Wie unterscheidet man den Handelsvertreter vom Handelsmakler?

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OLG Düsseldorf stellt die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler klar

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, wie sich der  Handelsvertreter vom Handelsmakler unterscheidet. (Urteil vom 22.12.2011, Az. I-16 U 133/10)

Das Abgrenzungsmerkmal liegt demnach in der ständigen Betrauung, wobei Betrauung die Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter bedeutet, aus dem sich eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung (BGH, Urteil v. 01.04.1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819). 

Der wesentliche Unterschied liegt in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss (vgl. bereits BGH Urteil v. 26.11.1984 - I ZR 188/81, VersR 1984, 534). Bei der Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, wobei nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung maßgeblich ist, sondern vielmehr auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen ist.

Der Handelsmakler unterscheidet sich also vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer.