Willkürliche Bewertungslöschung auf eBay = unlauterer Wettbewerb?

20. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)
Willkürliche Bewertungslöschung auf eBay = unlauterer Wettbewerb?

Ein Käufer auf eBay war mit der Leistung eines Verkäufers nicht zufrieden und hat ihn negativ bewertet. Womit wiederum der Verkäufer nicht einverstanden war und über eBay die Löschung der negativen Bewertung erwirkt hat. Nach Ansicht des Käufers war die Löschung der Bewertung von den eBay-Grundsätzen nicht abgedeckt, sondern primär durch das Interesse von eBay an den vom Verkäufer erhaltenen Provisionen motiviert. Könnte es sich hierbei um unlauteren Wettbewerb handeln, weil künftigen Käufern so ein zu positives und damit irreführendes Bild über die Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers vorgegaukelt wird?

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

evtl solltest du mal genauer beschreiben um was es geht. Wieso eine negative Bewertung, wie der genaue Wortlaut etc...

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#2
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Es ging eigentlich um den Grundsatz. Ich kann natürlich gern Genaueres berichten. Der Käufer hat den Artikel einige Tage vor Weihnachten gekauft und sofort bezahlt. Es handelte sich um einen "Verkäufer mit Top-Bewertung", der die Ware auch sofort losgeschickt hat. Am Tag der voraussichtlichen Ankunft stand auf der DHL-Sendungsverfolgung plötzlich folgender Sendungsstatus:

"Rücksendung eingeleitet
Die Sendung entspricht nicht den Versandbedingungen."

Der Käufer stand nun ohne Weihnachtsgeschenk da, und die Zeit reichte nicht, um bei einem anderen Verkäufer erneut zu bestellen. Der Verkäufer hat zwar das Geld sofort zurückerstattet, aber der Käufer hätte lieber den Artikgel gehabt und war entsprechend unzufrieden. Seine Bewertung lautete deshalb:

"Unable to send a standard package. DHL has returned it, and I had no Xmas gift."

Kurz darauf war die Bewertung gelöscht, ohne daß der Käufer darüber informiert worden wäre. Der Käufer hat eBay zur Rede gestellt. Dort argumentierte man wie folgt:
- Der Verkäufer würde jeden Monat 9.000 Bewertungen erhalten, und selbst wenn man die gelöschte wiedereinsetzen würde, wäre sie bereits weit nach unten gerückt.
- Die Wiedereinsetzung gelöschter Bewertungen sei ohnehin nicht möglich. (Was nachweislich nicht stimmt: Mir selbst ist ein Fall bekannt, in dem eine solche erfolgt ist.)
- Jede Bewertungsentfernung sei eine Einzelfallentscheidung, die innerhalb der Grenzen der eBay-Richtlinien getroffen wird. Dies erfolge auf Anfrage durch den Nutzer und sei unabhängig von der Anzahl der erhaltenen Bewertungen.
- Nur neutrale und negative Bewertungen würden entfernt, positive nicht.
- Die Bewertung sei gelöscht worden, weil die Leistung des Logistikers bemängelt worden sei. Auf diese habe der Verkäufer keinen direkten Einfluss. Es sei davon auszugehen, dass der Verkäufer den Artikel wie gewohnt versendet habe. (Hervorhebung durch mich.)

Es ist unstreitig, daß vulgäre, ehrverletzende, obszöne, gewaltverherrlichende oder sachlich falsche Kommentare gelöscht werden müssen. eBay selbst hat seine diesbezüglichen Grundsätze hier publiziert: http://sellerupdate.ebay.de/autumn2013/improved-feedback-removal. Ich denke aber nicht, daß o.g. Fall davon abgedeckt ist. Das würde bedeuten, daß der Sinn des Bewertungssystems mit solchen Löschungen geradezu vorsätzlich unterminiert wird. Gleichzeitig behauptet eBay, sein Bewertungssystem sei objektiv und transparent, während in Tat und Wahrheit Käufer durch die Löschungen negativer Bewertungen ohne hinreichenden Grund über die Vertrauenswürdigkeit von Verkäufern getäuscht werden. Im eBay-Forum schreiben mehrere Nutzer von ähnlichen Fällen. Hinzu dürfte eine erhebliche Dunkelziffer kommen, weil eBay die Bewerter über die Löschungen nicht informiert.

Deshalb die Frage: unlauterer Wettbewerb oder nicht?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Könnte natürlich sein, müsste aber mal genauer geprüft werden.

Nützt Dir aber nichts, denn Du bist ja wohl kein Wettbewerber?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Ein "normaler Kunde" muß sich unlauteren Wettbewerb gefallen lassen?

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Unable to send a standard package
Die Bewertung ist sachlich falsch, die Löschung gerechtfertigt.

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#6
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn sie falsch wäre, hätte die Sendung ankommen müssen. Ist sie aber nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Unsinn. Nur weil er EIN EINZIGES Paket nicht richtig verpackt hat kannst du nicht schreiben, dass er nicht in der Lage ist ein Standard Paket zu versenden. Das würde dann nämlich ALLE Pakete betreffen. Das ist schlicht falsch und die Löschung somit gerechtfertigt. Der Fehler liegt auf deiner Seite.
Du hättest schreiben sollen, dass DEIN Paket falsch verpackt war. Das wäre in Ordnung gewesen.


-- Editiert von micbu am 20.01.2017 17:06

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#8
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Ich sehe schon, das ist Juristenfutter. Der Kommentar war in der Einzahl: "a standard package". Daraus geht klar hervor, daß es dasjenige aus der bemängelten Transaktion war. Ich würde Dir recht geben, wenn der Käufer die Mehrzahl verwendet hätte.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Ein "normaler Kunde" muß sich unlauteren Wettbewerb gefallen lassen?

Man kann nur Rechte ausüben, die einem zustehen.

Da der normale Verbraucher kein Wettbewerber ist, kann er daher auch keine entsprechenden Rechte aus dem UWG geltend machen, da ja keines seiner Rechte verletzt wird.

Die Wettbewerber werden eBay auch nicht vor den Karren fahren, die haben shclicht keine Lust auf einen "Krieg" mit denen.

Blieben noch die Verbraucherschützer, aber die werden vernutlich wegen einem einzigen Fall auch nicht tätig werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Raffineur):
Ein "normaler Kunde" muß sich unlauteren Wettbewerb gefallen lassen?

Man kann nur Rechte ausüben, die einem zustehen.

Da der normale Verbraucher kein Wettbewerber ist, kann er daher auch keine entsprechenden Rechte aus dem UWG geltend machen, da ja keines seiner Rechte verletzt wird.

Die Wettbewerber werden eBay auch nicht vor den Karren fahren, die haben shclicht keine Lust auf einen "Krieg" mit denen.

Blieben noch die Verbraucherschützer, aber die werden vernutlich wegen einem einzigen Fall auch nicht tätig werden.


Zitat (von Raffineur):

Gleichzeitig behauptet eBay, sein Bewertungssystem sei objektiv und transparent, während in Tat und Wahrheit Käufer durch die Löschungen negativer Bewertungen ohne hinreichenden Grund über die Vertrauenswürdigkeit von Verkäufern getäuscht werden. Im eBay-Forum schreiben mehrere Nutzer von ähnlichen Fällen. Hinzu dürfte eine erhebliche Dunkelziffer kommen, weil eBay die Bewerter über die Löschungen nicht informiert.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Es ging eigentlich um den Grundsatz. Ich kann natürlich gern Genaueres berichten
Natürlich geht es um den Grundsatz, aber um genaueres sagen zu können, ist es immer besser so viele Infos wie nur möglich zu haben.

Meiner Meinung nach ist es für dich sogar gut, dass die Bewertung gelöscht wurde!

Zitat:
Unable to send a standard package
Kannst du diese Aussage auch irgendwie beweisen? Wenn du diese Aussage nicht beweisen kannst, kann diese Aussage auch sehr schnell mal als Geschäftsschädigend angesehen werden und üble Folgen nach sich ziehen.
Die Aussage von DHL "Die Sendung entspricht nicht den Versandbedingungen" halte ich da für sehr bedenklich, vorallem als Beweis nicht von grosser Bedeutung.
DHL hat anscheinend das Paket zur beförderung angenommen. Irgenwann am Tag der geplanten Auslieferung ist DHL dann aufgefallen, dass das Paket nicht deren Versandbestimmungen entspricht. Nur ist es da meiner Meinung nach schon zu späht, da hatte DHL das Paket schon angenommen, diese hätten es dann weiter befördern müssen meiner Meinung nach.

Ich bi mir daher nicht so sicher, ob es was bringt bei EBAY sozusagen "ein Fass" aufzumachen wegen einer gelöschten Bewerung die dir evtl noch Post vom Anwalt des VK einbringen könnte.

Zitat:
and I had no Xmas gift
Sorry, aber das fällt meiner Meinung nach komplett unter Eigenverschulden! Du MUSST fehlgänge oder längere Transportzeiten etc mit einberechnen, dass hast du anscheinend nicht gemacht, obwohl du es hättest machen müssen. Dass du Kein Geschenk hattest, hast du schon beim kauf billigend als Risoko angenommen , finde ich...



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#12
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Einspruch, Euer Ehren!

Ich bin kein Logistiker, Aber ich kann mir vorstellen, daß die verschiedenen Schritte bei der Zustellung eines Pakets (Sortierung, Transport, Auslieferung) unterschiedliche Anforderungen an dieses stellen. Deshalb kann es gut sein, daß DHL erst kurz vor der Zustellung auffällt, daß das Paket die Anforderungen nicht erfüllt hat. Abgesehen davon dürfte der Zeitpunkt ohnehin irrelevant sein. Die Bedingungen sind genau definiert, und jeder Kunde kennt sie, erst recht ein Verkäufer mit einer sechsstelligen Anzahl Bewertungen. Hinzu kommt, daß der Rücktransport für DHL einen Zusatzaufwand darstellt. Das bedeutet, daß DHL ein Interesse daran gehabt hätte, die Sendung zum Ziel zu transportieren und nicht an den Absender zurück. Insofern dürfen die Information von DHL als stichhaltiger Beweis gelten, daß der Fehler beim Verkäufer lag. Und er demzufolge unfähig ist, zumindest im vorliegenden Fall, und um den geht es ja.

Mal ganz unabhängig davon, daß es sich im einen Fall um einen renommierten, weltweit tätigen Konzern handelt, der bei Vergleichen mit anderen Paketdienstleistern stets als bester abschneidet, und im anderen um einen Feld-, Wald- und Wiesenverkäufer mit geschönter Erfolgsbilanz. Als Käufer sollte man eigentlich davon ausgehen dürfen, daß man die Ware bekommt, wenn man rechtzeitig bei einem "Verkäufer mit Top-Bewertung" und mit 99% positiven Bewertungen bestellt. Es sei denn, die Bewertungen seien manipuliert... Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Es ist ohnehin ratsam, vor größeren Käufen immer die negativen und neutralen Bewertungen eines Verkäufers durchzuschauen (man kann danach selektieren). Die sagen viel mehr aus als die positiven. Hätte der gelöschte Bewertungskommentar bereits von einem anderen Käufer dagestanden, hätte der Käufer vermutlich bei einem anderen Verkäufer gekauft und sich, eBay und dem Verkäufer den ganzen Schlamassel erspart. Insofern sieht der Käufer möglicher Post vom Anwalt des Verkäufers gelassen entgegen.

Mal eine ganz banale Frage: Was spricht dagegen, daß ein unzufriedener Kunde, der enttäuscht ist, weil er seine bestellte Ware nicht erhalten hat, den Verkäufer mit einem sachlich zutreffenden Kommentar negativ bewertet? Wer entscheidet eigentlich darüber, ob der Kunde zufrieden sein darf oder nicht? Der Gesetzgeber, die Gerichtsbarkeit, der Marktplatzbetreiber, der Verkäufer oder der Käufer?

Um das ganze ad absurdum zu führen: Gleichzeitig zensiert eBay.de manche Verkäufer, die weniger als 97% positive Bewertungen aufweisen. Das heißt, ihre Angebote werden den Käufern gar nicht angezeigt. Natürlich ohne daß die Verkäufer darüber informiert werden. Was sich leicht über eBay.com umgehen läßt, sofern man darüber im Bilde ist. Aber das nur am Rande.

Wenn der Käufer sich nicht auf das UWG berufen kann, dann vielleicht einer dieser berühmt-berüchtigten Abmahnanwälte? Das müßte doch ein gefundenes Fressen für die sein?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Wenn der Käufer sich nicht auf das UWG berufen kann, dann vielleicht einer dieser berühmt-berüchtigten Abmahnanwälte?

Nö, denn die sind ja auch keine Mitbewerber von eBay (zumindet ist mir keiner bekannt der da was nebenher laufen hat).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Raffineur):
Wenn der Käufer sich nicht auf das UWG berufen kann, dann vielleicht einer dieser berühmt-berüchtigten Abmahnanwälte?

Nö, denn die sind ja auch keine Mitbewerber von eBay (zumindet ist mir keiner bekannt der da was nebenher laufen hat).

Mitbewerber von eBay nicht. Aber es dürfte einem Abmahnanwalt eigentlich nicht schwerfallen, den "Auftrag" eines Konkurrenten des Verkäufers zu bekommen...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Ein Käufer ... hat negativ bewertet. eBay Hat die negative Bewertung gelöscht


Das eBay Mitglied könnte aufgrund des Vertrags mit eBay einen Anspruch gegen eBay auf (Weiter-) Veröffentlichung seiner Bewerung haben, soweit sie den vereinbarten Regeln entsprochen hätte. Notfalls müßte das eBay-Mitglied eBay auf Vertragserfüllendes Wiederzugänglichmachen verklagen. Ein Gericht müßte dann prüfen, ob die Bewerung und ihre Kommentierung sich im vereinbarten Rahmen hielt, und inwiefern daher ein verträglicher Anspruch auf Sichtbarmachung der Bewerung bestünde.

Ein unlauteres Wettbewersverhalten eBays liegt aber nicht schon darin, negative Bewertungen zu löschen (bzw. sie nicht mehr anzuzeigen), ohne daß der Bewerter damit einverstanden ist.

Deshalb könnte von eBay "nur" verlangt werden, ein unlauteres Verhalten in Form eines irreführenden Angebots eines Bewertungssystems zu unterlassen, wenn um Plattform-Nutzer mit einer über das Bewerungssystem gewährleisten Transparenz geworben würde, während in Wahrheit intransparent bliebe, daß Verkäufer unerwünschte Bewertungen einfach wieder löschen lassen können.

Zulässig würde es mir erscheinen, Käufer VORHER über diese Willfährigkeit gegenüber besonders umsatzstarken Veräufern KLAR UND DEUTLICH zu informieren (worunter selbstredend die Wertschätzung der Aussagekraft des Bewertungssystems leiden würde ).

RK

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Ich sehe schon, das ist Juristenfutter. Der Kommentar war in der Einzahl: "a standard package". Daraus geht klar hervor, daß es dasjenige aus der bemängelten Transaktion war. Ich würde Dir recht geben, wenn der Käufer die Mehrzahl verwendet hätte.
Du solltest dein Englisch etwas aufpolieren. Dein Ausdruck ist eine Verallgemeinerung und nicht einfach nur Einzahl. Auch im deutschen wäre dies eine Verallgemeinerung: "Der Verkäufer ist nicht in der Lage ein Standard Paket zu verschicken." Das ist zwar Einzahl, aber trotzdem eine Verallgemeinerung. Netter Versuch, aber damit wirst du dich nicht rausreden können.

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#18
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von micbu):
im deutschen wäre dies eine Verallgemeinerung: "Der Verkäufer ist nicht in der Lage ein Standard Paket zu verschicken." Das ist zwar Einzahl, aber trotzdem eine Verallgemeinerung. Netter Versuch, aber damit wirst du dich nicht rausreden können.

Selbst wenn dem so wäre, was keinesfalls sicher ist, ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände unzweifelhaft, daß der Käufer nur seine, also eine einzige Transaktion beurteilen konnte. Insofern braucht er sich nicht rausreden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Selbst wenn dem so wäre, was keinesfalls sicher ist, ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände unzweifelhaft, daß der Käufer nur seine, also eine einzige Transaktion beurteilen konnte.
Ganz genau! Und daher ist es schlicht falsch solch einen verallgemeinernden Kommentar abzugeben. Und ich stimme dir zu, rausreden braucht man sich nicht, das funktioniert bei solch offensichtlich falschen Kommentaren nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Paket ist nicht angekommen, DHL sagt, es hätte nicht den Vorschriften entsprochen, Käufer schreibt, daß der Verkäufer daran schuld trage. Vielleicht bin ich blind, aber irgendwie sehe ich das Problem nicht :???:

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Paket ist nicht angekommen, DHL sagt, es hätte nicht den Vorschriften entsprochen, Käufer schreibt, daß der Verkäufer daran schuld trage.

Tja, das hat man aber leider nicht geschrieben.



Zitat (von Raffineur):
aber irgendwie sehe ich das Problem nicht

Das Problem dürften die manglenden Sprachkenntnisse sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Ja klar, die Sprachkenntnisse. Was auch sonst. Irgendwie werde ich den Verdacht nicht los, daß die Reaktionen genau entgegengesetzt ausgefallen wären, wenn ich die Position des Verkäufers eingenommen hätte ;)

Na ja, mal schauen, wie die Verbraucherschützer das ganze beurteilen.

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#23
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich habe das Gefühl das der TE 2 Dinge hier nicht auseinanderhalten kann.

Das der Verkauf und der Versand unabhängig von einander zu betrachten sind und der Vermerk von DHL erst einmal auf
"mangelhafte Verpackung bedeuten soll". Wenn diese Rücksendung erst am Tag der Ankunft eingeleitet wird, dann kann man fast schon von einen Transportschaden ausgehen der sich nicht mit einer Rolle Klebeband erledigt hat.

Ich kann hier nicht erkennen, wie das in der Verantwortung des Verkäufers liegt.

Diese negative Bewertung würde in dem Falle also einen geschäftschädigen Charakter darstellen.
Und Ebay löscht nicht einfach so Kommentare. Man muss die falsche Aussage schon belegen können, dann wird der Kommentar beseitigt.

Man sollte die emotionale Komponente hier außen vor lassen, denn man weiss nicht genau, was mit dem Paket passiert ist.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):

Und Ebay löscht nicht einfach so Kommentare. Man muss die falsche Aussage schon belegen können, dann wird der Kommentar beseitigt.

Da habe ich nicht nur andere Erfahrungen gemacht, sondern bin im www auch auf zahlreiche vergleichbare Fälle gestoßen. Die Dunkelziffer dürfte noch deutlich höher liegen, weil eBay die Bewerter nicht über die Löschungen informiert (Warum wohl?) und die wenigsten die von ihnen abgegebenen Bewertungen nachkontrollieren dürften. Es ist schon bemerkenswert, daß die gleichen Verkäufer auf amazon z.T. deutlich schlechter bewertet werden. Nicht anzunehmen, daß sie ihre amazon-Kunden schlechter behandeln als diejenigen bei eBay. Oder daß amazon-Kunden grundsätzlich kritischer wären als eBayer...

Das grundsätzliche Problem scheint mir aber in der Neigung des Marktplatzbetreibers zu liegen, bestimmen zu wollen, wann der Käufer unzufrieden sein darf. Spinnt man diesen Gedanken weiter, könnte man beinahe sagen, daß die Käufer nur das Lied desjenigen singen dürfen, dessen Brot eBay ißt. Der Marktplatz würde ohne ehrliche, unverfälschte Bewertungen nicht funktionieren, weil der Käufer nur daran erkennen kann, ob der Verkäufer vertrauenswürdig ist. (Oder hätte ich das in die Mehrzahl setzen sollen?) Mit der Bewertungsmanipulation, die nach meiner Ansicht in diesem Fall nicht von dem angegebenen eBay-Grundsatz gedeckt wird, untergräbt eBay sein eigenes Bewertungssystem.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Raffineur):
Da habe ich nicht nur andere Erfahrungen gemacht, sondern bin im www auch auf zahlreiche vergleichbare Fälle gestoßen.
Na siehst du, dann hast du ja selbst gesehen, dass auch in vergleichbaren Fällen wegen Falschaussage gelöscht wurde. Ist doch prima, dass du es nun selbst mitbekommen hast.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von Raffineur):
Da habe ich nicht nur andere Erfahrungen gemacht, sondern bin im www auch auf zahlreiche vergleichbare Fälle gestoßen.
Na siehst du, dann hast du ja selbst gesehen, dass auch in vergleichbaren Fällen wegen Falschaussage gelöscht wurde. Ist doch prima, dass du es nun selbst mitbekommen hast.

Interessant, wie man den gleichen Sachverhalt genau entgegengesetzt beurteilen kann. Für mich macht das die Sache nicht besser, sondern bedenklicher.

Aber bleiben wir beim Thema: Abgesehen von den gesetzlichen Grundlagen, die zum vorliegenden Fall nichts besagen, dürfte der bereits oben verlinkte eBay-Grundsatz für die Löschung bzw. deren Rechtmäßigkeit maßgeblich sein. Der vorliegende Fall und mit ihm zahlreiche andere sind aber davon nicht abgedeckt. Wenn ich das richtig sehe, kann nur ein Abmahnanwalt im Auftrag eines Konkurrenten oder ein Verbraucherverein dagegen vorgehen. Hoffen wir, daß meiner es tut.

0x Hilfreiche Antwort

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