Wie ist Abbildung ähnlich rechtlich zu beurteilen?

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Wie ist Abbildung ähnlich rechtlich zu beurteilen?

Wenn z. B. in einem Onlineshop ein Produkt präsentiert wird und neben den Produktbildern steht "Abbildung ähnlich", wie ähnlich muss dann das Bild dem reellen Produkt sein?
Darf es sich im Farbton vom später gelieferten Produkt unterscheiden?
Und darf es sich auch technisch unterscheiden (Anschlüsse/Funktionen fehlen)?

Würde mich sehr freuen, wenn ihr mir die Details näher bringt


von leogutmut am 01.12.2008 20:51
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Wie ist Abbildung ähnlich rechtlich zu beurteilen
Als unverbindlich, denke ich mal.

Ein Online-Shop bietet seine Ware nach dem Prinzip der "invitatio ad offerendum" an, versucht also Kundeninteresse zu gewinnen, vergleichbar mit den Werbeprospekten, die einem fast täglich ins Haus flattern. Auch da werden Produkte mit der Bezeichnung "Abbildung ähnlich etc. beworben.

Es geht also um eine unverbindliche Vorstellung seiner Ware. Der Käufer erst macht den ersten rechtswirksamen Schritt, ein Angebot. Deshalb "Einladung zu einem Angebot - invitatio ad offerendum".

Hier ist dies noch einmal umfassend dargelegt, denke der Grundgedanke ist eindeutig.

"Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erklärungen in einem 56 Seiten starken Katalog der Beklagten enthalten sind, der einen Gesamtüberblick über die Produktpalette enthält. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, das ein derartiger Katalog keine bindenden Angebote enthält, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer früheren Entscheidung (NJW 1997, 1780) mit einem ähnlich gelagerten Fall aus wettbewerbsrechtlicher Sicht befasst. Es ging um einen Werbeprospekt für Möbel und dort speziell um den kleingedruckten Hinweis, "Irrtümer sind vorbehalten!". Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, weil Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck nicht ausgeschlossen werden können und dass ein Anbieter das Recht haben müsse, darauf hinzuweisen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten. Diese Begründung gilt nicht nur in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, sondern auch allgemein für das Verständnis eines Verbrauchers hinsichtlich eines solchen Hinweises." (Zitat)

http://www.kanzlei.biz/AEnderungen_und_Irrtuemer_vorbehalten_Abbildungen_aehnlich.1265.98.html?&L=0


von bogus1 am 01.12.2008 21:35
Status: Unsterblich (809 Beiträge)
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>Wie ist Abbildung ähnlich rechtlich zu beurteilen
> Darf es sich im Farbton vom später gelieferten Produkt unterscheiden?
Und darf es sich auch technisch unterscheiden (Anschlüsse/Funktionen fehlen)?

Schon ohne "rechtlich" heranzugehen, könnte man doch sinnigerweise annehmen, daß bei "Porsche 911 GT3, rot" eine "Abbildung ähnlich" zum Beispiel einen grünen Porsche 911 GT2 zeigen könnte, weil der nun mal fast gleich aussieht. Deswegen könntest du aber nicht begründen, wieso du nun doch Anspruch auf einen grünen GT2 haben solltest.

Interessant wird es erst dann, wenn die Artikelbeschreibung selbst bestimmte Dinge ausläßt. "Porsche 911" ohne weitere Angaben, dann "Abbildung ähnlich" eines aktuellen grünen GT2, geliefert wird dir aber ein pinker Carrera von 1985.

Das ist dann ein weites Feld...


von Leibgerichtshof am 02.12.2008 10:23
Status: Unsterblich (2397 Beiträge)
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>Wie ist Abbildung ähnlich rechtlich zu beurteilen
> Interessant wird es erst dann, wenn die Artikelbeschreibung selbst bestimmte Dinge ausläßt. "Porsche 911" ohne weitere Angaben, dann "Abbildung ähnlich" eines aktuellen grünen GT2, geliefert wird dir aber ein pinker Carrera von 1985.

""Porsche 911" ohne weitere Angaben"
""Abbildung ähnlich" eines aktuellen grünen GT2"
"geliefert wird dir aber ein pinker Carrera von 1985."

Deine Beispiele sind wirklich nicht zu übertreffen...


von bogus1 am 02.12.2008 10:35
Status: Unsterblich (809 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 45 User(n) bewertet)
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