Wissenswertes zum "Pflichtverteidiger"

Mehr zum Thema: Strafrecht, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger, Strafverteidiger, Verteidigung, Beiordnung
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Was ist ein Pflichtverteidiger, ist er kostenlos, wer sucht ihn aus?

Diese Fragen werden häufig gestellt. Grund genug sie einmal im Zusammenhang zu erörtern und einige Missverständnisse aufzuklären.

Keine Frage des Geldes.

„Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer vom Gericht gestellt", wissen wir aus amerikanischen Serien und viele Menschen glauben, dass die Bestellung eines „Pflichtverteidigers" auch hierzulande vom Einkommen abhängig ist. Dem ist nicht so.

Matthias Düllberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: http://www.ra-duellberg.de
E-Mail:
Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht
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Antwortet: ∅ 9 Std. Stunden

Die Strafprozessordnung (StPO) kennt den Begriff des Pflichtverteidigers so gar nicht. Vielmehr spricht sie in § 140 von „notwendiger Verteidigung" und regelt sodann, in welchen Fällen der Gesetzgeber meint, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend erforderlich ist. Es folgt ein Katalog von Situationen, etwa der Anklageerhebung vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht, dem Vorwurf eines Verbrechens (= Taten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind) oder wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet. Absatz 2 der Vorschrift ergänzt die Notwendigkeit der Verteidigung dann noch um die Fälle, in denen der Beschuldigte z.B. aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht imstande ist, sich selbst zu verteidigen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten spielen bei dieser Beurteilung keine Rolle. Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO vor, erhält der vermögende Beschuldigte, so er bislang keinen Verteidiger hat, ebenso einen Pflichtverteidiger, wie der vermögenslose. Liegen sie nicht vor, wird auch kein Verteidiger beigeordnet. Wer trotzdem einen möchte, muss sich selbst darum kümmern.

Die Beiordnung selbst erfolgt gemäß § 141 StPO in der Regel mit Anklageerhebung, in Fällen der Untersuchungshaft unverzüglich. Eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft möglich, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits absehbar sind.

Praxistipp: Einige Staatsanwaltschaften tun sich schwer mit der „frühen" Beiordnung. Dennoch ist bis zur Anklageerhebung häufig bereits für die Verteidigung wertvolle Zeit verstrichen. Es ist daher ratsam, möglichst früh einen Verteidiger aufzusuchen, der ggf. auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hinwirkt.

Der Pflichtverteidiger ist längst nicht immer kostenlos

Die soeben getroffenen Aussagen zur notwendigen Verteidigung entfalten ihre ganze Bedeutung augenscheinlich erst mit Blick auf das zu erwartende Verteidigerhonorar. Hartnäckig hält sich das Gerücht, der Pflichtverteidiger sei kostenlos – eine Halbwahrheit.

Richtig ist, dass der beigeordnete Anwalt einen großen Teil seiner Gebühren gegenüber der Landeskasse abrechnet. Im Gegenzug ist er verpflichtet, die Verteidigung auch dann sicherzustellen, wenn der Mandant die Differenz zur eigentlichen Gebühr entweder nicht zahlen kann. Jedoch handelt es sich bei den gesetzlich genau festgelegten Pflichtverteidigergebühren um einen Teil der Verfahrenskosten, die dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung dann wiederum auferlegt werden. Sofern er nur die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, was die regelmäßige Folge etwa einer Verfahrenseinstellung ist, ist der Pflichtverteidiger mitunter aber tatsächlich kostenlos. Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Kosten inklusive der notwendigen Auslagen ohnehin das Land.

Es kann angesichts dessen also vorkommen, dass ein Beschuldigter, der nicht im Stande ist, die Gebühren des Pflichtverteidigers zu zahlen, nach seiner Verurteilung dennoch mit der Forderung der Landeskasse konfrontiert wird. Ein Äquivalent zur zivilrechtlichen Verfahrenskostenhilfe gibt es im Strafrecht nicht. Sobald die Kosten allerdings seitens der Landeskasse geltend gemacht werden, kann dort gegen Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung, eine Stundung oder sogar die Niederschlagung der Verfahrenskosten erreicht werden.

Der Beschuldigte kann den Pflichtverteidiger wählen.

Mythen und Legenden ranken sich über die Auswahl des Pflichtverteidigers. Pools soll es geben, oder Listen. Alles nicht ganz falsch. Richtig ist auch, dass die Beiordnung durch einen Beschluss des Gerichts erfolgt. Dennoch ist die häufig zu Recht kritisierte Vergabepraxis von sog. Pflichtmandaten nur die halbe Wahrheit.

§ 142 StPO besagt nämlich, dass dem Beschuldigten vor der Beiordnung die Gelegenheit gegeben werden soll, einen Verteidiger zu wählen. Nur wenn gewichtige Gründe dieser Wahl entgegenstehen, darf das Gericht den Wunsch ignorieren. Derartige gewichtige Gründe liegen in den seltensten Fällen vor. Insbesondere ist die örtliche Entfernung ohne Weiteres kein solcher Grund. Es ist also durchaus möglich und gesetzlich sogar gewollt, dass der Beschuldigte sich seinen Verteidiger auch in Fällen der notwendigen Verteidigung selbst und weitestgehend frei aussucht. Erst wenn er es nicht tut, wählt das Gericht für ihn.

Praxistipp: Die Information, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die Frist einen Verteidiger zu benennen, wird regelmäßig mit der Zustellung der Anklageschrift übersandt. Das Begleitschreiben sollte also sorgfältig gelesen werden. Es bietet sich an, vor einer Benennung Kontakt mit dem Verteidiger der Wahl aufzunehmen. Dieser wird sodann das Notwendige veranlassen.

Pflichtverteidiger sind keine schlechteren Strafverteidiger

Wie dargelegt gibt es keinen eigenständigen Berufsstand des Pflichtverteidigers, sondern lediglich Fälle, in denen die Verteidigung notwendig ist und Regelungen darüber, wie dieses Erfordernis sichergestellt werden kann. Sofern der Verteidiger bereit ist als Pflichtverteidiger tätig zu werden, unterscheidet sich die Art und Weise der Verteidigung qualitativ nicht von derjenigen in einem Wahlmandat. Sollte diese Bereitschaft nicht bestehen, wird er es in aller Regel offen ansprechen. Folglich dürfte sich die Frage nach einem Qualitätsunterschied eigentlich gar nicht stellen.

Dass sie trotzdem im Raume steht, liegt nicht zuletzt an der bereits intransparenten Praxis der Vergabe von Pflichtmandaten. Soweit es dafür Listen gibt, kann sich nahezu jeder Rechtsanwalt auf diese setzen lassen. Die Auswahl obliegt dann dem Gericht. Dieses entscheidet unkontrollierbar darüber, auf wen die Wahl trifft. Dass dies schnell zu der Unterstellung führt, besonders bequeme und dem Gericht wohlgesonnene Anwälte würden bevorzugt, liegt auf der Hand. Ich möchte diese Unterstellung hier nicht weiter werten, da bereits die Gefahren dieser Beiordnungspraxis eigentlich dazu führen müssten, sie abzuschaffen.

Wer die bestehenden Risiken bei der Auswahl des Pflichtverteidigers minimieren möchte, sollte seinerseits, so er die Möglichkeit dazu hat, immer einen Verteidiger seines Vertrauens benennen.

Praxistipp: Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist ihm unverzüglich ein Verteidiger beizuordnen (§ 141 Abs. 2 StPO). Diese dem Schutz des Beschuldigten dienende Vorschrift verkürzt gleichsam die Frist und nimmt ihm faktisch häufig die Möglichkeit, seine eigene Wahl zu treffen. Hier ist Eile geboten, zumal die Entpflichtung eines einmal beigeordneten Verteidigers problematisch ist. Bestenfalls kennt der Beschuldigte bereits einen oder es finden sich Angehörige und Freunde, die unmittelbar nach der Festnahme einen Strafverteidiger, dann zunächst als Wahlanwalt, beauftragen. Das Wahlmandat kann dann im Zuge der Beiordnung niedergelegt werden.

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M.Düllberg
Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Strafrecht-

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Leserkommentare
von go407251-74 am 21.05.2016 20:16:46# 1
folgendes ist in einer "grossen kreisstadt" nördlich münchens passiert: eine (unschuldige) beklagte person kam mit der aussergewöhnlich agressiven art des gerichtes nicht zurecht...das merkte der richter und ordnete dann auch einen "pflichtverteidiger" ohne jegliche nachfrage zu.GEGEN den willen des beklagten war es ein alter,stadtbekannter "aalglatter" anwalt.dieser agierte dann auch GEGEN die beklagte person und liess diese "ins messer laufen". mehrere versuche einen anderen pflichtverteidiger zu bekommen wurden ohne begründung"abgeschmettert". nun bekommt die beklagte person seit jahren rechnungen/mahnungen der staatsanwaltschaft. diese fordern die bezahlung des "pflichtverteidigers" ein...DAS wird aber niemals passieren (der bekommt keinen cent)... fazit: das thema "pflichtverteidiger" wird von gerichten schonmal missbraucht,zuungunsten der beklagten person......justizia ist eine H...
    
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