Hallo,
ich bin selbständiger Yogalehrer. Für meine Marketing-Aktivitäten möchte ich nun mit einem Mediengestalter zusammenarbeiten, der mir bei der Videobearbeitung hilft.
Kann mir vielleicht jemand sagen wie es sich gestaltet mit dem Kostenabzug bei der Einkommensabrechnung wenn der Dienstleister im Ausland sitzt? Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, dass diese Kosten einkommensdmindernd angesetzt werden können?
Vielen Dank!
Wie Kosten für Dienstleistung aus Ausland einkommensmindernd berücksichtigen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wobei es sich bei Ihrem Umsatz zwar einkommens-, aber nicht steuermindernd auswirken wird. Oder hat sich der Umsatz seit dem letzten Posting so stark erhöht?
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Ok danke!
Und was ist mit der Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ja eine Rechnung benötigt? Sind diese international gültig? Sprich kann das deutsche Finanzamt etwas mit einer indonesischen Steuernummer anfangen?
@Muemmel: Nur eine Frage der Zeit :-)
Eine UStID-Nr gibt es nur und braucht man nur innerhalb der EU! Indonesien gehört meines Wissens nach nicht zur EU!
Je nachdem was der Indonesier tatsächlich macht, liegt wahrscheinlich ein Fall des §13b UStG
vor.
taxpert
Ok danke! Kannst du mir sagen wie es sich dann mit nicht-EU Ländern verhält bzgl. Rechnungsstellung?
Es ist sinnvoller in Indonesien zu fragen, wie dort die Rechnungen ausgestellt werden.
Gibt es denn keine Anforderungen vom deutschen Finanzamt?
Sie meinen, dass das deutsche Finanzamt dem indonesischen Unternehmer vorschreiben kann, wie er seine Rechnung ausstellen muss? Dafür gibt es indonesischen Finanzamt und die indonesischen Steuergesetzen. Die Rechnung darf in keinem Fall die deutsche Umsatzsteuer aufweisen.
Nein, ich meine Anforderungen hinsichtlich dem was ich dem Finanzamt vorlegen muss, damit die Kosten so berücksichtigt werden können.
Wurde bereits gesagt!ZitatNein, ich meine Anforderungen hinsichtlich dem was ich dem Finanzamt vorlegen muss, damit die Kosten so berücksichtigt werden können. :
Zitatwie bei einem inländischen auch: Rechnung, Zahlung... :
E.
Dabei können natürlich trotzdem §87 AO (Amtssprache), §93 Abs.2 AO (erhöhte Mitwirkungspflicht) und eventuell §13b UStG (reverse-charge-Verfahren) eine Rolle spielen!
taxpert
D.h. es wird eine Rechnung verlangt, aber es gibt keine besonderen Anforderungen, die diese Rechnung erfüllen muss wie es bei einer deutschen Rechnung der Fall ist (Steuernummer, etc.)?
-- Editiert von absoluter_laie am 17.11.2016 12:30
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