
Allein die Partei, die den Gerichtstermin versäumt hat, kann das Versäumnisurteil grundsätzlich mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten.
Dabei ist ein Einspruch lediglich gegen ein "echtes" Versäumnisurteil, nicht aber gegen ein "unechtes" möglich.
Gegen "unechte" Versäumnisurteile ist die Berufung der zulässige Rechtsbehelf.
Beim Einlegen eines Einspruchs ist insbesondere die Frist von zwei Wochen zu beachten.
Wird also innerhalb dieser zwei Wochen kein Einspruch eingelegt, ist das Versäumnisurteil rechtskräftig .
Eingelegt wird dieser Rechtsbehelf durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht .
Inhaltlich muss die Schrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum und Aktenzeichen) sowie die Erklärung, Einspruch einlegen zu wollen, enthalten.
Des Weiteren bedarf die Schrift einer Einspruchsbegründung. Diese Begründung ist dabei nicht etwa ein "Entschuldigungsschreiben" bezüglich der Versäumnis, sondern nimmt Bezug auf die Sache als solche.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Wirksamwerden des Versäumnisurteils befand.
Für säumige Partei ergibt sich demnach kein Nachteil in der Sache selbst. Zu beachten ist, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig wird, wenn kein fristgerechter und zulässiger Einspruch eingeht und dass die Versäumniskosten zu Lasten der säumigen Partei gehen können.
In der nun neu anberaumten Verhandlung kommt es auch zu einer neuen Entscheidung. Diese kann mit dem ergangenen Versäumnisurteil übereinstimmen, wobei das Gericht dann festzustellen hat, dass die bereits ergangene Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.
Weicht die neue Entscheidung jedoch ab, so wird das Versäumnisurteil insoweit durch das neue Urteil aufgehoben.
Ist die Partei, die Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, bei der folgenden mündlichen Verhandlung erneut nicht anwesend, so kann es zu einer Verwerfung des Einspruchs durch ein zweites Versäumnisurteil kommen.
Das Gericht hat bei einem zweiten Versäumnisurteil grundsätzlich auch erneut eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen. Eventuelle Veränderungen der Umstände sollen so Berücksichtigung finden.
Ein erneuter Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil wird nicht mehr zugelassen. Hier wäre die Berufung der entsprechende Rechtsbehelf.

