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Ein Überblick zum Strafverfahrensrecht - 9/12
22.12.2004   30380 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Wiederaufnahme, §§ 359 - 373 a StPO

  • erst nach Rechtskraft einer Entscheidung (vgl. §§ 359, 362 StPO)
  • 2 Möglichkeiten
    • zugunsten des Angeklagten, § 359 StPO
    • zuungunsten des Angeklagten, § 362 StPO (zulässige Ausnahme vom Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 III GG)
  • keine Vollstreckungshemmung, § 360 StPO
  • Anwaltszwang, §§ 365, 296, 366 StPO
  • sodann
    • Verwerfung als unzulässig, § 368 StPO oder
    • Beweisaufnahme über das Begründetsein, § 369 StPO
    • Entscheidung über das Begründetsein, § 370 StPO
  • r.i.p. in den Fällen des § 373 II StPO
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