Wie gelingt der Eigentumsnachweis an ein Grundstück nach Erbe

25. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)
Wie gelingt der Eigentumsnachweis an ein Grundstück nach Erbe

Erblasser X ist 2016 verstorben. Es gibt ein notariell beglaubigtes Testament: A erbt als Alleinerbe alles was sich noch in meinem Besitz befindet. Das Testament ist von 1999. Nun gibt es Probleme: das Grundbuchamt akzeptiert den Erben nicht als Eigentümer. Da weder im Testament das Grundstück konkret aufgeführt worden ist. Ebenso sagt das Grundbuchamt , es könnten ja noch danach geschriebene Testamente auftauchen und jemand ganz anderes kann Erbe sein. Oder beschenkt worden. Wie beweist man denn nun, dass einen das Grundstück gehört?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, in dem A als Alleinerbe eingesetzt ist, reicht als Erbnachweis aus. Auf der Basis muss das Grundbuchamt den Erben als Eigentümer eintragen.

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#2
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Das reicht dem Grundbuchamt nicht, da das Grundstück im Testament nicht aufgeführt ist

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#3
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Ein Erbschein könnte helfen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das Grundstück muss nicht im Erbschein aufgeführt sein. Das Verhalten des Grundbuchamtes kann ich daher nicht nachvollziehen.

Ein Erbschein mag helfen, kostet aber erhebliche Zusatzgebühren.

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#5
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Gibt es gesetzliche Erben, die durch dieses Testament enterbt werden?
Gehen diese gegen das alte Testament vor?
Ich würde mal mit dem Notariat sprechen, das damals die Beglaubigung gemacht hat.

-- Editiert von gaga92 am 26.09.2017 09:17

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich würde mal mit dem Notariat sprechen, das damals die Beglaubigung gemacht hat.


Eher mit dem Nachlassgericht, bei dem das Testament eröffnet wurde.

Das Grundbuchamt kann man auf den § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO und das BFH-Urteil vom 08.10.2013 (AZ: XI ZR 401/12 ) hinweisen und nochmal genau fragen, warum das Grundbuchamt der Auffassung ist, dass ein Testament mit Eröffnungsprotokoll für diesen Fall nicht anwendbar sei. Das Grundbuchamt möge darlegen, welche Zweifel an der Erbfolge bestehen. Dass das Grundstück im Testament nicht aufgeführt ist, begründet jedenfalls keinen berechtigten Zweifel.

Erst mit einer genauen Begründung der Ablehnung kann abschließend beurteilt werden, ob die Ablehnung berechtigt ist.

-- Editiert von hh am 26.09.2017 09:44

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