Hallo,
ein guter Bekannter von mir ist seit 20 Jahren mit einer Thailaenderin, die nach wie vor thailaendische Staatsbuergerin ist, verheiratet. In deren Reisepass sind alle relevanten Daten, wie Aenderung des Namens durch Heirat, eingetragen. Sie hat eine Daueraufenthaltsberechtigung fuer Deutschland.
Er ist Deutscher und hat regelmaessig ein Jahresvisum fuer Thailand.
Die Beiden leben seit Jahren in den Wintermonaten in Thailand, im Sommer in Deutschland. Mit der Rueckreise nach Deutschland nehmen die Beiden es, bereits mehrfach geschehen, nicht so genau. So ist der Aufenthalt in Thailand auch in diesem Winter laenger als 6 Monate. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland hatte sie, als Thailaenderin, trotz Ueberschreitung der maximalen Ausreisedauer, noch nie Probleme.
Fuer meine Begriffe erlischt aber die Daueraufenthaltsberechtigung fuer Deutschland fuer sie, wenn man laenger als 6 Monate aus Deutschland ausreist. Sehe ich das falsch, denn die Beiden laecheln darueber, wenn ich meine Bedenken dazu aeussere?
Wer weiss denn da Bescheid???
Viele Gruesse
bernardoselva
-- Editier von bernardoselva am 14.10.2015 14:40
Wiedereinreise thailaendischer Staatsbuergerin nach Deutschland
14. Oktober 2015
Thema abonnieren
Frage vom 14. Oktober 2015 | 14:37
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Wiedereinreise thailaendischer Staatsbuergerin nach Deutschland
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#1
Antwort vom 14. Oktober 2015 | 14:49
Von
Status: Unbeschreiblich (32911 Beiträge, 17281x hilfreich)
Sehe ich das falsch Ja.
Wer weiss denn da Bescheid??? Jeder, der § 51 AufenthG
gründlich gelesen hat.
#2
Antwort vom 14. Oktober 2015 | 15:08
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Zitat.....Jeder, der :§ 51 AufenthG gründlich gelesen hat......
Danke fuer den Hinweis.
Dem besagten § entnehme ich, dass bei einer laengeren Ausreise von mehr als 6 Monaten zuvor ein Antrag gestellt werden muss, dass die Niederlassungserlaubnis bestehen bleibt. Was ist, wenn das nicht gemacht wird???
Woher weiss der kontrollierende Beamte bei der Wiedereinreise, dass so ein Antrag gestellt wurde. Muss die Thailaenderin ein entsprechendes Schreiben des Auslaenderamtes mit sich fuehren, oder wird da eine Ergaenzung in den Pass gestempelt?
Viele Gruesse
bernardoselva
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#3
Antwort vom 14. Oktober 2015 | 15:20
Von
Status: Unbeschreiblich (32911 Beiträge, 17281x hilfreich)
Ganz offenbar interessiert es den kontrollierenden Beamten doch gar nicht. Und ansonsten empfehle ich für solche Spezialfragen das stärker spezialisierte Forum von info4alien.
#4
Antwort vom 14. Oktober 2015 | 15:42
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Zitat:Fuer meine Begriffe erlischt aber die Daueraufenthaltsberechtigung fuer Deutschland fuer sie, wenn man laenger als 6 Monate aus Deutschland ausreist. Sehe ich das falsch, denn die Beiden laecheln darueber, wenn ich meine Bedenken dazu aeussere?
Ja, das siehst Du falsch, vielleicht solltest du Dir den § 51 des Aufenthaltsgesetzes doch noch mal etwas genauer durchlesen:
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
-- Editiert von ya338 am 14.10.2015 15:44
#5
Antwort vom 15. Oktober 2015 | 11:30
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Danke fuer Eure Auskunft. Jetzt bin ich beruhigt.
Viele Gruesse
bernardoselva
#6
Antwort vom 15. Oktober 2015 | 12:38
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
.Zitat:So ist der Aufenthalt in Thailand auch in diesem Winter laenger als 6 Monate. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland hatte sie, als Thailaenderin, trotz Ueberschreitung der maximalen Ausreisedauer, noch nie Probleme
Hier noch ein weiterer Grund, weshalb das Aufenthaltsrecht im angeführten Fall nicht erlischt:
§51vAufenthaltsgesetz
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
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