Hallo liebe Experten,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Mit der Familie meines Vaters habe ich seit meiner Kindheit keinen Kontakt mehr. Jetzt hat mir das Amtsgericht geschrieben das mein Großvater gestorben ist, als alleinige Erbin wurde meine Großmutter eingesetzt. Somit stünde mir ein Pflichtteil zu (da mein Vater ebenfalls bereits gestorben ist).
Wie kann ich jetzt die Höhe des Pflichtteils in Erfahrung bringen? Ich habe meine Großmutter bereits angeschrieben aber die antwortet nicht.
Wie die Höhe des Pflichtanteils in Erfahrung bringen
30. Juli 2017
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Frage vom 30. Juli 2017 | 19:58
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie die Höhe des Pflichtanteils in Erfahrung bringen
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#1
Antwort vom 30. Juli 2017 | 20:07
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Wie kann ich jetzt die Höhe des Pflichtteils in Erfahrung bringen? Ich habe meine Großmutter bereits angeschrieben aber die antwortet nicht.
Die Alleinerbin ist verpflichtet, auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Kommt sie dem nicht nach, muss einen RA einschalten und ggf. klagen.
#2
Antwort vom 31. Juli 2017 | 09:44
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnelle Antwort, cruncc1!
Ich hatte es befürchtet...
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#3
Antwort vom 31. Juli 2017 | 15:52
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 35x hilfreich)
Zitat:
Die Alleinerbin ist verpflichtet, auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
ergänzend, weil ichs immer hilfreich finde:
[link=https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html]§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben[/link]
#4
Antwort vom 1. August 2017 | 16:14
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 35x hilfreich)
Zitat:
Die Alleinerbin ist verpflichtet, auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Kommt sie dem nicht nach, muss einen RA einschalten und ggf. klagen.
Gilt diese Auskunftspflicht eigentlich in jedem Fall oder erst, wenn man den Pflichtteil einfordert?
#5
Antwort vom 1. August 2017 | 20:02
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Gilt diese Auskunftspflicht eigentlich in jedem Fall...
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern und sich dann entscheiden, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht.
#6
Antwort vom 1. August 2017 | 21:06
Von
Status: Praktikant (601 Beiträge, 297x hilfreich)
ZitatKommt sie dem nicht nach, muss einen RA einschalten und ggf. klagen. :
Da kann man in vielerlei Hinsicht anderer Meinung sein. Man muss sich darüber im klaren sein, dass die Einschaltung eines RA als Kriegserklärung aufgefasst werden wird, die eine anschließende Versöhnung erheblich erschwert wenn nicht unmöglich macht.
Zweitens sollte man nachrechnen, ob Umstände und Streitwert einer Klage tatsächlich einen RA erfordern, und genau überlegen, ob man das nicht selbst machen kann und möchte.
Zwingend erforderlich ist dazu nur, dass man nicht auf 123recht nachfragt, wie es geht, sondern es mit Hilfe von Fachliteratur selbst herausfindet. Ich würde es nicht von vornherein für unbewältigbar halten.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 01.08.2017 21:10
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