Wilde Müllentsorgung - Wenn die Umwelt zum Mülleimer wird

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Was ist illegale Müllentsorgung überhaupt und welche Strafen drohen den Umweltverschmutzern?

Egal wie ruhig der Wald oder schön der Park auch ist: Man kann davon ausgehen, trotzdem überall Müll zu finden. Ob nun aus Bequemlichkeit, Ignoranz oder weil man sich die Entsorgungskosten sparen will - schön ist das nicht. Aber ist wilde Müllentsorgung überhaupt strafbar oder handelt es sich um das berühmte Kavaliersdelikt? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwalt Matthias Düllberg, Fachanwalt für Strafrecht.

123recht.de: Herr Düllberg, wilde Müllentsorgung, was ist darunter zu verstehen? Ist das auch schon das Kaugummi, das auf den Boden gespuckt wird?

Matthias Düllberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: http://www.ra-duellberg.de
E-Mail:
Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht
Preis: 70 €
Antwortet: ∅ 9 Std. Stunden

Rechtsanwalt Düllberg: Es ist immer etwas schwierig, einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen Begriff, unter dem sich wohl jeder etwas vorstellen kann, juristisch zu erläutern, ohne in komplexe Ausführungen zu verfallen. Etwas verkürzt lässt sich die Frage so beantworten, dass der Begriff des Abfalls nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes (KrWG) alle Stoffe und Gegenstände umfasst, denen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Darunter ist der Kaugummi ebenso zu fassen wie das beim Ölwechsel anfallende Altöl aus dem Auto. Für jeden anfallenden Abfall gibt es weitere Vorschriften, die seine mögliche Entsorgung regeln. Bleiben diese unbeachtet, kann man von wilder Müllentsorgung sprechen; selbstverständlich mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen.

Wilde Müllentsorgung kann Straftat darstellen abhängig von den Abfällen

123recht.de: Kann wilde Müllentsorgung eine Straftat sein?

Rechtsanwalt Düllberg: Wie so oft muss ich als Jurist diese Frage mit einem klaren „es kommt darauf an" beantworten. Hier zunächst nämlich darauf, was überhaupt entsorgt wurde.

Zur echten Straftat (§ 326 StGB) wird eine wilde Müllentsorgung dann, wenn etwa Abfälle entsorgt werden, die Gifte oder für Menschen oder Tiere gefährliche Krankheitserreger enthalten, oder geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden anhaltend zu verunreinigen. Es gibt weitere Beispiele im § 326 StGB. Das oben genannte Kaugummi fällt hierunter nicht. Das Altöl in der Regel schon. Die Strafbarkeit entfällt allerdings wieder, wenn schädliche Einflüsse auf die Umwelt aufgrund der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind.

Unterhalb dieser Vorschrift gibt es dann aber noch die Landesabfallgesetze und entsprechende Bußgeldkataloge. Schon „unbedeutende Produkte" wie etwa ein Pappbecher oder eine Bananenschale können danach mit einem Bußgeld belegt werden.

Höhe der Strafe richtet sich nach dem Stoff der Menge und dem Wiederholungsfall

123recht.de: Welche Strafen drohen mir, wenn ich bei so einer Straftat erwischt werde?

Rechtsanwalt Düllberg: Die Verurteilung nach § 326 StGB wegen wilder Müllentsorgung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach sich ziehen. Auch der Versuch ist strafbar. Wurde fahrlässig gehandelt, reduziert sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wie immer im Strafrecht ist innerhalb der genannten Strafrahmen vieles denkbar. Eine genaue Prognose ist seriös nicht möglich.

Ausschlaggebend ist aber in jedem Fall, was eigentlich entsorgt wurde, in welchem Ausmaß und ob es bereits mehrfach zu Verstößen gegen diese Vorschrift gekommen ist. Niemand wird sich ernstlich Sorgen um seine Freiheit machen müssen, wenn er einmal dabei erwischt wird, alte Farbe in den Gulli zu schütten, wenngleich sich selbst das nicht lohnt, da die Geldstrafe immer noch deutlich über den gegebenenfalls bestehenden Entsorgungskosten liegen wird.

123recht.de: Und was für Bußgelder drohen?

Auch die bereits angesprochenen Bußgelder sind abhängig vom illegal entsorgten Gegenstand oder Stoff. Die Länder behandeln das leicht unterschiedlich. Der weggeworfene Pappbecher wird erstmalig zwischen 10 und 50€ liegen, weggeworfene Autoreifen erreichen schnell einige 100€ usw. Einen Überblick über die Bußgelder gibt es hier

Im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens sollte übrigens beachtet werden, dass eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, etwa weil die Menge des entsorgten Abfalls offensichtlich die Umwelt nicht nachhaltig beeinträchtigt, nicht die Durchführung des Bußgeldverfahrens hindert.

Fotos vom Verursacher können einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen

123recht.de: Angenommen ich beobachte, wie jemand illegal Müll entsorgt, darf ich den Vorgang mit meinem Smartphone aufnehmen und kann das Video oder Foto verwendet werden? Was ist, wenn z.B. Kfz-Kennzeichen zu erkennen sind? Verstoße ich dann gegen Persönlichkeitsrechte?

Rechtsanwalt Düllberg: Fotos und Videos, die gezielt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dokumentieren sollen, sind heikel. Zunächst liegt in dem Ablichten einer Person ohne deren Einverständnis ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht und ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG vor, mit der Folge eines möglichen Unterlassungsanspruchs. Dieser wird zwar in zivilrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig mit dem Interesse des Fotografierenden an der Beweissicherung abgewogen. Insbesondere für Ordnungswidrigkeiten ist das allerdings nicht ohne Weiteres anzunehmen.

So hat das Amtsgericht Bonn 2014 einen Unterlassungsanspruch mit dem Argument bejaht, dass es nicht Aufgabe des privaten Beobachters ist, gegebenenfalls vorliegende Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Wer also die illegale Müllentsorgung mittels Foto oder Video dokumentiert, muss, gerade wenn es sich um Bagatellen handelt, fürchten, strafbewehrt auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Davon unabhängig ist die Frage, ob das so gewonnene Material in dem gegen den Betroffenen gerichteten Verfahren verwertbar ist. Nicht jede unzulässige Beweisgewinnung führt zu einem so genannten Beweisverwertungsverbot. Die Frage ist juristisch umstritten, läuft im Ergebnis aber ebenfalls auf eine Abwägung hinaus. Verkürzt ließe sich sagen: Je schwerer der dokumentierte Verstoß, desto eher wird die Aufnahme verwertbar sein. Eine absolute Sicherheit gibt es indes nicht.

Keinesfalls sollten derartige Aufnahmen aber veröffentlicht werden. Dasselbe gilt im Wesentlichen für Kfz-Kennzeichen.

Ordnungswidrigkeiten berechtigen nicht zum Festhalten des Verursachers

123recht.de: Darf ich den Verursacher denn festhalten, bis die Polizei eintrifft?

Rechtsanwalt Düllberg: Auch hier ist es nicht so einfach. Gemäß § 127 Abs.1 StPO hat jeder das Recht, eine auf frischer Tat betroffene Person vorläufig festzunehmen. Angesichts des § 326 StGB wäre das jedenfalls sicher der Fall, sofern der Betroffene unmittelbar bei der Abfallentsorgung erwischt wird. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die „frische Tat" im Sinne der Vorschrift eine Straftat sein muss. Eine Ordnungswidrigkeit reicht hierzu nicht aus.

Sofern Sie jemanden bei der Abfallentsorgung erwischen und tatsächlich gewillt sind, diesen nun festzunehmen, sollten Sie sich also schon recht sicher sein, dass er auch wirklich die Schwelle zur Straftat überschritten hat. Ansonsten droht ein eigenes Verfahren, etwa wegen Freiheitsberaubung oder Körperverletzung. Im Zweifel erschiene es mir da wesentlich sinnvoller, die Behörden zu verständigen und keine vermeintlichen Heldentaten zu begehen.

Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, ist das Umweltamt bzw. der Grundstückseigentümer für die Entsorgung zuständig

123recht.de: Der Verursacher ist längst über alle Berge, an wen wende ich mich, wenn ich eine wilde Mülldeponie entdecke? Wer ist zuständig für die Entsorgung?

Rechtsanwalt Düllberg: Wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, hat der Grundstückseigentümer für die Entsorgung zu sorgen. Sofern es sich dabei, wie häufig, um die Kommune handelt, findet sich dort, regelmäßig im Umweltamt, der erste Ansprechpartner.

"Die Meldung bei der Kommune ist kostenfrei"

123recht.de: Kommen Kosten auf mich zu, weil ich das melde?

Rechtsanwalt Düllberg: Die Meldung bei der Kommune ist kostenfrei. Sofern sich die illegale Müllkippe allerdings auch gegen oder ohne Ihren Willen auf Ihrem Grundstück befindet, gilt das Vorgesagte. Sie würden dafür haften, wenn es nicht gelingt, den Verursacher zu ermitteln.

123recht.de: Wie ist das eigentlich beim Müll aus dem fahrenden Auto werfen? Die Informationen, die man dazu findet sind sehr widersprüchlich. Die noch brennende Zigarette scheint eine Straftat darzustellen, Fastfood-Müll wie die berühmten McDonalds Tüten auf Autobahnauffahrten dagegen nicht?

Rechtsanwalt Düllberg: Es sollte deutlich geworden sein, dass es in diesem Zusammenhang sehr auf den konkreten Sachverhalt ankommt. Die brennende Zigarettenkippe für sich betrachtet könnte natürlich schon aufgrund der beinhaltenden Substanzen unter den § 326 StGB zu fassen sein, letztlich aber auch, weil die Gefahr eines Brandes besteht. Allerdings dürfte genau das regelmäßig auch ein Fall des § 326 Absatz 6 StGB sein, bei dem die Strafbarkeit wegen offensichtlich ausgeschlossener schädlicher Einwirkungen entfällt. Dann bliebe aber immer noch die Ordnungswidrigkeit, wie natürlich auch bei der Tüte mit dem goldenen M.

123recht.de: Vielen Dank Herr Düllberg.

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M.Düllberg
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-Fachanwalt für Strafrecht-

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