Wie wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ermittelt?

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Die Berechnung der Höhe des Betreuungsunterhalts

Der BGH hatte eine Entscheidung über die Höhe von nachehelichen Unterhalt – Betreuungsunterhalt – zu treffen, Urteil vom 16.07.2008, Az. XII ZR 109/05.

Die zwischen den Parteien bestandene Ehe ist geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Zwischen den Parteien ist Höhe des durch den Mann zu zahlenden Betreuungsunterhalts streitig. Die Parteien hatten die Trennung der Beziehung in der gemeinsamen Ehewohnung begonnen.

Steffen Bußler
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Der BGH stellte in diesem Fall zur Berechnung des Unterhalts fest:

„1) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs … (Betreuungsunterhalt) relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet."

Zu dem wies der BGH erneut darauf hin:

"2) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts … sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.

3) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde."

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts sind zum einen sämtliche Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, insbesondere auch alle geldwerten Vorteile die dieser in Anspruch nimmt. Darüber hat der Unterhaltspflichtige umfassend Auskunft zu geben. Sollte er dem Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten nicht nachkommen, kann eine entsprechende Auskunftsklage beim Familiengericht eingereicht werden.

Zum anderen sind das Einkommen belastende Ausgaben zu berücksichtigen. Es können jedoch nicht alle Ausgaben berücksichtigt werden. Andernfalls könnte sich der Unterhaltspflichtige zu Lasten der Unterhaltsberechtigten „arm rechnen".

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