Wie kommt Partnerin aus der Wohnung raus nach Trennung?

19. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Zuckerbrot84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie kommt Partnerin aus der Wohnung raus nach Trennung?

Hallo.

Folgender Sachverhalt:

Mieter A und Mieterin B sind (bzw. waren) ein Paar und bewohnen eine gemeinsame Wohnung. Der Mietvertrag ist dementsprechend auf Beide ausgeschrieben, d.h. A und B sind jeweils als Vertragspartner angegeben, und beide haben auch dementsprechend unterschrieben.

Nun ist es so, dass A und B sich getrennt haben. B hat Vermieter C davon in Kenntnis gesetzt und möchte nun den Mietvertrag kündigen. Daraufhin erklärt C ihr, dass eine einzelne Kündigung eines Vertragspartners nicht möglich wäre. Eine Kündigung wäre erst dann wirksam, wenn A und B den Mietvertrag gemeinsam kündigen. Und würde nach der gemeinsamen Kündigung rechtzeitig ein Nachmieter gefunden werden, dann würde C auch auf die dreimonatige Kündigungsfrist verzichten.

Nun gibt es aber folgendes Problem:

B hält den Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung aufgrund der erfolgten Trennung nicht mehr länger aus, und hätte auch schon eine alternative Möglichkeit, irgendwo anders unterzukommen. Bei A ist dies jedoch nicht der Fall, er wird aus diversen Gründen so schnell nichts Neues finden.

Des Weiteren teilt C der B mit, dass er nach einer gemeinsamen Kündigung nicht dazu bereit ist, mit B oder A einen einzelnen Mietvertrag einzugehen. Im Endeffekt hieße das also: Wenn Beide kündigen, sind auch Beide raus aus der Wohnung.

=====

Fragen zu diesem Sachverhalt

1.
Darf Vermieter C die Kündigung von B ablehnen mit der Begründung, der Mietvertrag können nur von beiden Seiten gekündigt werden?

2.
Kann B den A dazu zwingen, einer Kündigung zuzustimmen, auch wenn dieser noch keine Aussicht auf eine zukünftige Bleibe hat? Wenn ja, wie würde ein solcher "Zwang" in der Praxis aussehen? (Bestimmt nicht so, dass B den Finger des A nimmt, damit zum Kugelschreiber greift, und dann ihn zwingt, zu unterschreiben, oder?!)

3.
Wäre es für B dennoch möglich, auszuziehen und in einer anderen Wohnung unterzukommen? Mittlerweile gibt es ja wieder die sog. Vermieterbescheinigungen, die seit dem 01.11.15 wieder Wirkung haben. In diesen bescheinigt der Vermieter den Zu- bzw. Auszug aus der Wohnung.

Aber C wird in dem Fall natürlich das Ausfüllen dieser Vermieterbescheinigung solange verweigern, bis eine gemeinsame Kündigung von A und B erfolgt ist. Wäre es in dem Fall überhaupt für B möglich, eine andere Wohnung "offiziell" zu beziehen, inkl. Ab- / Ummeldung etc.

Denn - soweit ich weiß - würde es dann spätestens beim Einwohnermeldeamt scheitern, wenn es um das Thema "An- , Ab-, bzw. Ummeldung" geht. Denn diese Verwaltungsakte sind ja dann ohne diese mittlerweile wieder geforderte Vermieterbescheinigung nicht möglich.

(Also, wenn wir in dem Fall wirklich von einem offiziellen Umzug reden, und nicht etwa davon, dass B sich vorläufig bei einer Freundin etc. einnistet, das würde ja dann "unter der Hand" laufen.)


Ich freue mich über Antworten!

Gruß
Zuckerbrot84

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
1.
Darf Vermieter C die Kündigung von B ablehnen mit der Begründung, der Mietvertrag können nur von beiden Seiten gekündigt werden?


Er darf nicht, er MUSS das sogar ablehnen.

Zitat:
2.
Kann B den A dazu zwingen, einer Kündigung zuzustimmen, auch wenn dieser noch keine Aussicht auf eine zukünftige Bleibe hat? Wenn ja, wie würde ein solcher "Zwang" in der Praxis aussehen? (Bestimmt nicht so, dass B den Finger des A nimmt, damit zum Kugelschreiber greift, und dann ihn zwingt, zu unterschreiben, oder?!)


Ja kann sie, aber sie muss den Weg des Rechts wählen und nicht den der Gewalt, also muss sie ihn auffordern dem Kündigungsbegehren zuzustimmen, lehnt er dies ab, kann sie das über das Gericht erzwingen (Klage)

Zitat:
3.
Wäre es für B dennoch möglich, auszuziehen und in einer anderen Wohnung unterzukommen? Mittlerweile gibt es ja wieder die sog. Vermieterbescheinigungen, die seit dem 01.11.15 wieder Wirkung haben. In diesen bescheinigt der Vermieter den Zu- bzw. Auszug aus der Wohnung.


B kann wohnen wo sie will, das ist schnurz, ändert aber nichts am Vertragsverhältnis, welches sie seinerzeit gemeinsam mit A eingegangen ist.

Als VM bin ich verpflichtet mitzuteilen, wenn ein M verzogen ist, also solltest du dem VM mitteilen, dass du umgezogen bist, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann

-- Editiert von AltesHaus am 19.05.2016 17:01

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

mal sollte einfach bedenken, egal wer in der Wohnung ist, der Vermieter kann sich das Geld von BEIDEN holen. Denn beide stehen im Vertrag.

Das hat nichts damit zu tun, wer wirklich, ggf. alleine, in der Wohnung lebt. Er wird sich an die Personen / Person halten, die Einkommen ein hat, das über der Pfändungsgrenze liegt.

Könnte denn einer der Beiden die Kosten der Wohnung allein stemmen ?

Signatur:

Viele Grüße Chylla

1x Hilfreiche Antwort

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