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Wir dürfen nicht helfen – was das Rechtsberatungsgesetz für soziale Organisationen bedeutet

2.11.2004 | Nachrichten - Gesetzgebung | 5193 Aufrufe
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exilio, Rechtsberatung, Rechtsberatungsgesetz, Rechtsdienstleistungsgesetz

Gastbeitrag von Cornelia Voss, exilio e.V.

Ausgelöst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts diskutiert die Bundesregierung die Reform des Rechtsberatungsgesetzes. Danach dürften nicht nur Anwälte, sondern auch soziale Organisationen ihre Klienten in bestimmten rechtlichen Sachlagen beraten. Der Lindauer Verein Exilio - Hilfe für Flüchtlinge und Folterüberlebende begrüßt das Umdenken in der Justiz – schon oft wurde seine Arbeit durch das bestehende Gesetz erschwert.

Als gegen Gisela von Maltitz die erste Klage eingereicht wurde, fiel sie aus allen Wolken. Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, hieß es. Frau von Maltitz war sich gar keiner Schuld bewusst. Gerade erst hatte sie in Lindau exilio, ein psychotherapeutisches Zentrum zur Behandlung von Flüchtlingen und Folteropfern, aufgebaut. Dass sie ihre Klienten im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenz, die sie sich in ihrer Ausbildung als Sozialpädagogin angeeignet hatte, auch kostenlos beriet, war für sie eine Selbstverständlichkeit. Doch nach dem alten Rechtsberatungsgesetz ist dies rechtswidrig – allein Juristen dürfen auf den Einzelfall abgestimmte Beratungen durchführen. Das Gesetz begrenzt nicht nur die Arbeit von sozialen Organisationen – auch die Medien mussten teils leidvoll erfahren, dass sie nur sehr allgemeine Rechtstipps geben dürfen.

Frau von Maltitz weigerte sich jedoch, das Gesetz anzuerkennen: „Wir helfen unseren Flüchtlingen, ihre Rechtsmittel auszuschöpfen. Aus eigener Kraft ist ihnen das kaum möglich, weil ihnen dazu meist die sprachliche Kompetenz fehlt. Einen Anwalt zu beauftragen, ist aber bei einem Taschengeld von 40 Euro im Monat utopisch.“ Frau von Maltitz ist sich ihrer rechtlichen Ausbildung bewusst und berät nur in Dingen, in denen sie sich kompetent fühlt. Oft sind ja auch nur kleine Dinge zu erledigen, wie zum Beispiel einen Widerspruch aufsetzen. Ein Flüchtling, der unsere Sprache kaum spricht, braucht selbst dazu Hilfe.

So ließ sich Frau von Maltitz noch vier weitere Male verklagen. Auf der Suche nach Gesinnungsgenossen stieß sie auf Herrn Dr. Helmut Kramer, der, zum damaligen Zeitpunkt schon im Ruhestand, vehement gegen das Gesetz vorging. Er vertrat 1998 zwei Pazifisten, die zwei andere Kriegsdienstverweigerer rechtlich beraten hatten. Dabei zeigte er sich selbst wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz an und führte die Absurdität des Gesetzes vor. Herr Dr. Kramer wurde tatsächlich zu einer Geldstrafe verurteilt, was jedoch durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts am 29.7.2004 wieder aufgehoben wurde.
Angestoßen durch das Urteil des Verfassungsgerichts brachte das Bundesjustizministerium jetzt einen Entwurf zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes ein.

„Die Novelle ist bitter nötig“, erklärt Gisela von Maltitz. Schließlich stammt das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 und war dazu da, den jüdischen Anwälten, die als erstes aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen wurden, ihre Erwerbsgrundlage zu entziehen. Durch das Verbot war es jüdischen Menschen auch nicht möglich, Rechtsbeistand bei ihren Glaubensgenossen zu suchen. Von den deutschen Anwälten konnten sie natürlich keine Hilfe erwarten. Nach dem Ende des Krieges wurde das Gesetz entnazifiziert und insofern umgedeutet, dass die Bevölkerung vor laienhafter Rechtsberatung geschützt werden sollte.

Genau hier gibt es in den sozialen Berufen jedoch eine Grauzone. Wie Frau von Maltitz betont, spielte Recht immer eine übergeordnete Rolle in ihrem Studium der Sozialpädagogik. Auf ihre Nachfrage bei Fachhochschulen bekam sie ganz unterschiedliche Antworten. Offensichtlich werde den Studenten nicht immer bewusst gemacht, dass sie ihr erworbenes Wissen nicht anwenden dürfen. Obwohl es auch hier Ausnahmen gibt: Sozialpädagogen, die bei Ämtern angestellt sind, sind rechtliche Beratungen wiederum erlaubt.

Es sprechen also viele Gründe dafür, das alte Gesetz zu reformieren. In sozialen Organisationen ist die Kompetenz und die Bereitschaft, die so dringend benötigte kostenlose Beratung durchzuführen, oft da. Einzig das rechtliche Verbot stand bis jetzt im Weg. Bedenken von Juristen, dass dadurch die Konkurrenz steigt und sie Mandanten verlieren könnten, hält Frau von Maltitz für unberechtigt. „Unsere Klienten können sich keinen Anwalt leisten. Für sie besteht die Alternative nicht zwischen Anwalt oder exilio, sondern zwischen exilio oder überhaupt keiner Beratung.“

Die Reform des Rechtsberatungsgesetzes – das nun umbenannt werden soll in Rechtsdienstleistungsgesetz – kommt den sozialen Organisationen etwas entgegen, geht ihnen an entscheidenden Punkten jedoch nicht weit genug. So soll eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, soweit sie sich unmittelbar auf das Berufsbild beziehen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gehört, zulässig sein. Paragraph 6 ist die Kernstelle für soziale Einrichtungen. Hier heißt es in Absatz 1: „Rechtdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (.. .) sind erlaubt.“ Absatz 2 präzisiert jedoch, dass diese Dienstleistung dann unter Aufsicht eines Volljuristen erfolgen muss. In Anbetracht der oft vorhandenen rechtlichen Kompetenzen in sozialen Organisationen scheint dieser Paragraph kaum innovativ. Schließlich ist es beim besten sozialen Willen Anwälten oft nicht möglich, sich ehrenamtlich und zusätzlich zu ihrer eigentlichen Arbeit in sozialen Organisationen zu engagieren.

Und für alle Zweifler, die in einer uneingeschränkten Erlaubnis unentgeltlicher Rechtsdienstleistung ganz in der Tradition des entnazifizierten Rechtsberatungsgesetzes die Gefahr einer laienhaften und minderwertigen Beratung sehen: Absatz 3 legt dafür eindeutig Sanktionen fest.


Autor: Cornelia Voss, exilio e.V.

exilio e.V. ist ein gemeinnütziger Verein zur Hilfe von Flüchtlingen und Folteropfern in Lindau.
Spendenkonto: 400 700,
BLZ: 733 698 21,
Kennwort: Schirmherrschaft
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