Wieviel Nachzahlung/Strafe kann die GEZ wirklich von mir fordern

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
GEZ-Nachzahler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wieviel Nachzahlung/Strafe kann die GEZ wirklich von mir fordern

Hallo Zusammen
nun hat mich die GEZ gefunden (wahrscheinlich privater Datenhändler).
Vor ca. 10 Jahren war ich mal bei der GEZ gemeldet unter meiner jetzigen Adresse.
Aber 2006/07 ging ich für ein Jahr nach Australien (ab da hab ich mich glaub ich abgemeldet bzw. ich hab schon solange nichts mehr von denen gehört)
2008 war ich dann wieder mal ein Jahr zuhause. 2009 habe ich mich dann richtig mit Abmeldung bei der Gemeinde in die Schweiz verabschiedet. Naja egal ab 2013 hat sich ja da vieles Grundlegend geändert.
Seit Juli 2011 bin ich nun selbständig tätig mit Anmeldung auf sämtlichen Ebenen die es gibt (Finanzamt, Handwerkskammer, Gemeinde)
Betriebsstätte ist mein Elternhaus (das nun mir gehört) zudem besitze ich ein Firmenauto und ein privates Auto.
Das ich nun nicht mehr auskomme zuzahlen ist mir klar.
In verschiedenen Forenbeiträgen habe ich gelesen das die GEZ rückwirkend 36 Monate an Nachzahlung einfordern kann.
In deren Anmeldeforumular geht es eigentlich nur um meine Firma aber ich werde in dem Formular auch gefragt ob sich die Betriebsstätte in meiner Privatwohnung befindet. Dies muß ich bejahen und zugleich die Betragsnummer angeben. Aber da ich seit meiner Rückkehr 2011 völlig unbehelligt bin habe ich da natürlich auch keine.
Nun geht meine Befürchtung dahin das ich gewerblich und privat die 36 Monate nachbezahlen muß.
17,50 € für die Privatwohnung x 36 Monate = 630 €
5,83 € für das Firmenauto x 36 Monate = 209,88 €
Macht zusammen 840 €
Meine Frage jetzt habe ich richtig gerechnet? Ist das, das schlimmst was mir passieren kann? Also deren Maximalforderung?

Oder komm ich irgenwie etwas billiger weg. Wen ich einfach angebe meine (Frage in dem Anmeldeformular "Anmeldung der Betriebsstätte ab")sei 2016 gewesen. Und zahle ohne zu Mucken für letztes Jahr nach und alle sind Happy.

Oder werden die meine Angabe bei der Gemeinde, Finanzamt etc. überprüfen. Und falle damit auf die 36 Monate Nachzahlregelung zurück? Kommt dazu dann noch eine eventuelle Strafe?
Macht es Sinn mir bei einer höheren Summe einen Anwalt hinzuziehen? Eine private Rechtschutzversicherung hätte ich.

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten und Hilfe

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16 Antworten
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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wen ich einfach angebe meine (Frage in dem Anmeldeformular "Anmeldung der Betriebsstätte ab")sei 2016 gewesen

Zu lügen ist nie keine gültige Option.
Der Beitragsservice prüft so einiges auf Richtigkeit. Und wenn die Lüge herauskommt, muss man sich sogleich die Frage gefallen lassen, ob das nicht sogar eine Straftat war, diese kleine Lüge...

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#3
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Also zum einen beschränkt sich die Pflicht zur Nachzahlung nicht auf 36 Monate, sondern auf den kompletten, noch nicht verjährten Zeitraum. Das ist momentan der Zeitraum ab Januar 2014, da sind wir also aktuell schonmal bei 43 Monaten.



Das stimmt so nicht. Eine Verjährung tritt nicht ein, wenn jemand seine Wohnung trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet.

Dieser Umstand stellt sogar - streng genommen - eine OWI dar. Zumindest, wenn die Anmeldung mehr als 6 Monate "vergessen" wird.

Hier kann potentiell zum Inkrafttreten des RBStV am 01.01.2013 nachgefordert und rückwirkend amgemeldet werden.

Eine eingetretene Verjährung setzt zwingend die Kenntnisnahme der Landesrundfunkanstalt über die Beitragspflicht des TS voraus. Die Kenntnis entsteht mit der Anmeldung, die hier schuldhaft vom TS versäumt wurde.

Da noch keine Anmeldung vorliegt, ist auch keine Verkährungssfrist angestoßen.

-- Editiert von roadrunner-82 am 01.08.2017 10:32

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Eine Verjährung tritt nicht ein, wenn jemand seine Wohnung trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet.
[...]Eine eingetretene Verjährung setzt zwingend die Kenntnisnahme der Landesrundfunkanstalt über die Beitragspflicht des TS voraus. Die Kenntnis entsteht mit der Anmeldung, die hier schuldhaft vom TS versäumt wurde.

Wo steht das?

Zitat:
Dieser Umstand stellt sogar - streng genommen - eine OWI dar. Zumindest, wenn die Anmeldung mehr als 6 Monate "vergessen" wird.

Inwiefern hat eine Ordnungswidrigkeit Einfluss auf die Verjährung?

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wo steht das?


§199 Abs.1 BGB . Das kleine Wörtchen "und" zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ist wichtig.

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#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Da hat roadrunner-82 sogar grundsätzlich recht, denn für die Verjährung gilt das BGB und §199 BGB besagt genau das.

Beachten muss man jedoch, dass 2013 ein Abgleich mit den Daten der Meldeämter gemacht wurde, womit der Beitragsservice hätte wissen können und müssen, dass da jemand ist, der nicht bezahlt. Aus genau diesem Grund wurde der Abgleich ja gemacht.

Falls der TE zum damaligen Zeitpunkt also seiner Meldepflicht ordnungsgemäss nachgekommen war, sind Beiträge aus 2013 doch schon verjährt.


Der Meldedatenabgleich entbindet einen erstmal nur möglichen (!) Beitragsschuldner nicht von der Verpflichtung, seine Wohnung/Betriebsstätte eigenständig anzumelden.

Würde ja auch jeglichem Rechtsgedanken widersprechen, wenn gelten würde: Der, der sich nicht rührt und illegal verhält - schuldhaft oder nicht - wird auch noch belohnt, solange er nicht auffällt?!

Wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers und auch so nicht vorgesehen/definiert.

Es kann es sein, dass der EMA gemeldete Bewohner X einer Wohnung mit einer anderen Person Y zusammen lebt, die die Wohnung bereits angemeldet hat.

Person X ist dann nicht zahlungspflichtig.

Von der meldeamtlichen Anmeldung der Person X unter Anschrift Z kann keineswegs automatisch eine zwingende Anmeldepflicht/ Beitragspflicht abgeleitet werden.

Folglich hat der Beitragsservice keine zweifelsfreie Kenntnis einer Forderung, weswegen auch keine Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anmeldung anläuft.



-- Editiert von roadrunner-82 am 02.08.2017 09:49

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
§199 Abs.1 BGB . Das kleine Wörtchen "und" zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ist wichtig.

Dann sollte man mal vernünftig lesen. Denn die Wortwahl "Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste" ist hier genauso entscheidend.

Die Meldedaten sind bekanntermaßen nicht die einzige Infoquelle des Beitragsservice. Im Zweifel muss man genau hinschauen. Die pauschale Aussage von roadrunner kann man so nicht unterschreiben.

Zitat:
Von der meldeamtlichen Anmeldung der Person X unter Anschrift Z kann keineswegs automatisch eine zwingende Anmeldepflicht/ Beitragspflicht abgeleitet werden.

Folglich hat der Beitragsservice keine zweifelsfreie Kenntnis einer Forderung, weswegen auch keine Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anmeldung anläuft.

Diese Rückschlüsse, die du hier ziehst, halte ich für grob falsch. Begründung siehe Flo Ryan und obige Ergänzung von mir, anhand des Gesetzestextes...

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#10
 Von 
Dezent
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Praktikant
(510 Beiträge, 176x hilfreich)

Bin ich weiterhin anderer Meinung, Flo Ryan und mepeisen.

Der Einwand von mepeisen bezüglich der groben Fahrlässigkeit geht meiner Ansicht nach völlig ins Leere. Die von einem Wohnungsinaber vorzunehmende Anmeldung ist eine grundsätzlich eine Art Schickschuld. Der Beitragsserivce hat hier keine Holschuld.

Der Beitragsservice kann und hat in der Vergangenheit automatische Anmeldungen vorgenommen, Richtig.

Das bedeutet dennoch - meiner Meinung nach - nicht im Umkehrschluss, dass hierdurch automatisch jeder einen "Freibrief" hat, der durchs Raster gefallen ist.

Das Versäumen der Anmeldung stellt eine (Art) ungerechtfertigte Bereicherung dar. In jedem Fall ist ein Gesetzesverstoß nach dem Beitragsstaatsvertrag.

Knackpunkt ist hier die Frage, ob der Meldedatenabgleich genug Gewichtung hat, hieraus ableiten zu können, dass eine Beitragspflicht vorliegt.

Ich sage nein, ihr sagt ja.

Welche Sichtweise zutreffend ist, werden wir hier aber wohl nicht abschließend klären können. Dazu braucht es wohl eines gerichtlichen Urteils. Ob sich mit dem Thema aber jemals ein Gericht befassen wird...

PS: Da ich kein Jurist bin mögt ihr mir bitte den einen oder anderen falsch gewählten Begriff (oder Begriff aus einem falschen Rechtsgebiet) entschuldigen. Der Tenor meiner Ausage ist sicherlich trotzdem erkennbar.




-- Editiert von roadrunner-82 am 02.08.2017 16:38

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#12
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Um zu wissen, dass du hier falsch liegst, muss man kein Gericht bemühen.

Der Beitragsservice hätte das im Rahmen des Meldedatenabgleichs wissen können und müssen und damit Punkt, egal ob du das nun einsiehst oder nicht.

Der Beitragsservice selbst schrieb dazu nämlich
Zitat:
Anlassbezogener Meldedatenabgleich

Das ist zum Beispiel der Fall bei Umzügen oder Sterbefällen. Übermittelt werden Daten wie Vor- und Familienname, Familienstand, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Adresse, Datum des Einzugs in die Wohnung oder Sterbedatum. Der Beitragsservice hat keinen Einblick in das Register der Einwohnermeldeämter.

Durch den Meldedatenabgleich wird sichergestellt, dass sich alle Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen.

Alle volljährigen Personen, denen im Rahmen des Meldedatenabgleichs kein Beitragskonto zugeordnet werden kann, schreibt der Beitragsservice an. Sie werden um Unterstützung bei der Prüfung der Beitragspflicht gebeten. Es ist wichtig auf dieses Schreiben zu reagieren.


Du wirfst gerade den anlassbezogen Meldeabgleich mit dem einmaligen Abgleich zusammen, der 2013 erfolgte.

Da fängt der Fehler in der Argumentationskette schon an...



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#13
 Von 
GEZ-Nachzahler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die vielen Antworten.
Wie soll ich nun weiter vorgehen? Wie würdet Ihr handeln?
Wie verpflichtend ist eine selbständige Anmeldung bei der GEZ?

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#14
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von GEZ-Nachzahler):
Vielen Dank schon mal für die vielen Antworten.
Wie soll ich nun weiter vorgehen? Wie würdet Ihr handeln?
Wie verpflichtend ist eine selbständige Anmeldung bei der GEZ?


§8 Abs. 1 RBStV besagt:

"Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunk anstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten
nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). "

siehe: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Insofern ist die Anmeldung sehr verpflichtend. Anders: Wenn du dich gesetzestreu verhalten willst, kommst du um eine ehrliche Sachverhaltschilderung gegenüber dem Beitragsservice nicht herum.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Du wirfst gerade den anlassbezogen Meldeabgleich mit dem einmaligen Abgleich zusammen, der 2013 erfolgte.

Der Punkt ist, dass sie das gemacht haben und damit über die Person und die Beitragspflicht des TE grundsätzlich hätten Bescheid wissen können und müssen. Und damit ist die Verjährung gegenstandslos.

Signatur:

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#16
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Hallo,
wann wurdest du als Hausbesitzer im Grundbuch eingetragen? Leben die Elern noch? haben diese den Beitrag gezahlt und bis wann?

Seit wann hast du >Gewerbe angemeldet?

Du kannst dich ggf. auf die Beiragszahlung der Eltern beziehen und diese auf dich umschreiben lassen, z.b. weil du auch das Gewerbe darin betreibst und Firmenauto besizt. Frage formlos an, was und wie vonstatten zu gehen hat. Bitte ggf. um Beitragskontoermittlung der Eltern, falls diese nicht mehr leben, dement oder bereits im Heim wohnend sein sollten.

Bitte um "Kulanz", falls dir ein Verschulden nicht vorzuwerfen ist.
Biete Ratenzahlungsvereibarung von sich an, max. für rückwirkend 36 Monate unter Verweis auf Verjährung und warte ab. was passiert.

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