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Wissenswertes zu Arbeitszeit und Erholungsurlaub

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
6.2.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 714 Aufrufe
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Arbeitszeit


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Abweichende Regelungen können allerdings gem. § 7 ArbZG in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung  vereinbart werden.

Den Arbeitnehmern steht nach § 5 ArbZG nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Die Dauer der Ruhezeit kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung verkürzt werden.
Häufig werden die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer in Urlaubslisten erfasst. In diese Urlaubslisten sollen die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen. Eine Verpflichtung zur Eintragung besteht nicht. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind dann gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Wissenswertes rund um den Erholungsurlaub finden Sie auch dort: >>> weiter .. .

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Michael Kohberger
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Rechtstipp vom Anwalt:

Die Arbeitnehmer müssen die Geltendmachung des Urlaubs so rechtzeitig vornehmen, dass die Urlaubsgewährung noch im Urlaubsjahr bzw. bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Sonst droht der Verfall des Jahresurlaubs!

Kanzlei Kohberger
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D-89407 Dillingen a.d. Donau

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