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Reiserecht

15.6.2000 | Ratgeber - Reiserecht | 25903 Aufrufe
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Reiserecht, Reisevertrag, Kündigung

Wie kündigt man?

Auch die Kündigung ist wie der Rücktritt eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie sollte daher unbedingt schriftlich erfolgen und der Empfang quittiert werden. Kündigen Sie nach Reiseantritt, kann z.B. der Reiseleiter vor Ort die Kündigung entgegennehmen. Muster

Wichtig: Eine Kündigung wegen Mangels ist erst dann wirksam, wenn dem Veranstalter eine Frist gesetzt wurde mit der Maßgabe, den Mangel zu beheben. Diese Frist muss angemessen und somit nicht zu kurz sein. Gängige Übungen gibt es nicht, die Angemessenheit der Frist beurteilt sich anhand des jeweiligen individuellen Falles.

Unter Umständen kann der Reisende auch ohne Fristsetzung sofort kündigen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe des Mangels offensichtlich unmöglich ist oder dieser eine Abhilfe verweigert, weiterhin dann, wenn ein besonderes Interesse des Reisenden für eine sofortige Kündigung spricht.

Sollte es einmal zu einem der seltenen Fälle kommen, bei dem sowohl ein erheblicher Mangel als auch höhere Gewalt vorliegt, hat der Reisende nicht etwa ein Wahlrecht: in diesem Falle steht ihm nur die Kündigung wegen höherer Gewalt zu.


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