Wissenswertes zum Strafbefehl

Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafbefehl, Einspruch, Beschränkung, Tagessatz, Fristen
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Was ist ein Strafbefehl? Was kann man dagegen unternehmen? Welche Fristen gelten? Wie geht es dann weiter? Fragen über Fragen und hoffentlich ein paar hilfreiche Antworten zum Thema Strafbefehl

Was ist ein Strafbefehl?

Bei einem Strafbefehl handelt es sich, etwas vereinfacht dargestellt, um ein schriftliches Urteil. In geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft ihn beim Amtsgericht beantragen, anstatt Anklage zu erheben. Darin fasst sie den Tatvorwurf zusammen, benennt die Beweismittel und beantragt eine konkrete Strafe. Erlässt das Gericht den beantragten Strafbefehl, wird dieser dem Beschuldigten zugestellt. Sofern nichts weiter geschieht, wird die Strafe sodann rechtskräftig; das Verfahren ist abgeschlossen. Dies kann im Einzelfall ein überaus erwünschtes Ergebnis sein, da es nicht zu der im Falle einer Anklage regelmäßig durchzuführenden (öffentlichen) Hauptverhandlung kommt. Andererseits besteht im Strafbefehlsverfahren keine Möglichkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit den Beweismitteln.

Erlässt das Gericht den Strafbefehl hingegen nicht, macht es die beantragte Strafe unkenntlich und stellt ihn trotzdem zu. Der Strafbefehl erfüllt nun die Funktion einer Anklageschrift und wird in der dann anstehenden Hauptverhandlung verlesen.

Matthias Düllberg
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Strafbefehl erlassen werden?

Das Strafbefehlsverfahren kann nur vor dem Amtsgericht (Strafrichter und Schöffengericht) durchgeführt werden (§ 407 Abs. 1 StPO), sofern es sich bei dem Vorwurf um ein Vergehen, also eine Tat handelt, die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe ab einem Jahr bestraft wird (§12 StGB). Überdies muss die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Hauptverhandlung für nicht erforderlich halten. Letzteres ist häufig der Fall, wenn der Beschuldigte nicht nennenswert vorbestraft ist, eine reine Bagatelle vorgeworfen wird, aber auch wenn bei vermeintlich sehr einfacher Sachlage ein überdurchschnittlich umfangreicher Prozess zu erwarten wäre. Ob Strafbefehle auch beantragt und erlassen werden, um erst einmal zu schauen, ob der Beschuldigte die Sanktion auch bei unklarer Beweislage und nicht ganz so hinreichendem Tatverdacht einfach akzeptieren wird, kann selbstverständlich nur gemutmaßt werden.

Eine weitere Möglichkeit einen Strafbefehl zu erlassen hat das Gericht dann, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint (§ 408a StPO) und keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Aber Vorsicht: Gegen den ausgebliebenen Angeklagten gibt die Strafprozessordnung dem Gericht auch die Möglichkeit, die polizeiliche Vorführung anzuordnen oder sogar einen Haftbefehl zu erlassen (§ 230 StPO). Angesichts dessen ist es nicht ratsam, im Alleingang auf die Möglichkeit der Verfahrenserledigung durch Strafbefehl zu spekulieren.

Was sind die möglichen Folgen?

Da das Strafbefehlsverfahren allein nach Aktenlage durchgeführt wird, sind die möglichen Strafen begrenzt. Die denkbaren Sanktionen finden sich in § 407 Abs. 2 StPO. Erwähnenswert und überwiegend relevant ist die Beschränkung auf Geldstrafen und unschöne Nebenfolgen wie Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Wege des Strafbefehls kann nur erfolgen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Und auch dann darf sie maximal ein Jahr betragen und ihre Vollstreckung muss zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sofern die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe beantragt, das Gericht den Strafbefehl erlassen möchte, der Beschuldigte/Angeklagte aber keinen Verteidiger hat, wird ihm ein Pflichtverteidiger bestellt.

Was kann man gegen einen Strafbefehl unternehmen?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie bei dem Gericht, welches ihn erlassen hat, Einspruch einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 410 StPO). Wenn der Vorwurf zwar zutrifft, die die Höhe des Tagessatzes einer festgesetzten Geldstrafe aber unrichtig ist, kann der Einspruch genau darauf beschränkt werden.

Dazu ein paar Erläuterungen:

Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Dabei entspricht die Anzahl der Tagessätze der seitens des Gerichts für schuldangemessen erachteten Strafe. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem Einkommen. Ein Tagessatz entspricht dem Betrag, den jemand pro Tag zur Verfügung hat.

Beispiel: 60 Tagessätze zu je 40 Euro entsprechen insgesamt 2400 € Geldstrafe.

Das Gericht ginge im Beispiel davon aus, dass Ihnen pro Tag 40 Euro zur Verfügung stehen. Bei 30 Tagen im Monat entspräche das einem (bereinigten) Nettoverdienst von 1200 €. Liegt der tatsächliche Verdienst darunter, etwa weil es sich um einen 450 € Job handelt, ist es sinnvoll, auch bei einer eingeräumten Tat Einspruch einzulegen und diesen auf die Überprüfung der Tagessatzhöhe zu beschränken. In der Summe wird die Geldstrafe dadurch geringer ausfallen.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Frist für den Einspruch beträgt 2 Wochen ab der förmlichen Zustellung. Da Strafbefehle in gelben Couverts zugestellt werden, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt ist, empfiehlt es sich, dieses aufzubewahren. So die Frist einspruchslos verstreicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nur noch durch einen oft wenig aussichtsreichen Wiedereinsetzungsantrag angegriffen werden.

Die Beschränkung des Einspruchs kann allerdings auch später noch erfolgen. Sofern Sie unsicher sind, ob Sie den Strafbefehl vielleicht nur hinsichtlich der Rechtsfolge angreifen wollen, empfiehlt es sich daher, dennoch zunächst insgesamt Einspruch einzulegen.

Wie geht es dann weiter?

Wird Einspruch eingelegt kommt es zur Hauptverhandlung. Zu dieser müssen Sie als Angeklagter grundsätzlich erscheinen, können sich aber auch durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs.2 StPO). Ob dies sinnvoll ist, mag im Einzelfall entschieden werden. Der Strafbefehl erfüllt nun die Funktion der Anklageschrift. Es erfolgt eine ganz normale Beweisaufnahme. Am Schluss der Verhandlung wird ein Urteil gesprochen.

Achtung: Weder Staatsanwaltschaft, noch Gericht sind im Rahmen der Verhandlung an die Maßgaben des Strafbefehls gebunden. Die Sanktion kann im Verurteilungsfall auch höher ausfallen, als im Strafbefehl ursprünglich angedacht.

Wurde der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt (s.o.) gilt hingegen das Verschlechterungsverbot. Die Anzahl der Tagessätze darf nicht zu Lasten des Angeklagten erhöht werden (§ 411 Abs.1 StPO). Überdies kann das Gericht in über derartige Einsprüche durch Beschluss, also ohne Hauptverhandlung entscheiden. Das erspart bei entsprechender Vorlage der erforderlichen Dokumente mitunter Zeit und Kosten.

Ist ein Verteidiger ratsam?

Als Strafverteidiger halte ich die Hinzuziehung eines Verteidigers selbstverständlich immer für ratsam. Bei unbeschränkten Einsprüchen liegt das bereits an der umfassenden Akteneinsicht. Wie sollte man ohne diese überprüfen, ob das stets vorhandene Risiko einer Hauptverhandlung kalkulierbar und ein besseres Ergebnis angesichts der Beweislage überhaupt realistisch ist? Selbstverständlich geht es bei der Frage aber auch um die Kosten. Eine mögliche Ersparnis direkt dem Verteidiger in die Hand zu drücken ist bei Lichte betrachtet auch nicht mehr als ein Nullsummenspiel. Die Entscheidung müssen Sie also am Ende allein treffen. Den Einspruch können Sie auch ohne anwaltlichen Beistand beim Amtsgericht zum Aktenzeichen einlegen.

Viele Verteidigerbüros bieten Ihnen hinsichtlich der Kosten akzeptable Pauschalen an, zu denen jedenfalls fristwahrend der Einspruch eingelegt, Akteneinsicht beantragt und die Akte dann mit Ihnen besprochen wird. Danach wird das weitere Vorgehen, auch unter Berücksichtigung der anfallenden Gebühren mit Ihnen erörtert. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird und die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) erfolgt, liegen die Gebühren für Einspruch und Akteneinsicht im Mittel bei rund 500,00 €.

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M.Düllberg
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