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Wissenswertes rund um den Erholungsurlaub

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
16.2.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1996 Aufrufe
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Urlaub

Dem Bundesurlaubsgesetz zufolge stehen jedem Mitarbeiter grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Wer eine 6-Tage-Woche hat, darf an mindestens 24 Tagen Ferien machen.

Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig  mehr freie Tage vor.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Arbeitgeber zu bestimmen, wer zu welcher Zeit zu Hause bleiben darf. Bei der betrieblichen Ferienplanung müssen die Wünsche der Angestellten berücksichtigt werden.

Wer in den Ferien erkrankt, muss dafür keine freien Tage verbraten. Daher gilt: Wer im Urlaub das Bett hüten muss, sollte unverzüglich seinen Arbeitgeber informieren und ihm das ärztliche Attest zusenden.

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Rechtsanwalt
Michael Kohberger
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Arbeitnehmer sollten zudem darauf achten, spätestens bis zum 31. Dezember den gesamten Jahresurlaub angetreten zu haben. Ansonsten droht der Verfall der nicht angetretenen Urlaubstage. Eine Übertragung der restlichen Urlaubstage auf das nächste Jahr ist in folgenden  Fällen möglich:

1. wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte (z.B. wegen erhöhten Arbeitsanfalles) oder

2. wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus persönlichen Gründen nicht nehmen konnte; z.B. wegen langer Krankheit (BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07).

Tipp vom Anwalt:

Arbeitnehmer sollten sich, um Streit vorzubeugen, die Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr schriftlich bestätigen lassen. Doch Vorsicht: Der Resturlaub verfällt zum 01.04. des Folgejahres. Auch eine Abgeltung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, jedenfalls wenn nicht im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Sofern der Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht mehr in Natur nehmen kann (z.B. weil er krankgeschrieben ist), steht ihm gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich ein Anspruch auf "Abgeltung" der Resturlaubstage zu. Weitere hilfreiche Infos zum Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches finden Sie > > > dort!    

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