Wie Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden?

8. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)
Wie Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden?

Liebe Forumsgemeinde!

Mein Schuldner hat Insolvenz angemeldet. Dies erfuhr ich heute von einem Drittschuldner, dem ich einen Pfüb habe zukommen lassen. Dieser teilte mir u.a. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters mit.

Ich weiß, dass ich meine Forderung nunmehr dem Insolvenzverwalter mitteilen muss, aber wie mache ich das :???:

Reicht es, wenn ich ihm eine Kopie des Versäumnisurteils nebst Kostenaufstellung übersende, oder muss ich von allen Kosten (z.B. Pfüb, Gerichtsvollzieherkosten etc.) eine Kopie mit einreichen?

Wäre sehr nett, wenn ihr mich mal wieder schlauer machen könntet. Habt ihr bis jetzt immer gut hinbekommen :wipp:

Herzlichen Dank und 'gut's Nächtle'!

-----------------
"Scientia potentia est."

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ichhatte in der Vergangenheit mehrfach Anmeldungen, die vom IV der Höhe nach bestritten wurden, weil die berechneten Forderungen nicht nachgewiesen waren. Es ist in jedem Fall sicherer, die Sachen zu kopieren. Ansonsten reicht eigentlich die Forderungsaufstellung mit Originaltitel und der Bitte um Anmeldung. Evtl sollte noch geprüft werden, inwiefern die Forderung aus unerlaubter Handlung stammen könnte.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@Mahnman

'Unerlaubter Handlung'? Du machst mich ratlos! Wer prüft denn in diesem Falle was?

Aber den Original-Titel muss ich rausrücken? Und was ist, wenn ich die Forderung beim IV anmelde, meine Forderung mangels Masse aber nicht bedient wird. Erhalte ich dann den Titel zurück und könnte dann noch 30 Jahre draus vollstrecken oder müsste ich die Forderung nach der Insolvenz dann abschreiben?

-----------------
"Scientia potentia est."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich ging davon aus, dass es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson handelt. Sofern der Schuldner die Insolvenz durchläuft, kommt danach im Normalfall die Wohlverhaltensphase, danach wieder die Restschuldbefreiung. Nach der letzteren verfallen alle Forderungen gegen den Schuldner. Ausgenommen sind nur wenige Forderungen, z.B. Forderungen aus einer Straftat (=unerlaubte Handlung ;) ). Die Forderung muss beim Insolvenzverwalter entsprechend angemeldet werden, zusammen mit den Indizien, aus denen sich die unerlaubte Handlung ergibt. Die meisten Insolvenzen verlaufen leider ohne dass auch nur ein Cent an die Gläubiger ausgekehrt wird.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@Mahnman

Danke schön für deine Antwort. Nein, es ist keine Privatperson, sondern ein Geschäftsmann, der mich total verkohlt hat.

Aber den Original-Titel muss ich mit zum Insolvenzverwalter schicken?

-----------------
"Scientia potentia est."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

So sieht es aus. Wenn der titel gegen den Geschäftsmann selbst besteht und der Verdacht eines Betruges im Raum steht, kann man die Forderung trotzdem als Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden. Dazu müssten dem Insolvenzverwalter dann die Gründe mitgeteilt werden, aus denen sich nach Ansicht des Gläubigers die unerlaubte Handlung ergibt.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
joergac77
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

sollte es tatsähclich eine unerlaubte Handlung sein, kannst Du das ggf. mit einer Strafanzeige untermauern.

Hat bei uns wunderbar funktioniert. Ich habe dem Insolvenzverwalter das Aktenzeichne der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und er wartet nun letztendlich auf den Ausgang des Verfahrens.

Somit ist unsere Forderung auch über die Restschuldbefreiung hinaus gesichert.

Viele Grüße,
Jörg

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Aber nur, wenn der Schuldner der unerlaubten Handlung im Prüfungstermin nicht widerspricht. Passiert allerdings meistens.


-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ joergac77

Hat bei uns wunderbar funktioniert. Ich habe dem Insolvenzverwalter das Aktenzeichne der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und er wartet nun letztendlich auf den Ausgang des Verfahrens.

Den IV interessiert der Ausgang des Strafverfahrens reichlich wenig. Seine Aufgabe bei unerlaubten Handlungen beschränkt sich darauf, diese als solche in die Tabelle einzutragen. Widersprechen gegen die Qualifizierung als unerlaubte Handlung kann nämlich nur der Schuldner selbst und nicht der IV. Der IV Widerspricht nur wenn entweder die Forderungshöhe oder der Bestand der Forderung an sich nicht nachgewiesen ist.

@ Was weiß ich?

Für die Anmeldung von Forderungen gibt es Formulare. Diese gibt es auch im Internet, z.B. hier: www.justiz.nrw.de und dann weiter über Formulare und Insolvenz.

Wenn es sich bei dem Schuldner (Geschäftsmann) um eine natürliche Person und nicht um eine Gesellschaft handelt, dann kann dieser stets die Restschuldbereiung beantragen. Hat er dies getan und es handelt sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, sollte diese unbedingt als solche angegeben werden. Und auch bitte konkret darlegen, woraus sich die Deltikteigenschaft ergibt. Nur so kann verhindert werden, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Nun mal der aktuelle Stand der Dinge und auch gleich wieder eine Nachfrage.

Der Insi-Verwalter hat (lt. seinem Bericht) Masseunzulänglichkeit angemeldet.

Was heißt das für meine Forderung? Der Schuldner hat übrigens meiner Anmeldung *Forderung aus unerlaubter Handlung* nicht widersprochen. :rock:

Heißt das, dass ich nach Abschluss des Inso-Verfahrens dann immer noch einen Auszug aus der Insolvenztabelle erhalte mit dem ich dann vollstrecken kann oder mache ich wegen dieser Masseunzulänglichkeit ebenfalls eine lange Nase :???:

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ist deine Forderungsanmeldung innerhalb der Anmeldefrist beim IV eingegangen? Die Anmeldefrist ergibt sich im Übrigen aus dem Eröffnungsbeschluss.

Wenn nein, dann handelt es sich um eine sog. nachträgliche Forderungsanmeldung. Dann stellt sich die weitere Frage, ob bereits ein nachträglicher Forderungsprüfungstermin anberaumt wurde. (Das kann man alles über das Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de erfahren.)

Sollte das auch nicht der Fall sein, dann ist es nicht verwunderlich, dass der Schuldner noch keinen Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung eingelegt hat und du ggf. noch keinen Auszug aus der Tabelle erhalten hast. Erst mal die aufgeworfenen Fragen überprüfen und dann ggf. freuen.

Im Übrigen ist es bei vielen Insolvenzgerichten so, dass man nur dann einen Auszug aus der Tabelle zugeschickt bekommt, wenn die Forderung bestritten wurde. Wenn also die Fragen oben positiv beantwortet werden können, könnte es also auch daran liegen, dass du keinen Auszug aus der Tabelle erhalten hast.

Die Masseunzulänglichkeit bedeutet, das die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insovenzverfahrens bzw. die vorhandenen Masseverbindlichkeiten zu decken. In einem solchen Fall bekommen die Insolvenzgläuibger aus dem Insolvenzverfahren keine Quote. Ggf. gibt es in der anschließenden Wohlverhaltensphase Zahlungen, aber auch erst wenn alle Kosten ausgeglichen sind und zwar auch die aus dem Insolvenzverfahren einschließlich der Masseverbindlichkeiten.

Aber auch in einem solchen Fall kannst du aus dem Tabellenauszug nach Ablauf der WVP und Erteilung der RSB vollstrecken, wenn in der Tabelle die Forderung als solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung festgestellt wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Forderung wurde rechtzeitig angemeldet und ist auch festgestellt worden. Einspruch seitens des Schuldners gegen die Anmeldung aus unerlaubter Handlung hätte er noch im Berichtstermin machen können, ist jedoch erst gar nicht erschienen.

Anmeldung von meiner Seite aus: alles ist korrekt verlaufen. Wollte halt nur wissen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist ca. Frühjahr 2009 ob ich halt dann noch eine vollstreckbare Ausfertigung erhalte.

Vielen Dank!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dann ist die klare Antwort: Ja.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Danke!

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Update!
Ich habe gestern die unglaublich "hohe" Summe von € 5,56 vom Insolvenzverwalter auf meinem Konto gutgeschrieben bekommen. Da es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt - schickt der IV mir jetzt eine Ausfertigung zu oder muss ich diese extra noch mal anfordern?

Danke für Antworten!

(Unglaublich wie lange dieses Verfahren bereits läuft)

-----------------
"Scientia potentia est.
Ich freue mich immer über Bewertungen."

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das wird wohl die Quote sein. Wovon soll eine Ausfertigung zugesandt werden?

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Mir wurde gesagt: Bei Forderungen aus "unerlaubter Handlung" erhält der Gläubiger nach Verteilung der Quote eine vollstreckbare Ausfertigung, damit er den Rest der Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einfordern kann, weil Forderungen aus unerlaubter Handlung mit einem Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen sind, also noch weiter verfolgt werden können. Oder stimmt das nicht?

-----------------
"Scientia potentia est.
Ich freue mich immer über Bewertungen."

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Liebe Gemeinde!
Wollte nur schnell mitteilen, dass ich tatsächlich mein ganzen Geld zurückerhalten habe. Es hat sich zwar hingezogen, aber die ganzen Mühen haben sich gelohnt. Nochmals herzlichen Dank an Alle, die mir mit ihren wertvollen Tipps weitergeholfen haben!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Glückwunsch. Auch für den Schuldner, der dann wohl einer der wenigen ist, die am Ende die Gläubiger zu 100% befriedigen konnte. Ist nicht gerade häufig so eine Konstellation.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.713 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen