Wie geht Markenschutz?

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Im Folgenden ist zwar vielfach nur von Wortzeichen (Namen) die Rede; das Meiste gilt aber auch für Bildzeichen (Logos). Mit "Produkt" meine ich sowohl Waren als auch Dienstleistungen (ein Internetshop kann also ein Produkt sein).

Vorfrage: Brauche ich überhaupt eine Marke?

Oft fragen Gründer: Muss ich meinen Namen überhaupt schützen lassen (unausgesprochen: "Das kostet doch alles nur Geld, ist mühsam und macht Ärger)?"

Damit hätten wir auch schon die Nachteile einer Marke benannt. Für die richtige Antwort muss man einmal umgekehrt fragen: Was bleiben Ihnen denn für Möglichkeiten, wenn Sie sich NICHT um Namensrechte (Produktnamen, Firmennamen) kümmern möchten? Wenn Sie gefahrlos im Geschäftsleben mit einem Namen unterwegs sein wollen, OHNE sich vorab mit namens- und markenrechtlichen Fragen befassen zu müssen und -- gleichzeitig - OHNE allzu große Risiken einzugehen (Abmahnung etc.) dann bleibt Ihnen nur eine Möglichkeit: Sie müssen als Unternehmensnamen Ihren bürgerlichen Namen verwenden und Sie dürfen Ihre Produkte (Waren und Dienstleistungen) nur mit rein beschreibenden Angaben bezeichnen, also z.B.

  • "Versicherungsmakler Klaus Meier" verkauft "Finanzdienstleistungen"

oder

  • "Club Frank Schulze" veranstaltet "Diskotheken für Leute ab 30"

oder

  • "Schneiderei Helga Müller" betreibt einen "Internetshop für Kleinkinderbedarf, insbesondere Lätzchen"

Das klingt also etwas langweilig und deshalb möchte jeder lieber einen richtigen Markennamen.

Sobald aber unser Makler Klaus Meier sich für seine Versicherungsmaklertätigkeit den Namen "Finanzorado" zulegt oder er das "Finanzorado 2009 Beratungspaket" verkauft oder unser Clubbetreiber Frank Schulze seine Location "Katjuscha" nennt und eine Veranstaltungsreihe "thirtysomething" ins Leben ruft oder unsere Schneiderin Müller ihren Onlineshop "kiddi liddi" tauft (mit dem "Liddi-Lätzchen")...

... können leicht Probleme auftauchen: Wenn es nämlich schon im Nachbarort eine Versicherungsagentur "Phinancorada" gibt, kann unser Herr Müller von dessen Anwälten unangenehme Post bekommen (wegen einer event. Ähnlichkeit "Finanzorado"/"Phinancorada") und wenn eine Marke "Liddi" oder "Liti" oder auch "lee dee" schon für Mode eingetragen ist, sieht deren Inhaber eventuell den Webshop unserer Frau Müller nicht so gern (wegen "Liddi"/"Liti" bzw. "Liddi"/"lee dee"). Denn im Marken- und Namensrecht gilt die alte Bauernregel "Wer zuerst kommt zu der Mühlen, der mahlt zuerst". Im Markenrecht heißt es, der erste Anmelder hat den besseren Zeitrang.

Es reicht nicht, im Internet ein wenig nach identischen Namen zu suchen, sondern schon Ähnlichkeit kann schaden. Leichtsinnig ist deshalb die oft zu beobachtende Herangehensweise: "Die Domain war noch frei, also bin ich der Erste." oder "Ich habe gegoogelt und nichts gefunden, also ist der Name noch frei." Eine richtige Ähnlichkeitsrecherche nach Marken UND Firmen können Sie nicht ohne professionelle Hilfe durchführen; auch die Benutzung meiner Anleitungen reicht nicht.

Was droht konkret, wenn Sie mit einem nicht rechtlich geklärten Firmennamen oder Produktnamen loslegen? Sie können abgemahnt werden und haben die gegnerischen Anwaltskosten zu ersetzen (häufig 1.500 oder sogar 3.000 Euro). Außerdem müssen Sie aufhören, den Namen zu verwenden, unter Umständen müssen Sie also Waren, die mit dem Namen gekennzeichnet sind, vernichten. Zusätzlich drohen Schadensersatzansprüche usw. Hinzu kommen ohnehin noch die "weichen" Schäden - wenn Sie Ihren Namen ändern müssen, sind viele Werbeausgaben umsonst gewesen (die Kunden finden Sie unter Ihrem alten Namen nicht mehr).

Damit sind wir auch schon bei den Vorteilen einer Marke: Sie können gefahrlos eine Phantasiebezeichnung verwenden und Sie können anderen die Benutzung des gleichen oder eines ähnlichen Begriffes verbieten. Wie geht’s?

Schritt 1: Den richtigen Namen (er-)finden

(Vorbemerkung: Wenn Sie einen Eigennamen schützen lassen möchten, der schon lange feststeht, z.B. weil Ihr Urgroßvater als Unternehmensgründer so hieß, dann können Sie diesen Schritt überspringen.)

Als Erstes brauchen Sie einen (oder gleich mehrere) Namen, der für sich genommen schutzfähig ist, also noch ohne Blick auf Wettbewerber und deren eventuellen älteren Rechte.

Was heißt das? Nun, es gibt Bezeichnungen, die sind schon aus sich heraus untauglich als Marke (werden also vom Patent- und Markenamt nicht eingetragen) oder auch untauglich als Firmenname (man darf dann keinem anderen die gleiche Firma verbieten). Praktisch bedeutsam sind folgende Fallgruppen von Untauglichkeit: Freihaltebedürfnis und fehlende Unterscheidungskraft.

Kinder bekommen richtige Namen wie "Anne" oder "Andreas"; wohl niemand würde einem Kind einfach den Namen "Kind" verpassen ("Kind Müller" statt "Anne Müller") oder "Sohn", "Tochter", "blonder Junge" oder "kluges Mädchen".

Aus dem gleichen Grunde taugen folgende Zeichen (Worte oder Logos) nicht als Namen für Firmen oder Produkte:

  • solche Zeichen, die jedermann benutzen muss, um Ihr Produkt zu beschreiben (man nennt diese Worte freihaltebedürftig und man spricht vom sog. Freihaltebedürfnis), also z.B. "Brot" für Backwaren oder bestimmte Fachbegriffe aus der Medizin, Technik usw., wie z.B. "WLAN", "Laser-Skalpell-Technologie", "super phone selling";

  • solche Zeichen, von denen die Leute nicht erkennen können, das es eine Marke sein soll, die also werbeschlagwortartig/beschreibend wirken (sog. fehlende Unterscheidungskraft);

    Was heißt das? Wenn man z.B. versucht, eine Marke "top.soft" für Bekleidungsstücke anzumelden, dann wird diese Anmeldung vom Patentamt abgelehnt, denn diese Wortkombination ist (so die Auffassung des DPMA) nur eine "Zusammenstellung zweier Sachangaben: ´top´ im Sinne eines Spitzenprodukts und ´soft´ für weiche Materialeigenschaften".
  • im Allgemeinen schutzunfähig sind auch geographische Angaben (abgesehen von zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Problemen); hüten Sie sich also vor Städtenamen oder Landschaftsbezeichnungen, wenn Sie eine einfache Markenanmeldung haben wollen; ausländische geographische Angaben werden manchmal nicht als solche erkannt (Champagner, Parma-Schinken) und können auch in anderen Branchen problematisch sein, Sie sollten das also gründlich prüfen;

  • Buchstabenkombinationen wie "L&M", "ATB" oder ähnliches sind zwar seit 1995 als Marken erlaubt, aber häufiger als man denkt, haben sie als Abkürzungen irgendeine Bedeutung und die Prüfer im Markenamt nehmen das häufig zum Anlass für eine Ablehnung; außerdem werfen kurze Kombinationen aus zwei oder drei Buchstaben häufig noch andere Probleme auf.

Falls Sie meinen, einer der oben genannten Punkte könnte auf Ihren geplanten Namen zutreffen oder er könnte zumindest ein Grenzfall sein, so müssten Sie entscheiden, ob Sie den Namen sofort aufgeben und einen unterscheidungskräftigeren Namen wählen oder ob Sie zunächst etwas Zeit und Geld in anwaltliche Beratung zu dem problematischen Namen investieren. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in meinem Skript "Anleitung zur Prüfung von Freihaltebedürfnis/Unterscheidungskraft", das Sie auf meiner Webseite www.markenanwalt.net unter dem Thema "Namensschutz" im Download-Shop herunterladen können; die URL lautet http://www.markenanwalt.net/shop_markenanmeldung.htm (In der PDF-Datei dieses Ratgebers sind alle Links klickbar.)

Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, der gewählte Name sei schutzunfähig dann bleibt Ihnen nur Eines:

Nehmen Sie sich noch einmal einen ruhigen Vormittag Zeit für die Namensfindung. Im Ergebnis sollten einige Worte stehen, die namenstauglich sind (s.o.).

Es gibt auch Dienstleister, die sich auf Namensfindung spezialisiert haben, diese sind aber nicht billig, denn sie lösen eine schwierige Aufgabe, die viel Kreativität erfordert.

Soll ich eine Wortmarke oder eine Bildmarke anmelden ?

Eine weitere Frage ist, ob Sie

  • ein reines Bildzeichen, also ein Logo im engeren Sinne anmelden sollten (dann Bildmarke) oder
  • ein reines Wortzeichen, also einen Namen (dann Wortmarke) oder
  • eine Kombination aus einem Wort und einem Bild (dann Wort-/Bildmarke), wobei letzteres auch ein Wort sein kann, dass aus besonders geformten Buchstaben besteht (bei der reinen Wortmarke kann man das Wort nur in der Standartschrift des Amtes eintragen lassen.

Reine Bildmarken werden seltener angemeldet als Wortmarken. Das hat wohl Marketinggründe: Kaum ein Unternehmen legt sich nur ein Bildzeichen zu, denn man möchte ja schließlich eine Marke, die nicht nur bildlich vorgezeigt werden kann, sondern auch am Telefon ausgesprochen werden kann. Auch die meisten berühmten Bildmarken (Mercedes-Stern, Nike-Swoosh) funktionieren nur, weil dahinter ein aussprechbares Wort ("Mercedes", "Nike") steht. Kurzum: Wer eine Bildmarke hat, hat meist auch eine Wortmarke, so dass im Grunde eher die Frage steht, wie die beiden Elemente (Wort und Bild) angemeldet werden sollen, wobei häufig eine der drei Strategien gewählt wird:

  1. nur die Wortmarke,
  2. zwei Marken: eine Wortmarke (zeigt nur das Wort) und eine Bildmarke (zeigt nur das Bild)
  3. eine kombinierte Wort-/Bildmarke (zeigt beides; nebeneinander, übereinander oder wie auch immer),

zu 1. Die Anmeldung einer reinen Wortmarke bietet den stärksten Schutz für das Wortelement, z.B. wenn später ein Konkurrent auf die Idee kommen sollte, sich eine klanglich ähnliche Marke zuzulegen.

zu 2. Wenn man daneben auch noch eine reine Bildmarke anmeldet, ist auch das Bildelement optimal geschützt. Allerdings verteuert die Anmeldung einer zweiten Marke den Vorgang natürlich (doppelte Anmeldegebühr, erhöhte Recherche- und Anwaltskosten) und eine Bildmarkenanmeldung ist meist (wegen der teureren Recherche) auch teurer als eine Wortmarkenanmeldung.

zu 3. Auch die Wortbildmarkenanmeldung ist eigentlich (nämlich wenn man vorab nach dem Bildelement recherchiert) teurer als die reine Wortmarkenanmeldung (wenn auch nicht ganz so teuer wie die Variante Nr. 2, sie bietet auch einen relativ starken Schutz für Wort und Bild. Eine solche Anmeldung bietet sich vor allem dann an, wenn man Zweifel an der Schutzfähigkeit des Wortelements hat (s. o. Freihaltebedürfnis/Unterscheidungskraft), denn durch Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Bildelements kann man solche Worte quasi ins Register "schmuggeln" - sie genießen dann keinen größeren Schutz als vorher, aber man schreckt zum Einen rechtlich unsichere Konkurrenten von einer Benutzung ab und man erreicht zum Anderen einen passiven Schutz gegen spätere Anmeldungen des gleichen Gattungsbegriffs.

Schritt 2: Die zu schützenden Produkte bestimmen

Im zweiten Schritt der Markenanmeldung muss man die zu schützenden Produkte genauer bestimmen. Eine grobe Vorentscheidung mussten Sie vielleicht schon treffen, als Sie die Namenstauglichkeit beurteilt haben (s.o. Schritt 1). Nun aber geht es darum, die Produkte so aufzuzählen, dass am Ende klar ist, wie viele der sogenannten Nizza-Klassen betroffen sind, denn davon hängen eventuell die Recherchekosten und die Eintragungskosten ab.

Was ist die Nizzaer Klassifikation?

Für die Zwecke der Markenanmeldung sind Gebührenklassen gebildet worden (in der deutschen Mindestanmeldegebühr i.H.v. 300 Euro sind drei Klassen enthalten, jede weitere kostet extra). Man hat dazu die gesamte Wirtschaft in 45 Klassen eingeteilt: Klassen 1-34 für Waren und Klassen 35-45 für Dienstleistungen, das ist die so genannte Nizzaer Klassifikation (oder einfach: "Nizza-Klassen").

Mehr zur Bestimmung der Klassen finden Sie in meinem "Ratgeber zum Erstellen eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen", den Sie auf meiner Webseite www.markenanwalt.net unter dem Thema "Namensschutz" im Download-Shop herunterladen können; die URL lautet http://www.markenanwalt.net/shop_markenanmeldung.htm

Wenn Sie mit dem Namen nicht nur Waren oder Dienstleistungen bezeichnen möchten, sondern auch ein bestimmtes schöpferisches Werk (z.B. einen Text oder einen Film), dann kommt auch Titelschutz in Betracht (das ist aber nicht Thema dieses Papiers).

Schritt 3 (evtl.): Internationale Strategie festlegen

Falls Sie Ihren Namen nicht nur in Deutschland verwenden möchten, so ist es vor Beginn der Recherche ratsam, sich über die internationale Anmeldestrategie Gedanken zu machen, denn:

Markenrechte bestehen in erster Linie national, weil sie vom jeweiligen Hoheitsträger vergeben werden. Zwar gibt es auch eine EU-Marke und andere internationale Schutzsysteme, die auf zwischenstaatlichen Abkommen beruhen, aber man muss die Markenlage für jedes Land gesondert betrachten.

Für Sie heißt das: wenn Sie unbedingt die gleiche Marke in ganz Europa benutzen müssen (z.B. weil Sie eine Spedition betreiben und die LKW-Planen nicht an jeder Staatsgrenze wechseln möchten), dann sollten Sie vorab nicht nur in Deutschland, sondern auch in den wichtigsten (wenn nicht in allen) europäischen Ländern recherchieren, ob die Marke dort noch frei ist.

Im Übrigen sind die Auswahl der richtigen Recherchemethode und Anmeldestrategie sowie die Berechnung der Amtsgebühren und Recherchekosten bei internationalen Anmeldungen derart komplex, dass spätestens an dieser Stelle ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden sollte. Doch zurück nach Deutschland.

Schritt 4: Recherchieren

Nachdem im ersten Schritt (siehe oben) schon geprüft wurde, ob die Marke als solche tauglich ist, muss nun noch überprüft werden, ob das Zeichen eventuell so ähnlich aussieht oder klingt wie bereits geschützte Marken oder Geschäftsbezeichnungen (Unternehmensnamen) .

Dabei ist es nicht ausreichend, falls Sie schon "in Google den Namen eingegeben und nichts gefunden" haben oder falls "alle Domains noch frei" waren.

Denn wie gesagt: schon ÄHNLICHKEIT schadet.

Deshalb sollte man vor einer Markenanmeldung immer eine Vorab-Ähnlichkeitsrecherche durchführen; Qualität und Preise solcher Recherchen sind schwer zu vergleichen; Sie sollten aber darauf achten,

  • dass bei der Recherche nicht nur nach Marken, sondern auch nach Firmen recherchiert wird (denn Marken, also Produktnamen, können auch mit Firmen, also Unternehmensnamen kollidieren und umgekehrt) und
  • dass Sie im Ergebnis eine individuelle Auswertung erhalten, die sich nicht darauf beschränkt, identische oder ähnliche Zeichen zu listen, sondern bei der auch die Ähnlichkeit der Produkte analysiert wird.

Zur richtigen Auswahl der Recherchen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie nicht gleich einen Anwalt kontaktieren möchten, sondern zunächst mehr eigene Zeit und Mühe investieren wollen, so können Sie vorab eine einfache Identitätsrecherche selbst beginnen - wie es geht, erkläre ich in meinem "Ratgeber zu einer ersten Grob-Recherche", den Sie auf meiner Webseite www.markenanwalt.net herunterladen können; die URL lautethttp://www.markenanwalt.net/shop_markenanmeldung.htm

Eine fachmännisch durchgeführte Ähnlichkeitsrecherche läuft aber im Allgemeinen so ab, dass man einen Anwalt beauftragt, der zunächst das notwendige Material beschafft (also Listen von Zeichen, die sich in einer gewissen Nähe zum anzumeldenden Zeichen befinden) und der anschließend diese Lage auswertet und Ihnen einen begründeten Rat für die weitere Vorgehensweise erteilt; diese Empfehlung kann insbesondere lauten:

  • grünes Licht, die Marke kann angemeldet werden,
  • gelbes Licht, man könnte und sollte zunächst versuchen, mit einigen Altrechtsinhabern einig zu werden (sogenannte Abgrenzungsvereinbarung) oder
  • rotes Licht, die Lage ist so schlecht, dass es sich nicht lohnt, mit allen Altrechtsinhabern Abgrenzungsvereinbarungen zu versuchen, man sollte also einen anderen Namen suchen.

Wieviel Sie für die Recherche ausgeben sollten, richtet sich nach der drohenden Schadenshöhe, also nach der Höhe jenes Schadens, der Ihnen später entstehen könnte, falls Sie von einem nicht rechtzeitig erkannten Altrechtsinhaber angegriffen werden, also von jemandem, der bessere Rechte an dem Namen hat und Ihnen die Benutzung untersagen kann (sog. Kollisionsfall). Wenn Sie "nur" einen Webshop benennen wollen (der im Falle einer Kollision schnell umbenannt ist), so kommen Sie in einem Kollisionsfall vielleicht mit 3.000 Euro Schaden davon (im Wesentlichen Abmahnkosten). Wenn Sie aber eine große Leuchtreklame mit dem Logo an Ihrem Geschäft anbringen möchten oder drei Container voller Waren aus China zu Ihnen unterwegs sind und an jedem Warenstück das Logo fest angebracht ist, so wird der drohende Schaden schnell höher als 10.000 Euro und dann sollte man das Risiko weitestgehend minimieren, also nicht an der Recherche sparen. Hinzu kommen ohnehin die "weichen" Schäden (Marktverwirrung durch spätere Namensänderung).

Schritt 5: Anmelden

Wenn man im Ergebnis der o.g. Prüfungsschritte beschlossen hat, die Marke anzumelden, kann man das amtliche Anmeldeformular ausfüllen und einreichen.

Wie das geht, erkläre ich in meinem Skript "Anmeldeformular ausfüllen", das Sie auf meiner Webseite www.markenanwalt.net unter dem Thema "Namensschutz" im Download-Shop finden; die URL lautet http://www.markenanwalt.net/shop_markenanmeldung.htm -- und fast schon überflüssig zu erwähnen: Ich halte es für besser, wenn Sie das einen Anwalt machen lassen. Mit der Anmeldung sichern Sie sich den so genannten Zeitrang (dazu siehe oben; vorausgesetzt natürlich, dass die Anmeldung korrekt ist), d. h. es kommt für den Zeitrang nicht darauf an, wie lange das Patentamt nach der Anmeldung noch für die Eintragung braucht.

Schritt 6: Zahlen

Mit der Anmeldung oder spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung muss man die Anmeldegebühr zahlen (wie das geht, wird auf dem Beiblatt zum amtlichen Anmeldeformular beschrieben). Erst danach beginnt im Amt die inhaltliche Prüfung der Anmeldung.

"Schritt" 7: Abwarten

Einige Wochen nach der Anmeldung bekommt man eine Eingangsbestätigung vom Markenamt, auf der auch das Aktenzeichen vermerkt ist.

Wenn alles gut geht, erhält man dann nach einigen Monaten die Urkunde über die Eintragung. Es kann aber auch sein, dass das Markenamt vorher noch kleinere Fehler der Anmeldung moniert, insbesondere bei Adressangaben oder bei einzelnen Produktbeschreibungen. Auch kann es vorkommen, dass das Amt die gesamte Anmeldung zurückweist, z.B. wenn die Marke nicht markentauglich ist (s.o. : Freihaltebedürfnis und Unterscheidungskraft).

Erst ab Eintragung darf man an der Marke das ® anbringen und auch nur für solche Waren, für welche die Marke geschützt ist.

Nach Veröffentlichung der Eintragung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist binnen derer Dritte (Inhaber älterer eingetragener Rechte) Widerspruch gegen Ihre Marke einlegen können. Solche Widersprüche setzen ein Amtsverfahren in Gang, das Monate oder auch Jahre dauern kann. Wenn Sie aber gründlich recherchiert haben (s.o.) sollte das Risiko solcher Widersprüche gering sein.

Und danach?

Wenn die Marke eingetragen ist, bleibt noch zu entscheiden, ob und ggf. mit welchem Aufwand die Marke zukünftig überwacht werden soll. Von Fall zu Fall ist dann zu entscheiden, wie mit Markenverletzern umgegangen werden soll. Außerdem sollten Sie spätestens innerhalb von fünf Jahren damit beginnen, die Marke zu benutzen, denn eine nichtbenutzte Marke wird nach fünf Jahren löschungsreif. Der Schutz aus der eingetragenen Marke dauert zunächst zehn Jahre, kann aber (gegen erneute Gebühr) stets um weitere zehn Jahre verlängert werden. Viele heute noch geschützte Marken stammen aus dem neunzehnten Jahrhundert.