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Wie sollte man sich bei einem negativen Gutachten zur Fahreignung (MPU) verhalten? - 1/1
vom 18.05.2010   |   2349 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verkehrsrecht

Wie sollte man sich bei einem negativen Gutachten zur Fahreignung (MPU) verhalten?

Von Rechtsanwalt
Dr. med. Herbert Karpienski
Karpienski
Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte.
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Eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) kann aus unterschiedlichen Gründen angeordnet werden, etwa nach Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung oder nach Verkehrsdelikten.

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MPU  

Ein negatives Gutachten bei einer Fahreignungsbegutachtung (MPU) zu erhalten kann verschiedene Ursachen haben. Im Ergebnis stellt sich für den Betroffenen jedoch immer die Frage, wie er nun verfahren sollte.

Übersendet er das negative Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde, so wird sein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Zudem wird diese Fahrerlaubnisversagung 10 Jahre beim Kraftfahrtbundesamt negativ registriert, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Außerdem ist problematisch, dass die Tilgungsfrist für Punkte erst mit der Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, § 29 Absatz 5 Satz 1 StVG. Davon ist in der Regel also abzuraten.

Die Frage, ob das negative Gutachten Ansatzpunkte für Fehlerhaftigkeit bietet und dadurch angreifbar ist, richtet sich nach den Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien und kann vom Betroffenen alleine in der Regel nicht beantwortet werden.

Deshalb ist es in den meisten Fällen ratsam, den Antrag entweder zurückzunehmen oder gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zu erklären, dass über den Antrag vorerst nicht zu entscheiden ist.

Ein negatives Gutachten beinhaltet meist Angaben zu weiteren Voraussetzungen, die ein Betroffener nach Ansicht der Gutachter für den Erhalt eines positiven Gutachtens erfüllen sollte. Dies stellt in den meisten Fällen eine intensive Beratung oder gar verkehrspsychologische Therapie dar ggf. verbunden mit der Teilnahme an einem standardisierten Alkohol- oder Drogenkontrollprogramm.

Dr. med. H. Karpienski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Facharzt für Anästhesiologie
Verkehrsmedizin
Tätigkeitsschwerpunkte
Medizinrecht, Sozialrecht

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