Wir wollen Hitzefrei!

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Haben Schüler und Arbeitnehmer ein Recht auf Hitzefrei?

Was waren das für schöne Zeiten als an heißen Sommertagen die Schulsekretärin in die Klasse kam und Hitzefrei verkündete! Gibt es das eigentlich noch immer? Haben auch Berufstätige einen Anspruch darauf? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wir haben mit Rechtsanwalt Asthoff über Arbeit an heißen Sommertagen gesprochen:

Die Schulleitung entscheidet

123recht.de: Herr Asthoff, Hitzefrei für Schüler, gibt es das noch, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Rechtsanwalt Asthoff: Ja, das gibt es und die Frage ist grade in den vergangenen Tagen sehr aktuell! Nach den Runderlassen vieler Bundesländer kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Dem ist ohne Eingrenzung zuzustimmen. Man nimmt hier aber an, dass bereits um 11:00 eine Temperatur von 26 Grad erreicht sein muss, so zum Beispiel in Sachsen Anhalt. Eine konkrete gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, letztlich obliegt die Entscheidung über das "wann" dem Schulleiter.

123recht.de: Normalerweise wären die Kinder bis mindestens 13:00 Uhr betreut, was ist mit der verlässlichen Betreuung, dürfen die Lehrer die Kinder einfach so nach Hause schicken?

Rechtsanwalt Asthoff: Auf keinen Fall dürfen Aufsichtspflicht und Sorgfaltspflichten verletzt werden. Die Schulleitung hat zu garantieren, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls in der Schule sind, die Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler auch nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

Über 35 Grad am Arbeitsplatz sind nicht zulässig

123recht.de: Dürfen die Lehrer dann auch Feierabend machen, oder hätten sie dann Minusstunden?

Rechtsanwalt Asthoff: Lehrer müssen ihre Arbeitskraft grundsätzlich immer sinnvoll einsetzen - doch wenn für Schüler die Teilnahme am Unterricht aus klimatischen Gründen nicht zumutbar ist, wird das auch für das Lehrpersonal in der Regel nicht zumutbar sein. Stehen aber etwa klimatisierte Räume im Lehrerzimmer zur Verfügung, so wäre gewissentlich zu prüfen, ob die Arbeitskraft anderweitig nützlich eingesetzt werden kann.

123recht.de: Gibt es so etwas wie Hitzefrei auch im Beruf? Welche Möglichkeiten haben Angestellte, wenn es zu heiß am Arbeitsplatz wird?

Rechtsanwalt Asthoff: Nach der Arbeitsstättenrichtlinie sollte die Temperatur am Arbeitsplatz nicht über 26 Grad liegen, mehr als 35 Grad sind aber wohl nicht mehr zulässig. Besteht eine Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz - und das wird bei Werten wie in den vergangenen Tagen der Fall sein - besteht keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Denn zu einer Selbstgefährdung sind nur die wenigsten Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet. Oft hilft hier ein gutes Gespräch mit dem Chef. Ist der nicht erreichbar, sollte die Temperatur dokumentiert und der Arbeitsplatz sicher verlassen werden. Vor übereiligem Handeln wird aber abgeraten, um keine Abmahnung zu kassieren.

Polizisten nehmen ihre Mützen ab

123recht.de: Angestellte, die Berufsbekleidung tragen, oder zumindest einen bestimmten Dresscode erfüllen müssen, dürfen die sich an heißen Tagen etwas luftiger kleiden?

Rechtsanwalt Asthoff: Das ist eine gute Frage. Für Uniformträger gibt es leider nur kleine Erleichterungen, so dürfen Polizisten beispielsweise ohne Mütze arbeiten, und nur den obersten Knopf der Dienstkleidung öffnen. Eine Dienstkleidungspflicht bringt immer Unannehmlichkeiten mit sich. Bei einem Anwaltsbesuch erwarten Sie hingegen auch, dass der Anwalt Sie im Anzug und Krawatte empfängt. Zwar wird die gebotene Leistung durch kurze Hosen nicht schlechter, aber es vermittelt leider keinen Eindruck von Seriösität. Also bleibt es bei dem Anzugszwang für Anwälte - aber für unsere Mandanten schwitzen wir gerne.

123recht.de: Das ist doch mal ein Wort! Vielen Dank Herr Asthoff.

Leserkommentare
von G.Recht am 02.08.2018 15:47:44# 1
"...mehr als 35 Grad sind aber wohl nicht mehr zulässig. Besteht eine Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz (...), besteht keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung."

Wie sieht es z.B. bei Köchen oder Berufskraftfahrern aus, wo bei den derzitigen Bedingungen über 50 Grad erreicht werden (z.B. gnerell oder bei Standzeiten)?
Die Konsequenzen aus Nichterbringung der Arbeitsleistung sind vorprogrammiert.
    
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