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4.6.2008   919 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Wie frühzeitig muss ein vorübergehendes Halteverbot angekündigt werden?

Spätestens, wenn die Reisezeit wieder beginnt, stellen viele Urlauber ihr Fahrzeug, sofern sie es nicht für die Reise nutzen, wie üblich vor der Haustür ab - in dem sicheren Glauben, dort ohne Probleme parken zu können. Häufig fehlt dabei aber das Bewusstsein, dass in der Zwischenzeit ein vorübergehendes Halteverbot durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder angeordnet werden könnte. Gerade bei beabsichtigten Baumarbeiten oder Umzügen kommt dies immer wieder vor. Steht das eigene Fahrzeug bei der Rückkehr jedoch nicht mehr dort, wo es ursprünglich abgestellt wurde, stellt sich anschließend die Frage, wer die Kosten des Abschleppens trägt.

Wieviel Zeit muss also zwischen der Aufstellung und dem Beginn des Halteverbotes liegen?

Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim auseinander zu setzen (Urteil vom 13.02.2007 zum Aktenzeichen 1 S 822/05): Nach dessen Auffassung waren drei volle Tage als Vorlaufzeit ausreichend, um anschließend den PKW abschleppen und dem Halter die Kosten für diese Maßnahme auferlegen zu dürfen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug an einem Donnerstag in einer Straße ab, in der das Parken zulässig war. Am nächsten Morgen wurden mobile Halteverbotsschilder mit dem Zusatz: „Montag ab 6.30 Uhr“ aufgestellt. Am folgenden Dienstag, dass Fahrzeug stand immer noch dort, wurden dieses Auto sowie 20 weitere abgeschleppt. Um es auszulösen, musste der Fahrer, nachdem er von der Maßnahme erfuhr, 145,46 Euro an das Abschleppunternehmen zahlen. Diesen Betrag versuchte er nun, von der Kommune erstattet zu bekommen. Er war der Meinung, gerade dann, wenn auch noch ein Wochenende zwischen dem Aufstellen und dem Beginn der Arbeiten liegen würde, sei es zu knapp, die Schilder lediglich drei volle Tage vorher aufzustellen.

Zunächst erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, unterlag dort aber. Auch die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof war der Meinung, drei volle Tage reichten als Vorlaufzeit aus.

Dauerparken sei nach Auffassung der Richter zwar zulässig; man dürfe jedoch nicht darauf vertrauen, dass dies auch so bleibe. Eine Aufstellung der mobilen Verkehrsschilder drei volle Tage vor Beginn der Arbeiten reiche dabei aus, um nach Eintritt der Wirksamkeit immer noch dort parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernen zu lassen. Anders könne es aber dann sein, wenn sich bereits im Vorfeld abzeichne, dass das Parken an dieser Stelle bald nicht mehr möglich sei: so könne bei einer allgemein bekannten Straßenveranstaltung wie z.B. einem Volksfest sogar eine noch kürzere Frist zulässig sein.

Kein bundesweit einheitlicher Maßstab

Die Frage, welcher Zeitraum zwischen der Aufstellung eines Halteverbotsschildes und dem tatsächlichen Beginn des Halteverbotes mindestens liegen muss, wird bundesweit nicht einheitlich beantwortet:

So lässt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichen (OVG NRW, beispielsweise im Urteil vom 23.05.1995 zum Aktenzeichen 5 A 2092/93). Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete in einer Entscheidung aus demJahr 1996 eine Aufstellung zumindest vier Tage vor Beginn des Halteverbotes nicht (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 zum Aktenzeichen 11 C 15/95).

Das Wochenende zählt mit

Vor dem VGH Baden-Württemberg konnte sich der Fahrer auch nicht darauf berufen, das Wochenende dürfe bei der Berechnung dieses Zeitraums nicht mitgerechnet werden: Es mache keinen Unterschied, ob die Tage zwischen Aufstellung und Beginn der Wirksamkeit Werktage seien oder aber am Wochenende liegen, so die Richter.

Fazit

Um vor bösen Überraschungen sicher zu sein, sollte man daher, auch bei nur kurzer Abwesenheit von wenigen Tagen, am Besten Freunde oder Bekannte darum bitten, regelmäßig nach dem Fahrzeug zu schauen und es gegebenenfalls umzuparken. Dies erspart die spätere Suche nach dem Auto und Geld.

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