Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab

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Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab

Hallo, zusammen,

folgender Sachverhalt liegt vor:

Ein Eigentümer stellt einen Antrag auf Beschaffung bestimmter Dinge. Nach schriftlicher Abstimmung, deren Ergebnis mir persönlich nicht bekannt ist (offensichtlich keines, dass dem Antragsteller genehm war) lässt er auf einer außerordentlichen ETV erneut über genau den selben Antrag abstimmen. Ergebnis: 2/3 der Eigentümer sind dafür, 1/3 dagegen. Damit wurde der Beschluss zur Anschaffung dieser Dinge sozusagen im Wiederholungswahlgang gefasst.

Darf ein Eigentümer so lange über seinen Antrag abstimmen lassen, bis ein Ergebnis vorliegt, dass ihm gefällt? Dann wäre das Ganze in meinen Augen ja eine Farce und man könnte sich die gesamte Abstimmerei sparen.

Haben die Eigentümer, die -ggf. erneut?- gegen die Anschaffung dieser Dinge gestimmt haben dennoch die Möglichkeit, den Beschluss anzufechten?

Was wäre dabei zu beachten?

Wie macht man sowas überhaupt? Mangels derartiger Vorkommnisse bisher sind wir da etwas überfordert. Und ich hoffe, wir bekommen hier einen oder auch mehrere Tipps.

Vielen Dank.



von 66sumse am 20.11.2008 08:23
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag a
Morning
Von Beginn an,
mit schriftlicher Abstimmung meinst Du sicher einen Umlaufbeschluss ? Der muß einstimmig sein um Bestand zu erhalten, egal um was es geht.
Wenn die nicht erreicht wird kann man den selben Punkt natürlich auf einer ETV wieder abstimmen lassen, da würde dann eine Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit reichen ( je nach dem um was es geht )
Dein 2. Absatz :
Ja, man kann jeden Beschlusspunkt auf jeder neuen ETV wieder zur Abstimmung vorlegen. Es könte ja sein dass bei einigen Eigentümern ein Sinneswandel stattgefunden hat, sei es durch Überredung oder Einsicht :-)
Eine Farce ist das sicher nicht, Du hast ja schliesslich auch Gelegenheit mit den anderen Eigentümern zu reden um sie von Deinem Standpunkt zu überzeugen ?
Dein 3.Absatz :
Ja, gegen jeden Beschluss kann Anfechtungsklage erhoben werden.
Dein 4.Absatz :
Antrag muß innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung bei Gericht liegen, und man sollte sich vorher gut beraten lassen ob Aussicht auf Erfolg besteht !!!
Wie macht man sowas ? Am Besten zu einem Anwalt gehen, der kann auch gleich sagen ob es Sinn macht den Beschluss anzufechten.


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 20.11.2008 09:01
Status: Legende (275 Beiträge)
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab
Soweit meine vollste Zustimmung. Insbesondere der von 66sumse geschilderte Fall ist absolut gängige Praxis, da bei der Abstimmung schriftlich oder ETV jeweils andere Mehrheitsverhältnisse entscheidend sind.

Ergänzend möchte ich einwenden: wenn ein Antrag gleichen Inhalts bereits mehrfach in Eigentümerversammlungen abgelehnt wurde und keine grundlegende Meinungsänderung oder grundsätzlich neue und entscheidungsrelevante Sachverhalte vorliegen, lassen wir als Verwalter solche wiederholten Anträge oft dann auch nicht mehr zu. Die ablehnende Mehrheit ist i.d.R. dankbar dafür.

lg R.M.


von R.M. am 20.11.2008 09:23
Status: Philosoph (591 Beiträge)
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab
Dankeschön für Eure Tipps und Hinweise. Ja, ich meinte einen Umlaufbeschluss.
Mit Euren Tipps ist uns, glaub ich, schon ein bischen geholfen. Wir werden in jedem Fall eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Und wenn wir die Kröte zu schlucken haben, dann soll es halt so sein.

Es ist halt so, dass der Eigentümer ausschließlich die von ihm gewünschten Dinge haben will, die zudem auch noch sehr teuer sind - in meinen Augen erheblich überteuert. Obwohl es zahlreiche erheblich preiswertere Alternativen gibt, die nicht unbedingt auch minderwertiger sein müssen. Er ist halt für keinerlei andere Meinung zugänglich. Er war auch nicht bereit, bspw. Vergleichsangebote einzuholen, sodass ich dies getan habe. Statt für 1000 EUR gibt es die Dinge halt auch für ca. 70 EUR. Nur sind sie Teile da halt noch passgerecht zuzuschneiden, was jedoch Kummer sein Kleenster gewesen wäre. Sowohl ich als auch eine andere Eigentümerin haben angeboten, dies unentgeltlich zu übernehmen. Keine Chance.

Naja, mal schauen.

Nochmals Danke.


von 66sumse am 20.11.2008 09:42
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag a
Wie schon gesagt, auch Ihr habt die Möglichkeit andere von Eurer Meinung zu überzeugen. Am Besten schon vor der Versammlung, und aus Erfahrung weiß ich dass Geld ein sehr überzeugendes Argument sein kann.
Ein kleiner Tip, wenn zu den anzuschaffenden Sachen bei der Abstimmung keine Vergleichsangebote vorgelegen haben macht es den Beschluss unter Umständen erfolgreich anfechtbar > aber bitte nen Anwalt vorher fragen !
Eine gute HV wird bei Ausgaben immer Vergleichsangebote einholen und zur Abstimmung vorlegen.
Um was gehts eigentlich bei dieser Anschaffung ?

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von Thorsten D. am 20.11.2008 09:55
Status: Legende (275 Beiträge)
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab
Sorry, für die verspätete Antwort, aber ich hatte heute früh längere Zeit Einlogprobleme.

Klar gab es vorher Gespräche mit den anderen Eigentümern bezüglich der zu erwartenden Kosten und der wesentlich preiswerteren Möglichkeit, die ich aufgetan hatte. Es schien auch so, dass eine Mehrheit gegen den Beschluss bestand. Doch dann muss es doch anders gekommen sein. Ich hatte leider zu dem anberaumten Termin keine Zeit, sodass ich nicht selbst an der ETV teilnehmen konnte.

Ich hatte den Verwalter darauf hingewiesen, dass seitens es Antragstellers keine Vergleichsangebote vorgelegt wurden. Ich werd mal nachfragen, weshalb da nichts weiter veranlasst wurde.

Ach ja, es geht um lumpige Fliegengitter für die kleinen Kellerfenster. Die üblichen Fenstergagen reichen dem antragstellenden Eigentümer aus welchem Grund auch immer nicht aus. Vielleicht gibt mir ja das Protokoll zu dieser ETV Aufschluss über die Windungen seines Gehirns. Meine Gehirnwindungen versagen mir den Dienst, wenn ich überlege, für solche Teile fast 1000 EUR löhnen zu müssen.

Wann beginnt eigentlich die Anfechtungsfrist zu laufen? Mit dem Tag der Beschlussfassung? Mit dem Tag der Kenntnisnahme oder mit dem Tag der Zustellung des Protokolls über den Beschluss? Ich muss mich ja noch um einen passablen Anwalt kümmern, der sich damit auskennt...

Danke nochmals.


von 66sumse am 20.11.2008 14:06
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag a
Fristbeginn = Tag der Beschlussfassung
Fliegengitter könnten unter Umständen eine bauliche Veränderung sein, also nix mit Mehrheitsbeschluss > der ist anfechtbar !
Nicht aufs Protokoll warten, das muß nicht innerhalb der Frist verschickt werden.
Zur HV gehen und in die Beschlussammlung schauen, da drin muß der Beschluss unverzüglich eingetragen werden.

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von Thorsten D. am 20.11.2008 14:13
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab
Nochmals danke. Hab die HV grade angerufen, der Verwalter ist grad außer Haus. Er wird mich aber zurück rufen. Die sitzen halt ziemlich weit weg, sodass ich da keine Möglichkeit habe, mal kurz hinzukommen. Werd das aber auf jeden Fall ansprechen. Vielleicht kann er mir ja eine Vorabausfertigung zuschicken. Hab grad erfahren, dass der Antragsteller und noch ein weiterer Eigentümer das Protokoll noch unterschreiben müssen. Na, da kann ich wohl lange auf fristgerechte Zustellung warten.

Bin ich froh, dass es dieses Forum gibt!!!!!

Noch eine Frage: der Typ hat in seiner Wohnung alle zum Lüften genutzten Fenster mit diesen Teilen versehen. Hätte er da vorher nicht auch die Erlaubnis - blödes Wort - der anderen Eigentümer einholen müssen?

Nur kurz zum Verständnis: es soll sich um fest mit dem Rahmen verschraubbare Teile handeln. Ich kenn mich damit nicht so aus. Ich hatte halt die normalen Gagen bei Bedarf dran gemacht.


-- Editiert von 66sumse am 20.11.2008 14:32


von 66sumse am 20.11.2008 14:32
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag a
Er soll Dir unverzüglich eine Kopie der entsprechenden Stelle in der Beschlussammlung schicken, am besten per Mail.
Vorab vom Protokoll ist nicht ausreichend da keine Beweiskraft.
Mal ne Frage, habt Ihr keinen Beirat ? Falls doch muß dessen Vorsitzender das Protokoll unterschreiben.
Wenns mit dem Monat ( Frist ) knapp wird, Antrag auf Beschlussanfechtung zum Gericht bringen und schreiben das die Begründung folgt ( dafür dann auch einen Monat Frist )
Wenn der RA vom klagen abrät kann man den Antrag immer noch zurück ziehen

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von Thorsten D. am 20.11.2008 14:39
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag ab
Der Antragsteller IST der Vorsitzende vom Beirat... Wäre also vom Regen in die Traufe...


von 66sumse am 20.11.2008 14:43
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>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag a
Oh wie nett, wohl wieder einer der Beirat mit Blockwart verwechselt

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von Thorsten D. am 20.11.2008 14:53
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