Wie weit müssen die Hosen runter? Auskunft über Einkommen wegen Unterhalt!

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Auskunftpflicht im Unterhaltsrecht

Jährlich flattern bei getrennten bzw. geschiedenen Eheleuten, Kindeseltern oder auch volljährigen Kindern Briefe ein, in denen um Auskunft über das Einkommen der betreffenden Personen ersucht wird.

Absender sind zumeist Rechtsanwälte, Unterhaltsvorschusskassen oder Sozialbehörden. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um illegale Handlungen, denn in den meisten Fällen bestehen Auskunftsrechte wegen Unterhaltsansprüchen.

Marcus Alexander Glatzel
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Nachfolgend soll daher ein erster Überblick gegeben werden, wer von wem Auskunft verlangen kann und welche Auskünfte üblicherweise zu erteilen sind.

Zunächst ist festzuhalten, dass Verwandte in gerader Linie, aber auch Ehegatten untereinander verpflichtet sind, Auskünfte über ihr Einkommen zu erteilen. Zu den Auskunftsansprüchen zwischen Verwandten zählen in erster Linie Auskunftsansprüche der Kinder gegenüber Eltern und umgekehrt.

Der Auskunftsklassiker tritt zumeist nach räumlicher Trennung der Eheleute auf die Bühne. Hierbei handelt es sich regelmäßig um ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, in dem der besser verdienende Partner zur Auskunft wegen bestehenden Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen auffordert wird. In dem Brief werden zumeist die letzten 12 Monatslohnbescheinigungen, sowie der letzte Steuerbescheid bzw. Steuererklärung abgefragt. Diesem Auskunftsverlangen ist unbedingt unter Vorlage der verlangten Belege nachzukommen, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Gegenseite dies durch das Familiengericht zwangsweise durchsetzt.

Viele dieser Briefe werden per Einschreiben mit Rückschein zugesendet. Existiert nämlich noch kein Unterhaltstitel, dann muss der Unterhalt erst ab dem ersten des Monats bezahlt werden, in dem das Schreiben zuging. Landet der Brief beispielsweise am 11. Juli im Briefkasten, dann muss Unterhalt erst ab dem 01. Juli bezahlt werden.

Flattert also ein solches Schreiben in das Haus, dann sollte dieses zwar ernst genommen, gleichzeitig aber auch Ruhe bewahrt werden. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs bedeutet nämlich noch nicht, dass bzw. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht. Das Ob und die Höhe der Ansprüche hängen oft noch von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab. In den meisten Fällen bietet es sich daher auch an, im Gegenzug selber Auskunft zu verlangen. Zumeist kann nur so der Unterhaltsanspruch zutreffend errechnet werden.

Von Auskunftspflichtigen in einem Anstellungsverhältnis können regelmäßig die letzten 12 Monatslohnbescheinigungen nebst dem letzten Steuerbescheid und Steuererklärung verlangt werden.

Gewerbetreibende bzw. Freiberufler müssen dagegen die Bilanzen mit Gewinn und Verlust Rechnungen der letzten drei Jahre vorlegen. Bei Freiberuflern sind dies die Einnahmen und Überschussrechnungen dieser Jahre. Daneben sind auch die Steuererklärungen und Steuerbescheide zu überreichen.

Während des bestehenden Unterhaltsanspruchs lebt der Auskunftsanspruch immer wieder von neuem auf. Allerdings kann nicht ständig Auskunft verlangt werden. Vielmehr müssen zwischen der alten und neuen Einkommensmitteilung mindestens zwei Jahre liegen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bereits nach einem Jahr wieder erneut Auskunft verlangt werden.

Auch Sozialbehörden und Unterhaltsvorschusskassen verlangen oft Einsicht in die finanzielle Situation. Auch diesen Stellen kommt ein Informationsrecht zu, da durch Zahlung an die Unterhaltsberechtigten Zahlungsansprüche auf diese übergegangen sind.

Unser Rat!

Liegt ein Auskunftsanschreiben erst einmal im Briefkasten, dann wird es mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zumeist ernst. Es empfiehlt sich dann, selber einen Anwalt einzuschalten, da der Vertreter der Gegenseite regelmäßig nur zu Gunsten seines Mandanten den Unterhalt berechnen wird. Es sollte also Waffengleichheit hergestellt werden, zumal bei unterhaltsrechtlichen Verfahren vor Gericht Anwaltszwang herrscht.

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