Gemeinschaftliches Testament
17.10.2000 | Service - Musterverträge und Briefe | 54461 Aufrufe
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Der Erstversterbende von uns beruft den Überlebenden zu seinem von allen gesetzlichen Beschränkungen befreiten Vorerben.
Nacherben nach dem Tod des Vorerben oder für den Fall dessen Wiederverheiratung sind unsere Kinder Hans, Franz und Kunz zu gleichen Teilen.
Sollte eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, ist es nicht zur Nacherbfolge berufen und erhält beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den
Pflichtteil. Sein Anteil wächst dann den anderen Kindern zu gleichen Teilen zu.
Diese Verfügungen sind wechselbezüglich. Der Überlebende ist in der
Testierfreiheit über seinen nicht der Vorerbschaft unterliegenden
Nachlass mit Ausnahme der Pflichtteilsregelung nicht beschränkt.
| Irgendwo, den 5. 9. 2000 | Irgendwo, den 5. 9. 2000 |
| Johann Muster | Gitta Muster |
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: PflichtteilsklauselSeite 2: Ersatzerben der KinderSeite 3: Mit vorweggenommener ErbfolgeSeite 4: Wiederverheiratung
Seite 5: Testamentsvollstrecker und TestierfreiheitSeite 6: Auflösung der Lebensgemeinschaft