>Wie oft darf/kann über ein und denselben Antrag a
Morning
Von Beginn an,
mit schriftlicher Abstimmung meinst Du sicher einen Umlaufbeschluss ? Der muß einstimmig sein um Bestand zu erhalten, egal um was es geht.
Wenn die nicht erreicht wird kann man den selben Punkt natürlich auf einer ETV wieder abstimmen lassen, da würde dann eine Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit reichen ( je nach dem um was es geht )
Dein 2. Absatz :
Ja, man kann jeden Beschlusspunkt auf jeder neuen ETV wieder zur Abstimmung vorlegen. Es könte ja sein dass bei einigen Eigentümern ein Sinneswandel stattgefunden hat, sei es durch Überredung oder Einsicht :-)
Eine Farce ist das sicher nicht, Du hast ja schliesslich auch Gelegenheit mit den anderen Eigentümern zu reden um sie von Deinem Standpunkt zu überzeugen ?
Dein 3.Absatz :
Ja, gegen jeden Beschluss kann Anfechtungsklage erhoben werden.
Dein 4.Absatz :
Antrag muß innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung bei Gericht liegen, und man sollte sich vorher gut beraten lassen ob Aussicht auf Erfolg besteht !!!
Wie macht man sowas ? Am Besten zu einem Anwalt gehen, der kann auch gleich sagen ob es Sinn macht den Beschluss anzufechten.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
von Thorsten D. am 20.11.2008 09:01
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