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Wie weit reicht eine Vereinbarung zum Gewährleistungsverzicht zwischen Bauherrn und Nachunternehmer
Von Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz 16.8.2012 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht | 1022 Aufrufe Mehr zum Thema:Reichweite, Vereinbarung, Gewährleistung, Schlussrechnung, Zahlung
Zwischen Bauherrn und Nachunternehmer vereinbarter Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht wirkt auch gegen den Hauptunternehmer.
Offene Schlussrechnung
Der mit der Ausführung eines Gewerks am Bau von dem eingesetzten Generalunternehmer beauftragte Nachunternehmer verlangt Zahlung seiner Schlussrechnung. Dies verweigert der Generalunternehmer mangels Abnahme und rügt zahlreiche schwere Mängel.
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Gewährleistungsvereinbarung
Der Nachunternehmer wendet sich unmittelbar an den Bauherrn und vereinbart mit diesem eine besondere Gewährleistung sowie deren Absicherung durch eine Bürgschaft in entsprechender Höhe. Daraufhin verzichtet der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer auf sämtliche Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf die von der Gewährleistungsbürgschaft erfassten Arbeiten des Nachunternehmers.
Fälligkeit des Restvergütungsanspruchs
Das OLG Hamm entschied durch Urteil vom 22.02.2010, Aktenzeichen 17 U 67/09 zugunsten des Nachunternehmers und gab dessen Klage auf Zahlung des noch offenen Restwerklohns statt. Die Abnahme hielt es für die Fälligkeit des vertraglich vereinbarten Restvergütungsanspruchs für nicht erforderlich, weil nur noch ein reines Abrechnungsverhältnis bestand. Ein solches lag in dem zu entscheidenden Fall vor, weil keine Nacherfüllung mehr verlangt wurde, sondern mangelbedingte Minderung des Werklohnes.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt :
Für vertragliche Ansprüche ist der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich. Infolge des vorliegend vereinbarten Gewährleistungsverzichts liegt in der Abnahmeverweigerung und Nichtzahlung ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Vereinbarung zwischen Bauherrn und Nachunternehmer führte zu einer von der gesetzlichen Systematik abweichenden individuellen Gewährleistungsregelung. Liegt also z.B. infolge einer Bürgschaft eine in sich schlüssige und abgeschlossene Gewährleistungsvereinbarung vor, sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte insoweit ausgeschlossen .
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