Will von einem Ausfall-Bürgen mein Geld haben..

19. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)
Will von einem Ausfall-Bürgen mein Geld haben..

Hallo, wie ist der Ablauf? Habe Geld verliehen mit umfangreichen Vertrag. Frau und Mann als Gesamtschuldner reingenommen. Fast neuen Marken-SUV als Sicherheit mit reingeschrieben, der nicht verpfändet verkauft werden darf usw. sonst Strafanzeige. Auch Bruder als Ausfall-Bürgen genommen, der in Brot und Lohn steht. Auch Passus drin, dass er sich sofort der Zwangsvollstreckung ohne Einrede unterwirft. Alle haben unterschrieben. --Hälfte von Kredit haben die abgezahlt. Jetzt gibt es Stockungen und habe erfahren, dass bei anderen bedeutend höhere Schulden sind. Habe jetzt Mahnbescheid losgelassen, dann kommt Gerichtsverfahren, Titel, Pfändung. Meine Frage: Wenn das nichts bringen sollte, wie ist der Weg um an den Bürgen ranzukommen? Auch wieder Mahnbescheid, Gerichtsverfahren, Titel, Pfändung?

Notfall oder generelle Fragen?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Oder kann ich parallel schon was machen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Wenn das nichts bringen sollte, wie ist der Weg um an den Bürgen ranzukommen? Auch wieder Mahnbescheid, Gerichtsverfahren, Titel, Pfändung?

Zitat (von Trailor85):
Auch Passus drin, dass er sich sofort der Zwangsvollstreckung ohne Einrede unterwirft.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

-gelöscht-

-- Editiert von Trailor85 am 20.12.2016 15:50

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Oder kann ich parallel schon was machen?

Zitat (von Flo Ryan):
Die Zwangsvollstreckung ohne Einrede muss meines Wissens notariell vereinbart werden. Ansonsten ist sie nichts wert...


Glaube ich nicht! Sonst dürfte man auch nur Wechsel über Notare abwickeln, denn da gibt's auch keine Einrede!

Habe diverse Verträge gelesen bevor ich "Meinen" erstellte!

-- Editiert von Trailor85 am 20.12.2016 15:48

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Glaube ich nicht!


Glauben ist Sonntags morgens in der Kirche. Wissen verschafft ein Blick ins Gesetz, hier in § 794 Absatz 5 ZPO .

Ist die Kreditrückzahlung überhaupt fällig gestellt?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Trailor85):
Oder kann ich parallel schon was machen?



Das kommt auf den Bürgschaftsvertrag an.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Fast neuen Marken-SUV als Sicherheit mit reingeschrieben, der nicht verpfändet verkauft werden darf usw. sonst Strafanzeige.
finde ich irgendwie faszinierend...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Ich sehe: Keine Experten hier - aber schon 5.000 mal schon geschrieben :-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Ich sehe: Keine Experten hier

Weis man doch?
Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und ... http://www.123recht.net/info.asp?id=nutzeragb#agb21



Zitat (von Flo Ryan):
Die Zwangsvollstreckung ohne Einrede muss meines Wissens notariell vereinbart werden.

Vollkommen korrekt. Ohne notarielle Beglaubigung ist der Teil mit der Zwangsvollstreckung ohne Einrede nur blabla, verschwendeter Platz im Vertrag.



Zitat (von Trailor85):
Habe diverse Verträge gelesen bevor ich "Meinen" erstellte!

Mag sein.
Nur reicht das halt nicht, wenn das Hintergrundweissen fehlt.



Zitat (von Trailor85):
Oder kann ich parallel schon was machen?

Ja, am besten im Rahmen der Schadenbegrenzung das Vertragswerk mal von jemandem prüfen lassen der was davon versteht.
Bevor man eine teure Bruchlandung erlebt.





-- Editiert von Harry van Sell am 22.12.2016 15:54

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Harry van Sell):
Bevor man eine teure Bruchlandung erlebt.



Ich denke die hat man schon erlebt. ;)


Wenn ich sowas lese, dann .....


Zitat (von Trailor85):
Marken-SUV als Sicherheit mit reingeschrieben, der nicht verpfändet verkauft werden darf usw. sonst Strafanzeige.



Dann haben wenigstens die Beamten und der RA was zum schmunzeln.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)
Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

deleted

-- Editiert von Xipolis am 29.12.2016 07:34

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

deleted

-- Editiert von Xipolis am 29.12.2016 07:32

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von Harry van Sell):
Bevor man eine teure Bruchlandung erlebt.



Ich denke die hat man schon erlebt. ;)


Nicht unbedingt. Kommt nämlich tatsächlich darauf an wie der/die Antragsgegner des Mahnbescheides (und ggf. des Vollstreckungsbescheides) reagieren.

Zitat:
Wenn ich sowas lese, dann .....


Zitat (von Trailor85):
Marken-SUV als Sicherheit mit reingeschrieben, der nicht verpfändet verkauft werden darf usw. sonst Strafanzeige.



Dann haben wenigstens die Beamten und der RA was zum schmunzeln.


Wenn der Teilnehmer die Zulassungsbescheinigung Teil 2 im Original nebst einer Abschrift des Kaufvertrages vorliegen hat, dann hat er sich, auch in Abhängigkeit vom Wortlaut des Vertrages und unter Prüfung der Verfügungsberechtigung der beiden Gesamtschuldner, die Sicherheit wirksam übereignet.

Zitat (von Trailor85):
Hallo, wie ist der Ablauf?


Die Antworten #6 hinsichtlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (der Bürge muss eben auch belehrt werden, auf was er sich da einlässt) und #7 (hinsichtlich sofortigem Vorgehen gegen den Bürgen) sowie #10 (in Bezug auf dieses Forum) sind korrekt.

Fragen:
1. Zumindest einer der beiden Gesamtschuldner ist vollständig verfügungsberechtigt über das Kfz?
2. Zulassungsbescheinigung Teil 2 im Original liegt vor?
3. Kfz-Kaufvertrag in Kopie liegt vor?
4. Wie ist denn die Rückzahlung vereinbart?
5. Mit welchen Raten konkret sind Deine Schuldner aktuell im Rückstand?
6. Wurde der Rückstand bereits gemahnt?
7. Wurde der Darlehnsvertrag gekündigt und der noch offene Rest fällig gestellt?
8. Der Mahnbescheid richtet sich gegen die beiden Gesamtschuldner?
9. Welche Posten wurden im Mahnbescheid gefordert?

Zitat:
Meine Frage: Wenn das nichts bringen sollte, wie ist der Weg um an den Bürgen ranzukommen? Auch wieder Mahnbescheid, Gerichtsverfahren, Titel, Pfändung?


Zuerst solltest Du in dem Fall die Sicherheit - das Kfz - verwerten. Darauf kann der Bürge Dich per Einrede verweisen.

Meines Erachtens solltest Du dann den Bürgen schriftlich und nachweislich (Zustellurkunde über GV) auffordern die titulierte Schuld unter Setzung einer ausreichenden Frist (14 Tage ab Zustellung) an Dich zu bezahlen. Dabei Abschriften des Titels gegen die beiden Gesamtschuldner nebst dem Protokoll der fruchtlosen Vollstreckung, sowie einem Nachweis bezüglich der Sicherheitverwertung, beifügen.

Wenn der Bürge dann nicht reagiert einen Mahnbescheid beantragen gegen den Bürgen. Falls er reagiert entweder außergerichtliche Einigung oder Zahlungsklage erheben.

Zitat (von Trailor85):
Oder kann ich parallel schon was machen?


Würde auch gehen, es besteht aber die Gefahr, dass der Bürge Einrede erhebt: Zuerst die beiden Gesamtschuldner bzw. deren gestellte Sicherheit. Es sei denn im Vertrag habt ihr das anders geregelt. Oder es ist bereits offensichtlich das da nichts zu holen ist, weil Deine beiden Gesamtschuldner mit der Sicherheit über die blauen Berge sind.

0x Hilfreiche Antwort

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