Widerspruch/Einspruch gegen Mahnbescheid

3. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
AxSG
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 19x hilfreich)
Widerspruch/Einspruch gegen Mahnbescheid

Hallo,

wenn der Antragsgegner auf dem Mahnbescheid nicht reagiert und erst nach der 2 wöchigen Frist Widerspruch einlegt, so habe ich gelesen wird dies als Einspruch behandelt ($694 Abs.2 Satz 1 ZPO). Auch habe ich gelesen das es dann einen Unterschied macht ob der Vollstreckungsbescheid schon zugestellt worden ist oder nicht. Das konnte ich nicht ganz verstehen. Kann das mal jemand für einen Leien genauer erklären. Danke!

Gruß,
Ax

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich glaube du hast da etwas missverstanden.

Wenn der Schuldner verspätet auf einen Mahnbescheid Widerspruch einlegt und der Vollstreckungsbescheid bereits seitens des Gläubiger beantragt wurde, dann wird dieser Widerspruch wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

D.h., dass der Gläubiger dann das strittige Verfahren durchführen muss, wenn er denn seine Forderung beim Schuldner weiterhin eintreiben möchte.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxSG
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
efel23
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich krame diesen Beitrag mal wieder raus...

Wenn der Vollstreckungsbescheid schon erlassen wurde, wird der verpätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet und der Gläubiger muss in das streitige Verfahren eintreten. Soweit sogut.

Was ist aber, wenn der Schulder 4 Wochen und 2 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegt, statt innerhalb der 2wöchigen Frist UND der Vollstreckungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch NICHT erlassen wurde. Mir hat das Mahngericht jetzt mitgeteilt, dass Widerspruch eingelegt wurde und ich zur Abgabe und Einleitung des streitigen Verfahrens die Gerichtskosten zahlen soll.
Aber der Widerspruch ist doch verspätet. Aus dem Verwaltungsverfahren kenne ich es so, dass ein verpäteter Widerspruch i. d. R. als unzulässig zurückzuweisen ist. D. h., der Mahnbescheid ist so wie er ist bestandskräftig geworden. Jetzt müsste ich doch erstmal den Erlass des Vollstreckungsbescheides erlassen und noch nicht das streitige Verfahren beantragen. Ich bin noch nicht dazu gekommen, beim Mahngericht anzurufen, wieso die das mir jetzt so geschrieben haben.
Vielleicht kann ja auch hier jemand etwas Licht ins Dunkel bringen...
Danke.

Frank

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