Wo Antrag für Erstattung stellen?

7. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)
Wo Antrag für Erstattung stellen?

Hallo,

sorry, ich weiß nicht, in welchem Bereich ich meine Frage einstellen soll, deshalb trage ich sie hier ein.


Folgendes:

Wir (mehrere Betroffene) wohnen in Landkreis X, der nächste Ort ist schon Landkreis Y.
Unsere Kinder besuchen eine Schule in Landkreis Y.
Diese Schule ist km- und fahrzeitmäßig näher als die Schule in Landkreis X, welche den gleichen Abschluss bietet.
Allerdings gibt es von Landkreis X nach Landkreis Y keine gescheite Verbindung, nur eine gaaaaaanz mieserable. Und: für diese gaaaaanz "bescheidene" Verbindung brauch man noch 2 Tickets, weil sie eben landkreisabhängig sind!!

Daher werden die Kinder jetzt jeden Tag zur Schule gefahren und wieder geholt.

Nun habe ich gelesen, dass man eine Erstattung von Schülerbeförderungskosten stellen kann, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auch bietet unser Schulträger keine angemieteten oder schulträgereigenen Fahrzeuge zur Beförderung von Schülern zum und vom Unterricht an.
Dann können anscheinend ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet
werden.

Nur: wo und wie stellt man so einen Antrag?


Und dann würde mich noch was interessieren:

Ich habe mal private Fahrdienste angefragt. Die sind schon teuer. Aber nun habe ich in der Satzung des Landkreises folgendes gelesen

" Die notwendigen Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Eigenanteile bis zu folgenden Höchstbeträgen je Schüler und Schuljahr erstattet:
- X.XXX € für Kinder in Schulkindergärten
- 800 € für die übrigen Schüler mit Ausnahme der Schüler der Sonderschulen .


Das bedeutet doch, dass der Landkreis pro Kind 800 Euro pro Jahr zahlt für die Beföderung?
Bei 4 Kindern wären das 3.200 Euro pro Jahr...

Aber wie bekommt man das hin?

Grüße

Janine04



Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
Aber wie bekommt man das hin?

Sollte man den Landkreis fragen in dessen Satzung man das gelesen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Landkreis Göppingen?

Man muss beachten, dass eine Erstattung von privaten Kosten nicht rückwirkend möglich ist.
("Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Landesreisekostengesetz erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. ")
D.h. man muss erst beim Landratsamt die Zusage holen, dass PkW-Kosten erstattet werden.
Kosten für PkW-Fahrten, die ohne vorherige Zusage des Landratsamtes angefallen sind, sind nicht erstattungsfähig.

Die spannende Frage ist, ob das Landratsamt eine solche Zusage erteilen wird. Da wird es darauf ankommen, wie miserabel die Busverbindung wirklich ist (da haben Eltern und Ämter oft unterschiedliche Auffassungen) und ob andere Schulen evtl. leichter zu erreichen wären (z.B. bessere Busanbindung obwohl weiter weg). Das kann man aus der Ferne schlecht beurteilen.

Ansonsten:
Das bedeutet doch, dass der Landkreis pro Kind 800 Euro pro Jahr zahlt für die Beföderung?
Bei 4 Kindern wären das 3.200 Euro pro Jahr...

Theoretisch ja. Es gibt aber noch den Eigenanteil, welcher - zumindest im Landkreis GP - nach meiner oberflächlichen Recherche 308€/Jahr auf Grundschulen und 554€/Jahr ab Klasse 5 beträgt. Um also 800€ Erstattung für PkW-Kosten zu bekommen, müsste man Fahrtkosten von 1108€ (Grundschüler) bzw. 1354€ (ab Kl. 5) haben.
Außerdem kann von den Sätzen abgewichen werden, wenn "durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden " kann. Wenn alle 4 Kinder mit einem Auto transportiert werden können, wird es wohl nicht 4x 800€ geben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen