Wirksamkeit eines arbeitsvertraglichen Kündigungsschreibens

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Kündigungsschreiben im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen - das wissen die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Viele wissen aber nicht Bescheid über die mangelnde Notwendigkeit, dass der Gekündigte das Kündigungsschreiben auch an sich nimmt und dauerhaft behält, damit die Folge der Kündigung eintreten kann und damit wirksam wird. Dieses ist nämlich nicht erforderlich.

Daniel Hesterberg
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Hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit der Kündigung reicht aus

Ein Kündigungsschreiben gilt schon als "unter Anwesenden zugegangen", wenn dem Empfänger das Schriftstück nur zum Lesen übergeben wurde und er ausreichend Zeit hatte es durchzulesen. Nicht erforderlich ist, dass dem Gekündigten das Schreiben zum dauerhaften Verbleib überlassen wurde.

Zwar wird dieses eher seltener vorkommen, sollte aber bekannt sein.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 18. März 2009 (Az. : 11 Sa 812/08) war ein solcher Fall ausnahmsweise mal eingetreten und wurde derart nach dem oben genannten Grundsatz entschieden.

Es hatte ein gekündigter Arbeitnehmer geklagt, ihm sei das Entlassungsschreiben nicht wirksam zugegangen. Der Werkstattleiter hatte dem Mann das Schreiben zwar gezeigt. Der hatte es auch gesehen und gelesen, jedoch nicht angenommen. Stattdessen hatte der Gekündigte darauf bestanden, dass in den Text der Kündigungsgrund aufgenommen werden sollte.

Empfangsbestätigung verweigert

Das Schreiben war nach Ansicht des Entlassenen nicht ordnungsgemäß übergeben worden. Denn er hatte den Empfangsvermerk auf dem Original der Kündigung nicht ausgefüllt. Mit dieser Argumentation verlangte er seine Weiterbeschäftigung.

Die Firma widersprach: Dem ehemaligen Beschäftigten sei die schriftliche Kündigung mit der Bitte um Gegenzeichnung vorgelegt worden. Das habe dieser aber verweigert. Er habe gewollt, dass im Kündigungsschreiben stehe, er werde gekündigt, weil er keine Überstunden machen wolle. Der Mann habe sich dann umgedreht und sei gegangen. Die Münchener Richter entschieden: Sie hielten den Zugang des Kündigungsschreibens - und damit den Rauswurf - für wirksam.

Entlassungsschreiben gilt als rechtzeitig zugegangen

Das Arbeitsgericht habe in der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass beim Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Anwesenden - anders als beim Zugang ohne Zeugen - gerade nicht erforderlich sei, dass das Schriftstück zum dauerhaften Verbleib übergeben worden ist. Dieselbe Regelung gelte auch, wenn der Empfänger nach der Übergabe ausreichend Gelegenheit hatte, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, die Kündigung sei dem Arbeitnehmer also rechtzeitig zugegangen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage

Die Arbeitsrichter stützten sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. : 2 AZR 17/04, BAG, in NZA 2005,513).

In diesem Fall hatte ein Unternehmen einem Holzmechaniker die Kündigung im Original vorgelegt, auf dem er den Empfang des Schreibens bestätigte.

Dieses Schriftstück behielt der Arbeitgeber und händigte diesem nur eine Kopie der Kündigung aus - auf dem dessen Unterschrift fehlte. Obwohl dem Arbeitnehmer an sich das Original zu übergeben ist, entschied das BAG, die Kündigung sei zugegangen. Es sei ausreichend, dass der Gekündigte Gelegenheit hatte, den Text des Originalschreibens zu lesen. Ob er diesen tatsächlich gelesen hat, ist für den Zugang rechtlich unerheblich.

Sollten Sie also in eine solche Situation geraten, lassen Sie sich am Besten das Kündigungsschreiben auch aushändigen – dieses ist kein Rechtsnachteil – und zeigen Sie dieses gegebenenfalls der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Schon allein zu Beweiszwecken ist dieses in der Regel unerlässlich.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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