Wie die Höhe des Pflichtanteils in Erfahrung bringen

30. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Verwirrt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie die Höhe des Pflichtanteils in Erfahrung bringen

Hallo liebe Experten,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Mit der Familie meines Vaters habe ich seit meiner Kindheit keinen Kontakt mehr. Jetzt hat mir das Amtsgericht geschrieben das mein Großvater gestorben ist, als alleinige Erbin wurde meine Großmutter eingesetzt. Somit stünde mir ein Pflichtteil zu (da mein Vater ebenfalls bereits gestorben ist).

Wie kann ich jetzt die Höhe des Pflichtteils in Erfahrung bringen? Ich habe meine Großmutter bereits angeschrieben aber die antwortet nicht.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Wie kann ich jetzt die Höhe des Pflichtteils in Erfahrung bringen? Ich habe meine Großmutter bereits angeschrieben aber die antwortet nicht.

Die Alleinerbin ist verpflichtet, auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Kommt sie dem nicht nach, muss einen RA einschalten und ggf. klagen.

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#2
 Von 
Verwirrt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort, cruncc1!

Ich hatte es befürchtet...

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#3
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

Die Alleinerbin ist verpflichtet, auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

ergänzend, weil ichs immer hilfreich finde:
[link=https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html]§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben[/link]

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

Die Alleinerbin ist verpflichtet, auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Kommt sie dem nicht nach, muss einen RA einschalten und ggf. klagen.

Gilt diese Auskunftspflicht eigentlich in jedem Fall oder erst, wenn man den Pflichtteil einfordert?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Gilt diese Auskunftspflicht eigentlich in jedem Fall...

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern und sich dann entscheiden, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Kommt sie dem nicht nach, muss einen RA einschalten und ggf. klagen.


Da kann man in vielerlei Hinsicht anderer Meinung sein. Man muss sich darüber im klaren sein, dass die Einschaltung eines RA als Kriegserklärung aufgefasst werden wird, die eine anschließende Versöhnung erheblich erschwert wenn nicht unmöglich macht.

Zweitens sollte man nachrechnen, ob Umstände und Streitwert einer Klage tatsächlich einen RA erfordern, und genau überlegen, ob man das nicht selbst machen kann und möchte.

Zwingend erforderlich ist dazu nur, dass man nicht auf 123recht nachfragt, wie es geht, sondern es mit Hilfe von Fachliteratur selbst herausfindet. Ich würde es nicht von vornherein für unbewältigbar halten.


-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 01.08.2017 21:10

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