraglich. Warum man solche Tricks nicht schliesst ist mir rätselhaft. Viele Provider verdienen genau daran!

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich seh da kein Nachteil gsbz im Gegenteil
Wenn man eine alte roaming flat hat mit 1 gb und man hat in Deutschland 3 GB
Dann hat nach der neuen Verordnung im Ausland auch 3 GB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Du gehst allgemein von Smartphone-Tarifen aus. Aber es gibt auch andere Tarife!
Gegenbeispiel:
Vertrag primär für Telefonie mit Tagesflat in D mit Kostendeckelung. Ebenso EU-Tarif inkl. Schweiz u.a. Ländern mit Kostendeckelung und Pauschaltarif. Würde jetzt dieser Tarif auf EU-Basis umgestellt, entfiele z.B. die Schweiz und statt 1,99€/Tag schlagen dann höhere EU-Preise zu.
Viele Leute haben Smartphones und nutzen es nur per WLAN bzw. nur zum Telefonieren!

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Markus341
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Odys,

der Spiegel hat das meiner Meinung nach sehr gut und kompakt zusammen gefasst. Vielleicht hilft dir das:
http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/eu-roaminggebuehren-abgeschafft-das-muessen-sie-wissen-a-1152300.html

Zitat (von Odys):


- Wenn ich im europäischen Ausland bin und von Deutschland aus angerufen werde, kostet mich das als Empfänger des Anrufs etwas?


Nein, diese Gebühren entfallen.

Zitat (von Odys):

- Wenn ich aus dem Ausland in Deutschland anrufe, kostet mich mehr als von zu Hause aus oder gleich viel wie zu Hause? Die EInen sagen mehr, die anderen sagen gleich viel.


Du solltest hier nicht mehr bezahlen.

Zitat (von Odys):

- Wenn ich aus dem Ausland (sagen wir .B. Italien) einen Anruf in das Land tätige, indem ich ich befinde (also eine italienische Nummer Italien), kostet mich das dann mehr?


Auch hier gibt es keine erhöhten Kosten mehr.

Aber wie gesagt - es ist immer klug, das mit seinem Provider auch noch einmal gegenzuprüfen.

Hoffe das hilft dir!

LG
Markus

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.359 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen