Wieviel Sonderurlaub bei Geburt leiblichen Kindes

13. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
piggytochter
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Wieviel Sonderurlaub bei Geburt leiblichen Kindes

Hallo zusammen...

Habe da mal eine Frage zum Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes...

Wir erwarten unser 2. Kind und wollten nun wissen, wieviel Sonderurlaub meinem Ehemann (mein Mann ist LKW-Fahrer und ab und an im Fernverkehr...) nach Geburt des Kindes zusteht.
Auf Nachfragen bei seinem Chef, bekommt er keinen Sonderurlaub, sondern den Urlaub welchen er dann nimmt, wird vom Jahresurlaub abgezogen...

Laut dem was ich weiß, steht ihm aber mindestens 1Tag Sonderurlaub zu...mein Mann behaart aber auf der aussage eines Arbeitskollgen, denn der hatte nach der Geburt des Kindes 1 Woche (Sonder?)Urlaub gehabt, welche ihm NICHT vom Jahresurlaub abgezogen worden ist...

lg und danke für eure Antworten...


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6 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn kein Tarifvertrag gilt, in dem die bezahlte Freistellung geregelt ist, dann besteht der Anspruch aufgrund von §616BGB. Bei der Geburt eines Kindes ist ein Tag bezahlte Freistellung ein Richtwert.


http://www.arbeitsrecht.org/blog/blog-post/2009/09/24/sonderurlaub-geburt-umzug-todesfall/

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sternchen123
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 42x hilfreich)

naja, ich sehe die Sache etwas anders :)

§ 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.)

sagt ja aus, dass einem etwas Freizeit zusteht, wenn man aus Gründen fehlt, die in der eigenen Person liegen und nicht selbst verschuldet wurden.

Ich gehe mal davon aus, dass der werdende Papa frei machen möchte; da dürfte die Entbindung eines Kindes keine persönliche Sache sein, die er mal eben erledigen muss. Und sollte er tatsächlich selber entbinden, so stünde ihm wohl Mutterschutz zu *lach* Leider ist es eben so, dass die Frau tatsächlich alleine entbinden kann, daher gibt es gesetzlich gesehen keine Notwendigkeit der Anwesenheit des Vaters. (persönlich finde ich schon, dass hier das Verursacherprinzip gelten sollte: er sollte auch dabei sein dürfen)

Und selbst wenn man jetzt davon ausgeht, dass ihm diese Zeit doch zusteht (wobei eine Entbindung ja sehr schnell gehen kann), dann muss man auch sagen, dass man den Grund des Fehlens schon selbst verursacht hat *grins* (vorausgesetzt es ist der eigene Spross, der hier entbunden wird).

Spass beiseite: schau einfach mal in den geltenden Tarifvertrag nach, eventuell ist dort die bezahlte Freistellung geregelt. Und sollte keiner gelten; wo liegt denn im allgemeinen das Problem, wenn sich dein Mann ein, zwei Tage Urlaub nimmt. Ich finde es schon sehr nett vom Chef (ok, er könnte auch noch viel netter sein), dass dein Mann spontan in Urlaub gehen darf, wenn Du entbindest.

Gratualtion zum Nachwuchs, hoffentlich geht alles schnell und gut und halbwegs schmerzfrei :) und verzeih mir den - stellenweise nicht so ernst gemeinten - Beitrag von mir.

Sternchen

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo piggytochter,
es gibt hier "gefühlte" Meinungen im Forum und es gibt Tatsachen.Tatsache ist, dass Ihr Mann Anspruch auf Freistellung nach §616BGB hat.
Nachlesen können Sie das u.a. hier:

http://www.bochum.ihk.de/linebreak4/mod/netmedia_document/data/z%20115%20Freistellung.pdf

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-- Editiert am 14.10.2009 10:52

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
piggytochter
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

danke schon mal für die vielen lieben Anworten...

Also mir geht es ja nicht wirklich darum, ob mein Mann nun bei der Entbindung dabei ist oder nicht, sonder darum, dass er zu Hause ist, während ich nach der Entbindung im Krankenhaus liege und er auf unsere 4 jährige Tochter aufpassen tut oder muss...

Kennt sich da jemand mit der Regelung für die Aufsichtspflicht aus??? Wie ist das da geregelt, wenn der Vater daheim bleiben muss, um das minderjährige Kind zu hüten??? Da wir niemanden für unsere Tochter haben (beide Großelternpaare sind noch berufstätig und können auch nicht so einfach mal frei machen und eins davon wohnt einfach zu weit weg)...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

Erst einmal zu den Begriffen. Du sprichst von 'Sonderurlaub', das ist unbezahlter Urlaub über das sonst zustehende Maß hinaus. Liegt meistens im Ermessen des AG, ob er das gewährt. Dann gibt es noch Arbeitsbefreiung, wobei der Unterfall 'bezahlt' natürlich der interessantere ist. Nachstehend eine Regelung aus dem TVöD, die jedoch beispielhaft sein dürfte:

quote:<hr size=1 noshade>

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB , in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau, 1 Arbeitstag,

und
wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben Haushalt lebt, zusätzlich 1 Arbeitstag

<hr size=1 noshade>


dies also für den Tag der Geburt selbst. dann:

quote:<hr size=1 noshade>

schwere Erkrankung
cc) einer Betreuungsperson, wenn die/der Beschäftigte deshalb die
Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat ...., übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.


<hr size=1 noshade>


... wobei ich mir nicht sicher bin, ob die Entbindung als 'schwere Erkrankung' durchgeht. Außerdem geht der Anspruch nach § 45 SGB IX vor.

Weiter gibt es Lösungen dafür, wenn ein Kind unter 12 J selbst erkrankt ist. Aber die bloße Betreuung eines Geschwisters scheint keine Ansprüche zu ermöglichen.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

-- Editiert am 14.10.2009 11:30

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eventuell ist es möglich, dass eine Haushaltshilfe bezahlt wird, fragen Sie mal bei der Krankenkasse nach.
Ansonsten wird der Vater wohl nach der bezahlten Freistellung ganz normal Urlaub nehmen müssen.

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