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Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
13.11.2008 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 4530 Aufrufe
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Widerspruchsrecht, Arbeitsverhältnis

Nach § 613a Absatz 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der nach § 613a Absatz 5 vorgesehenen Unterrichtung schriftlich widersprechen, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.

Dieser für die Arbeitnehmer wichtige Schutz wurde nun leider durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgeweicht.

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Carsten Dreier
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Das Gericht entschied, dass dem Arbeitnehmer nach § 613a Abs.6 BGB dann kein Widerspruchsrecht zustehe, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt.

Das Gericht begründete schlicht dies damit, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden könne.

Im entschiedenen Falle war der Kläger war bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt. Komplementärin war eine Verwaltungs-GmbH, einzige Kommanditistin wiederum eine andere GmbH. Diese beiden Gesellschafter der GmbH & Co. KG vereinbarten, dass die Verwaltungs-GmbH austreten und ihr gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die GmbH übergehen solle, welche als Kommanditistin fungierte. Diese GmbH wurde gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG, die gemäß den Vereinbarungen ihrer beiden Gesellschafter erlosch.

Zuvor wurde den Kläger - wie alle übrigen Arbeitnehmer - darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Kommanditisten- GmbH übergehe. Dem könne er nach § 613a Abs.6 BGB schriftlich widersprechen. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis jedoch mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der GmbH & Co. KG automatisch enden. Der Kläger widersprach, hielt jedoch später diesen Widerspruch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Kommanditisten GmbH, die sich ihrerseits wieder umbenannt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der Kommanditisten GmbH ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Kläger konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg nach § 613a BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Das Urteil weicht den Schutz von Arbeitnehmern weiter auf, da es Arbeitgebern ein Instrumentarium an die Hand gibt, Arbeitnehmerrechte durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltungen zu umgehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.Februar 2008 – 8AZR 157/07).

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