Grundsätzlich ja. Jeder in Deutschland zugelassene Anwalt darf vor allen Land- und Familiengerichten Deutschlands auftreten. Eine örtliche Zulassungsbeschränkung für diese Gerichte gibt es seit Anfang 2000 nicht mehr. Seit Anfang Juli 2002 gilt dies auch für Oberlandesgerichte im Bundesgebiet. Ausnahmen gelten lediglich für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
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