Wie ist die Erbschaftssituation (für Enkel) nachdem Eltern bereits Pflichteil eingeklagt haben?

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
DTVAlor
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 21x hilfreich)
Wie ist die Erbschaftssituation (für Enkel) nachdem Eltern bereits Pflichteil eingeklagt haben?

Folgendes Szenario: Großvater starb vor drei Jahren, hinterlies Großmutter (bzw zweite Eherfrau des Großvaters, somit nicht leibliche Mutter). Da befürchtet wurde, dass "Großmutter" das Testament ändert (Kinder und "Großmutter" verstanden sich nicht gut), klagten die zwei Kinder des Großvaters ihre Pflichtteile ein. Diese bekamen sie auch.

Nun ist vor kurzem auch die Großmutter verstorben und jetzt steht quasi das Resterbe im Raum. Eins der Kinder ist mittlerweile verstorben, so dass das andere Kind jetzt vom Nachlassgericht "belästigt" wird, zwecks Auskünfte, Testamenteröffnung usw. Das Kind will eigentlich nichts mehr damit zu tun haben und geht davon aus, dass es keinerlei Erbe mehr bekommen kann, da es ja bereits den Pflichteil von vor drei Jahren erhalten hat. Das Testament, wie sich herausstellte, wurde in den drei Jahren von der Großmutter übrigens NICHT geändert. Es ergeben sich nun mehrere Fragen:

1.Ist das Kind nun wirklich null erbschaftsberechtigt? Warum wird es dann vom Nachlassgericht "belästigt"?

2.Wenn das Kind tatsächlich nichts mehr erben kann und darf, wie sieht es dann mit den Enkelkindern aus? Von denen gibt es 4 und alle sind volljährig. (2 vom verstorbenen Kind und 2 vom noch lebenden)

3.Wenn es da keine automatische Regelung gibt, können die Enkelkinder sich nun auch einen Pflichteil einklagen vom noch übriggebliebenen Vermögen?

Danke für eure Antworten!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was steht denn im Testament?

Zu 1.: Wenn das Kind laut Testament erbberechtigt ist, dann bleibt das auch so.

Zu 2.: Das Kind kann noch erben. Die Enkelkinder sind nicht leiblich verwandt mit der Erblasserin un können nur erben, wenn sie im Testament erwähnt wurden.

Zu 3.: Die Enkelkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch, da sie mit der Erblasserin nicht leiblich verwandt sind.

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