Wird bei einem Bauvorhaben ein Pauschalpreisangebot abgegeben führt dies zur Komplettleistungspflicht
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Bauvorhaben, Pauschalpreis, Komplettleistung, Auftraggeber, AuftragnehmerVertraglich vereinbarte pauschale Preise führt zur Leistungspflicht in Bezug auf alle erforderlichen Arbeiten.
Gemeinsame Angebotsbasis
Auftraggeber (Bauträger und Generalunternehmer) verschiedenster Bauvorhaben lassen Fliesenarbeiten basierend auf der Grundlage eines ursprünglich für das erste Bauvorhaben abgegebenen Pauschalangebots erbringen. Später verlangt der Unternehmer gestützt auf § 2 Abs. 8 VOB/B eine wesentlich höhere Vergütung mit der Begründung erheblicher Beschwernisse bei der Bauausführung.
Umfang der Festpreisabrede
Das OLG Schleswig urteilte am 03.08.2012, Az. 1 U 66/11, dahingehend, dass die getroffene pauschale Festpreisabrede für Fliesenarbeiten sämtliche Arbeiten einschließlich Erschwerniszonen und Vorbereitung des Untergrunds beinhaltet.
seit 2011
Keine außervertragliche Leistungserbringung
Der beauftragte Unternehmer konnte keine zusätzliche Beauftragung nachweisen. Grundlage der erbrachten Fliesenlegerarbeiten war eine Mischkalkulation auf der Grundlage eines Inklusivpreises. Dieser Inklusivpreis beinhaltete sämtliche Vorbereitungsarbeiten und Erschwernisbereiche die zur Erbringung einer fachgerechten Leistung erforderlich sind. Ein Mehrpreis konnte auch nicht gestützt auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verlangt werden, weil keine außervertraglichen Leistungen erbracht wurden.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:
Wie immer entscheidet die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Ergibt die Auslegung der übereinstimmend getroffenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe des verobjektivierten Empfängerhorizonts, dass eine Inklusivleistung geschuldet wird, kommen auch gestützt auf tatsächliche Zahlungen der Auftraggeberseite keine Mehrvergütungsansprüche in Betracht.
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