Wie bekomme ich mein Sorgerecht zurück?

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Trennung, Scheidung, Streit um Unterhalt und die Kinder: Am Ende kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf einen der beiden Ehegatten stehen. Die Reaktion der Elternteile auf eine solche Entscheidung ist unterschiedlich: Die einen finden sich mit ihrer Elternrolle ohne Sorgerecht ab. Die anderen kämpfen für die Wiedererlangung des (gemeinsamen) Sorgerechtes. Für diese Personen ist dieser Artikel geschrieben.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die gemeinsame elterliche Sorge dann wieder hergestellt, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Das klingt zunächst plausibel. Und wer sich auf den Standpunkt stellt, dass es für das Kind sinnvoll ist, dass über die wesentlichen Fragen der Erziehung doch am besten Vater und Mutter gemeinsam entscheiden sollten, für den liegt nahe, dass der Wiedereinräumung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Patrick Inhestern
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
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Wer jedoch die Entscheidungspraxis der Familienrichter in der Realität betrachtet, erkennt schnell, dass die Chancen doch nicht ganz so gut stehen.

Die Gerichte haben auszulegen, wann die Wiedereinräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kindeswohl am besten ist. Dabei wird dem Richter die Entscheidung der Frage vorgelegt, warum die bisherige Regelung der alleinigen elterlichen Sorge durch eine neue - nicht erprobte - ersetzt werden soll. Warum etwas ändern, was funktioniert?

Diese Situation weist dem Ehegatten, der die alleinige Sorge innehat, prozessual eine ganz besondere Rolle zu: Wenn er sich nur genug mit dem anderen Ehegatten streitet und - sei es auch nur aus prozesstaktischen Gründen - vorgibt, ein Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten hinsichtlich der Fragen, die der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegen, nicht herstellen zu können, wird eine Wiedererlangung der elterlichen Sorge schwierig.

Das Amtsgericht Stadthagen (Az. : 6 F 1057/99 SO) hat in einer ähnlich gelagerten Konstellation den Antrag auf Wiedereinräumung der elterlichen Sorge zurückgewiesen. Denn angesichts der Streitigkeiten der Ehegatten untereinander sei nicht erkennbar, warum die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten diene. In dem vorliegenden Fall war die Entscheidung vor allem deswegen bemerkenswert, als die Eltern sich vor Einleitung des Verfahrens gut verstanden. Nach Einleitung des Verfahrens jedoch wurde das Verhältnis beider Ehegatten immer schlechter, was eindeutig auf das Verhalten des Elternteiles zurück zu führen war, der die elterliche Sorge allein inne hatte. Dieser hat den Verfahrensausgang durch sein Verhalten insoweit sachwidrig torpediert.

Diese Entscheidung gibt Anlass zu einer kritischen Hinterfragung der gesetzlichen Bestimmungen zur Wiedereinräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Denn die Gesetzeslage ist klar widersprüchlich. Verheirateten Eltern steht kraft Gesetzes die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam zu, ohne dass hinterfragt werden würde, ob Streitigkeiten zwischen den Eltern bestehen. Auch kann die Übertragung der elterlichen Sorge nicht ohne Weiteres dadurch herbeigeführt werden, dass ein Elternteil vor Gericht vorträgt, eine Einigung in Fragen, die der elterlichen Sorge unterliegen, mit dem anderen Ehegatten nicht herstellen zu können. Hier würden die Eltern darauf verwiesen, dass sie Lösungen finden müssen, gemeinsame Entscheidungen zu finden.

Ist aber einmal - in der Regel durch Trennung und schwere Krise veranlasst - die elterlichen Sorge einmal auf einen Elternteil übertragen, wird genau diese Argumentation nunmehr auf einmal gegen den verwendet, der die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt sehen möchte. Er muss sich - wie es beispielhaft das Amtsgericht Stadthagen gemacht hat - darauf verweisen lassen, dass aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eltern zur Zeit keine triftigen Gründe für die Wiedereinräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorlägen. Sein Vorbringen, dass bei Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsame Lösungswege gefunden werden müssen, bleibt ungehört.

Der Gesetzgeber hat zur Begründung dieser äußerst fragwürdigen Rechtslage angeführt, er wolle falschen Erwartungen der Betroffenen, einmal getroffene Regelungen zum Sorgerecht könnten leicht abgeändert werden, entgegentreten. Für diejenigen, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, ist dies eine nicht akzeptable Begründung. Zum einen eröffnet sie ein weites Feld missbräuchlicher Prozessführung durch den anderen Elternteil (siehe oben der Fall des Amtsgerichtes Stadthagen). Widersprüchlich ist sie zum anderen: Denn der gesetzliche Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge wird so für den Fall ihrer beabsichtigten Wiedereinräumung zur Ausnahme gemacht.

Wer die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen will, muss sie jedoch für die Verfahren vor den Familiengerichten als geltendes Recht hinnehmen. Dann gilt zusammengefasst:

Wer die gemeinsame elterliche Sorge wieder erlangen möchte, sollte nicht nur ein gutes Verhältnis zu dem Kind / den Kindern haben, sondern möglichst auch ein entspanntes Verhältnis zu dem anderen Elternteil.

Sollte das Verhältnis zu dem anderen Elternteil dagegen angespannt sein, sollte in dem Sorgerechtsverfahren versucht werden, die Wogen unter Vermittlung des Jugendamtes zu glätten. Möglicherweise lässt sich auf diese Weise der Weg zu einem erfolgreichen Verfahrensabschluss ebnen. Gern werde ich in diesem Bereich für Sie beratend und vertretend tätig.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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