>Wie verhalten bei fristloser Kündigung?
Ich sehe hier keine Notwendigkeit, dass Deine Frau heute abend dort hinfährt und versucht, den Kurs zu halten. Das bringt nichts außer weiterem Ärger.
Die fristlose
Kündigung wirkt zunächst einmal. Nach einer Kündigungsschutzklage kann dann ein Gericht die Unwirksamkeit feststellen was zu einem rückwirkenden Anspruch auf Lohnzahlung führt.
Das einzige Mittel, um zu zeigen, dass die
Kündigung nicht anerkannt wird, ist die Kündigungsschutzklage. Ein schriftlicher Einspruch hat ebenfalls keine rechtliche Relevanz.
Im übrigen schützt eine Schwangerschaft nicht vor einer fristlosen Kündigung. Die Gründe für die Kündigung müssen auch nicht im Kündigungsschreiben genannt werden. Spätestens im Gerichtsverfahren müssen die Gründe vom AG jedoch dargelegt und auch bewiesen werden.
Einen Formfehler kann ich daher nicht erkennen. Als Formvorschrift gibt es nur die Schriftformerfordernis, die hier aber wohl eingehalten wurde.
Zu beachten ist zudem, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz auch dann die eigenen Anwaltskosten selbst getragen werden müssen, wenn man den Prozess gewinnt. Wenn die Kündigung völlig grundlos erfolgt ist, dann solltest Du daher über eine Klageerhebung ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes nachdenken. Man erhält dafür Unterstützung vom Rechtspfleger beim zuständigen Arbeitsgericht.
von hh am 31.10.2007 12:16
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