Wie herausfinden ob in der Schweiz Verhaftung droht?

10. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Donjarule
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Wie herausfinden ob in der Schweiz Verhaftung droht?

Hallo Forum,

ich wohne in Deutschland und werde in der Schweiz verdächtigt, an einem Einbruch beteiligt gewesen zu sein.
Die Schweiz hat sich jedoch nie bei mir gemeldet, ich weiss aber, dass Sie meine Fingerabdrücke in Deutschland angefordert hat.
Tatjahr war 2012.
Ein Freund von mir, der in der Schweiz wohnt und die Einbrüche begangen hat, wurde bereits verurteilt. Da ich mit ihm auf einem Radarfoto zu sehen bin, wird vermutet dass ich der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.
Die Polizei hat ihn zu meiner Person befragt und ihm gesagt man wolle mich dazu auch befragen.

Nun würde ich gerne wissen, wie ich herausfinden kann was los ist, ohne mich beim Polizeiposten vorzustellen wo mir eventuell dann die Verhaftung droht. Kann man das über einen Deutschen Anwalt machen?
Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit meine Aussage von hier aus zu machen?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen und danke bereits im Voraus für jede Bemühung etwas Licht ins Dunkle zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

donjarule

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32919 Beiträge, 17282x hilfreich)

Nun würde ich gerne wissen, wie ich herausfinden kann was los ist, ohne mich beim Polizeiposten vorzustellen wo mir eventuell dann die Verhaftung droht. Kann man das über einen Deutschen Anwalt machen? Sie wissen doch, was los ist.
Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit meine Aussage von hier aus zu machen? Wozu? Wenn man Ihrem Kumpel das "Er war nicht dabei" nicht abnimmt, warum sollte man Ihnen das glauben?
Diebstahl verjährt in der Schweiz übrigens erst nach 15 Jahren (Artikel 97 des Schweizerischen Strafgesetzbuch).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Donjarule
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Leider weiss ich nicht was los ist.
Ich weiss dass mein Name gefallen ist, ich weiss jedoch nicht, ob es Beweise gibt oder nur Vermutungen.
Man kann mich ja nicht nur verhaften, weil ich mit einem Kumpel der zufälligerweise Einbrecher ist, Auto gefahren bin.
Ich benötige sowas wie Akteneinsicht um die ganze Situation abzuschätzen.

Meine eigentliche Frage wurde damit leider nicht beantwortet und ich bitte um weitere Infos.

Kann ich einen Deutschen Anwalt damit beauftragen? Und kann ich überhaupt einen Anwalt beauftragen ohne dass ich je eine Anzeige oder eine Anklage erhalten habe?

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#3
 Von 
Donjarule
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

PS: Ich weiss garnicht, ob man meinem Kumpel das: "Er war nicht dabei" abnimmt.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32919 Beiträge, 17282x hilfreich)

Kann ich einen Deutschen Anwalt damit beauftragen? Und kann ich überhaupt einen Anwalt beauftragen ohne dass ich je eine Anzeige oder eine Anklage erhalten habe? Sie können sogar einen Schweizer Anwalt beauftragen - das Mandat kann man auch faxen. Und nein, es muß keine Anzeige vorliegen - wären Sie quasi "auf der Flucht", läge Ihnen ja auch kein behördliches Schreiben vor. Nun ist das hier kein Forum für Schweizer Recht und meine Kenntnisse dazu sind begrenzt, aber ein seriöser Anwalt würde ein solches Mandat natürlich ablehnen, wenn es nicht umsetzbar wäre. Daher würde ich eben einen Schweizer Anwalt empfehlen - der wird das örtliche Recht besser kennen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Donjarule
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Da ein Schweizer Anwalt mal eben 300€ die Stunde verlangt, würde ich schon lieber einen Deutschen Anwalt beauftragen. Falls dies überhaupt möglich sein sollte.

Ich habe mir mal bei einem Schweizer Anwalt vor Ort ein Angebot geholt. Dieser wollte nur für die Rücksprache mit der Polizei 700 CHF im Voraus kassieren. Das kann ich mir leider nicht leisten.

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#6
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da ein Schweizer Anwalt mal eben 300€ die Stunde verlangt, würde ich schon lieber einen Deutschen Anwalt beauftragen. Falls dies überhaupt möglich sein sollte.


Sicherlich können Sie auch einen deutschen Anwalt beauftragen, bei den schweizerischen Behörden Auskunft zu ersuchen. 300 Euro oder gar 700 CHF für eine einfache Nachfrage bei der schweizerischen Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ist schon sehr teuer. Sie sollten sich noch einmal ein Angebot von einem anderen Anwalt in der Schweiz einholen. Es kommt eben auch immer darauf an, wie auch in Deutschland, wo man nach einem Anwalt sucht. Nimmt man nun eine renommierte Promi-Kanzlei, am Besten noch aus St. Moritz, dann sind solche Stundensätze von 300 Euro und mehr durchaus üblich.

Trotzdem sollte Sie sich mal fragen: Wenn Sie wirklich einer schon relativ schwereren Straftat, wie der eines Einbruchs, dringend tatverdächtig wären, dann hätten die schweizerischen Behörden schon längst ein Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet, mit dem Ziel Ihrer Auslieferung in die Schweiz, was auch grdsl. ohne Probleme möglich wäre. Ihre Identität ist ja offensichtlich bekannt.

Grüße


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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32919 Beiträge, 17282x hilfreich)

mit dem Ziel Ihrer Auslieferung in die Schweiz, was auch grdsl. ohne Probleme möglich wäre. Nö. Auslieferungen an die Schweiz verbietet das Grundgesetz (ich unterstelle mal, der TE ist dt. Staatsbürger).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auslieferungen an die Schweiz verbietet das Grundgesetz


Mit welcher Begündung bzw. was spricht im GG Ihrer Meinung nach dagegen?

Da nämlich die Schweiz Mitglied des Schengener Abkommens, vor allem des Schengener Fahndungsraums ist, ist eine Auslieferung grdsl. problemlos möglich. Zwar wendet die Schweiz den EU-Haftbefehl nicht an, jedoch erfolgt ein Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft im Sinne der Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, welche durch das Schengener Abkommen indirekt anwendbar sind.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32919 Beiträge, 17282x hilfreich)

Art. 16(2) GG : Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

-- Editiert von muemmel am 11.01.2016 15:14

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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