Wiedereinreisesperre nach freiwilliger Ausreise nach 2/3 der Haftstrafe innerhalb der EU

11. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nea16
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiedereinreisesperre nach freiwilliger Ausreise nach 2/3 der Haftstrafe innerhalb der EU

Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Im konkreten Fall handelt es sich um einen 21-jährigen Rumänen, der 2014 inhaftiert wurde und im März dieses Jahres kurz nach Verbüßung seiner 2/3 Haftstrafe entlassen wurde um freiwillig nach Rumänien auszureisen, was er auch sofort getan hat. Er wurde zu insgesamt 2,6 Jahren Jugendhaft verurteilt (theoretisches Haftende wäre also Dezember 2016). Das Dilemma ist jetzt folgendes: Er wollte gerne die Möglichkeit haben, aus Arbeitsgründen wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen (er hatte vor der Inhaftierung bereits hier gearbeitet). Seitens des sozialen und psychologischen Dienstes in der JVA wurde ihm stets "nahegelgt", sich bloß nicht dahingehend zu äußern, wieder nach Deutschland kommen zu wollen, da sein Pflichtverteidiger ja nun auf eine möglichst schnelle Entlassung und Ausreise hinarbeiten würde.
Er hat sich faktisch also nie vor Gericht und Staatsanwaltschaft zu seinen beruflichen Plänen äußern können.
So kam es also, dass man ihn im März entlassen hat, die freiwillige Ausreise so gesehen als Geschenk statt einer Abschiebung, aber eben ohne Berücksichtigung, dass er gerne die Möglichkeit hätte, legal wieder hier arbeiten zu können.
Er sitzt nun perspektivlos in Rumänien, wird aber laut eigener Aussage, so lange wie die ausländerrechtliche Situation nicht geklärt ist, nicht einreisen, was ja auch momentan nicht empfehlenswert ist.
Mein momentanes Vorhaben ist zunächst, die Sperrfristen für seine Wiedereinreise herauszufinden, was sich schon als langwierig genug heraustellt. Das grundlegende Problem ist nämlich, dass ihm bei der Entlassung keinerlei Informationen hinsichtlich seiner ausländerrechtlichen SItuation ausgehändigt wurden.
Ich habe bereits mit der vorsitzenden Richterin am Landgericht gesprochen, die wurde am Telefon schon recht ausfällig, frei nach dem Motto "Der wollte doch nach Hause?! Also warum will der überhaupt was zu den Fristen wissen?" Sie hat mich dann an die Staatsanwaltschaft verwiesen, weil das Landgericht keine Infos geben könne (oder wollte???)
Auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft beschied man mir, dass man Infos hinsichtlich des ausländerrechtlichen Status nur an deinen Anwalt bzw. an ihn selbst rechten würde. Ich habe daraufhin gebeten, ihm diese Infos auf jeden Fall zukommen zu lassen, habe aber auch gefragt, ob er mich bevollmächtigen kann, seine Post zusätzlich anzunehmen. Den Anwalt zu beauftragen halte ich für eine schlechte Idee, da noch über 5000 Euro Kosten ausstehen, die er ja nun auch nicht bezahlen kann.
Das Problem, was sich jetzt ergibt, ist dass die Zeiträume zwischen den Informationen einfach sehr lang sind ( ca. eine Woche Wartezeit auf eine Antwort). Die Perspektivlosigkeit in Rumänien wird dadurch ja nicht besser und wer bereits Erfahrungen in dem Bereich hat, sollte wissen, dass Perspektivlosigkeit Kriminalität begünstigt.
Meine Frage ist nun, wer mir sonst noch Informationen geben könnte? Das Ausländeramt vielleicht?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38486 Beiträge, 14014x hilfreich)

Zunächst einmal: die Strafrichter haben mit der ausländerrechtlichen Seite nichts zu tun. Hier geht es lediglich um die Vollstreckung der Strafe und Überwachung der Bewährungszeit. Und einfach mal am Telefon Auskünfte an irgendeine dritte Person zu stellen, das geht gar nicht. So naiv kann man doch eigentlich nicht sein.

Er kann beim Bundesverwaltungsamt eine Selbstauskunft anfordern. Formulare gibt es auch im www. Ich erlaube mir allerdings darauf hinzweisen, dass wir es bei 2,6 Jahren Jugendstrafe schon mit einem Schwerkriminellen zu tun haben. Nach einem Monat wieder einreisen, das ist da mit Sicherheit nicht drinnen. Und eine Woche Wartezeit, das ist lang? Ja glaubst Du allen Ernstes, das ein Heer von Mitarbeitern in verschiedensten Behörden alle darauf wartet, dass ein Krimineller bei ihnen eine Anfrage stellt?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 11.05.2016 09:34

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Gem. § 456a StPO kann die Vollstreckungsbehörde von einer weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn die Ausweisung bestandskräftig ist. In der Praxis wird von der Vollstreckung frühestens zum Halbstrafenzeitpunkt abgesehen.
Bei einem Gefangenen, der eine Rückkehr in das Bundesgebiet wünscht, wird im Allgemeinen nicht von der Möglichkeit des Absehens von der Vollstreckung Gebrauch gemacht.

Hat ein Inhaftierter den Wunsch, vorzeitig abgeschoben zu werden, kann er einen Antrag stellen. Vollstreckungsbehörde ist bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, ist es der Jugendrichter. Der Gefangene muss dabei unbedingt die Folgen einer Abschiebung (Einreiseverbot) berücksichtigen.

Die Vollstreckung kann nachgeholt werden, wenn der Abgeschobene zurückkehrt, bevor die Strafe verjährt ist. (§ 456a Abs. 2 StPO ) Daher erhält jeder, der vorzeitig abgeschoben wird, einen Haftbefehl bei Wiedereinreise in das Bundesgebiet und es erfolgt eine Ausschreibung zur Fahndung.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38486 Beiträge, 14014x hilfreich)

@ ya: Du hast recht. Ich hatte mich ausschliesslich auf die ausländerrechtliche Problematik konzentriert, denn den strafrechtlichen Beschluss, den hat er ja.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32911 Beiträge, 17281x hilfreich)

Die Perspektivlosigkeit in Rumänien wird dadurch ja nicht besser und wer bereits Erfahrungen in dem Bereich hat, sollte wissen, dass Perspektivlosigkeit Kriminalität begünstigt. Die Perspektiven in D haben ihn ja offenbar auch nicht von Straftaten abgehalten. Übrigens beträgt die Frist zur Verjährung der Vollstreckung hier 10 Jahre (beginnend mit der Haftentlassung) - er sollte sich also erstmal überlegen, ob er die Reststrafe absitzen möchte.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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