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Widerspruch für Eintragung unserer Wortmarke

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Widerspruch für Eintragung unserer Wortmarke

Hallo,

haben ein schwerwiegendes Problem und hoffen auf allmögliche Unterstützung.

Wir betreiben ein Webradio für unsere Internetcommunity und haben den Namen beim Patent- und Markenamt eintragen lassen.
Vor kurzem bekamen wir ein schreiben, dass ein Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke eingegangen ist.

(Haben die Namen kurz mal geändert für dieses Forum um anonym zu bleiben)

--

Unser Webradio:
(Namen der Marken)

4radio =gesprochen englisch four radio, modernes Logo
kein kommerzielles Radio und nur im Web hörbar.

Einspruch kam von einem UKW-Radio:

Hessen 4 Radio

--

Haben darauf hin einen Anwalt kontaktiert und unabhängige Rechtsberatung eingeholt.
Der Anwalt meinte, der Widerspruch ist nicht relevant, da:

-Aussprache unterschiedlich ist (z.b. 4radio=engl.
Hessen 4 Radio = deutsch) und schreibweise anders

-Das Wort Radio für ein Radio bzw. Webradio zu verwenden ist generell gebräuchlich und kann somit nicht als Grundlage des Widerspruchs geltend gemacht werden.

-Es handelt sich um ein Webradio und nicht um ein UKW-Radio

-Hessen 4 Radio ist nicht Verwechslungsfähig mit 4radio, schon alleine aus dem Grund der oben genannten Aussprache, welches einen wichtigen Bestandteil einer Wortmarke darstellt.

-Das Wort Hessen im Namen der Marke stellt eine starke Beschränkung der Marke dar, was man auch daran erkennen kann, dass der Sender im Allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich als "Hessen 4" wiedergegeben wird und nicht als "Hessen 4 Radio"

-Absolut unterschiedliche Logos und keine Verwechslungsgefahr.

--
Vor 3 Tagen kam erneut ein Schreiben:

"Es ist zwar zutreffend, dass grundsätzlich die Zeichen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und in der Weise einander gegenüber zu stellen sind, wie sie dem Verkehr entgegen treten. Dennoch kann in einer komplexen Gesamtbezeichnung ein Element eine selbständige kennzeichnende Kraft entwickeln, die zu einer eigenständigen von den übrigen Markentbestandteilen gelösten Verwechslungsgefahr führt. Ein einzelner Zeichenbestandteil kann unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichungskraft aufweisen, so dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks in den Hintergrund treten(BGH WRP 2006, 92,94 coccodrillo)

usw..mit 3 Seiten Erläuterung, auf denen wir schwachsinnige Argumente finden, die ein Normaler Mensch nicht verstehen kann.

--

Fazit:

Wir sind zwei junge Erwachsene im Alter von 21-23 Jahren und arbeiten auf selbständiger Basis mit diesem Projekt.
Der Anwalt meinte wir hätten eine Chance gerichtlich vorzugehen.
Das Verfahren könnte in Millionenhöhe gehen und wir möchten uns nicht ruinieren.
Haben niemanden, der uns helfen kann und können uns so etwas nicht leisten.
Der Name ist deshalb wichtig, da wir damit regional Bekanntheit haben und bei den Sponsoren Mundpropaganda untereinander gibt.
Die haben ne riesige Rechtsabteilung mit Profis und würden uns bei einem Fall vor Gericht vernichten.
Wissen leider nicht, ob wir eine realistische Chance haben, da wir uns null mit Markenrecht auskennen.


Was können wir tun?
Wie stehen eurer Meinung nach die Chancen?
Gibt es denn irgendeine Chance, Hoffnung?
Haben überlegt das ganze über Presse (Bild, Regionale usw.) bekannt zu machen.

Weitere Infos kriegt er gerne auch persönlich bei mir.

Hoffe irgendjemand kann und wird uns weiterhelfen, sind auf Unterstützung total angewiesen.

Danke im Vorraus!!




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"Recht muss sein ;-)"

-- Editiert von and1 am 27.08.2008 14:21:40

-- Editiert von and1 am 27.08.2008 14:23:28

-- Editiert von and1 am 27.08.2008 14:24:20

-- Editiert von and1 am 27.08.2008 14:26:04

-- Editiert von and1 am 27.08.2008 14:29:16


von and1 am 27.08.2008 14:20
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Widerspruch für Eintragung unserer Wortmarke
Das DPMA prüft ja erst, wenn es wie geschehen zum Widerspruch kommt. Dass das DPMA nun seine eigenen Regeln kennt bzw. den Ausgang von Gerichtsverfahren muss man schon anerkennen. DIE wollen euch sicher nix Böses sondern euch mit sanfter Gewalt darauf hinweisen, dass der 'andere' Markeninhaber im Recht ist, bzw. gute Chancen vor Gericht hat und ihr nacher richtig (Verfahrenskosten und Lizenzen für unberechtigte Nutzen einer fremden Marke) zahlen müsst.

Ich würde schleunigst (!!) zu einer Kanzlei für entsprechendes Recht gehen und vorrangig diesen Sachverhalt prüfen lassen. Da geht's schnell mal um 5-7 Stellige Beträge, die ihr an den Markeninhaber zahlen müsst.

quote:
Haben überlegt das ganze über Presse (Bild, Regionale usw.) bekannt zu machen.

Und dann? Meinst du ein BILD-Leser weiß überhaupt, was das DPMA ist?


Ansonsten gibt es schon Chancen. Vielleicht keine großen, aber das kann man hier nicht konkret sagen.

Ein Ansatz wäre z.B. eine Wort-Bild-Marke anzustreben und keine reine Wort-Marke. Diese kann man dann sehr unverwechselbar gestalten.


von Snuggles am 27.08.2008 16:20
Status: Unsterblich (805 Beiträge)
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>Widerspruch für Eintragung unserer Wortmarke
@Snuggles

Danke für die schnelle Antwort!

Gruß
andi

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"Recht muss sein ;-)"


von and1 am 28.08.2008 11:23
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Widerspruch für Eintragung unserer Wortmarke
Ich sehe wenig Chancen.

1. Die Aussprache ist irrelevant, da der normale Verbraucher beim Lesen von '4radio' nicht weiß, daß er die 4 englisch aussprechen soll. 'FourRadio' wäre etwas anderes.

2. Es ist schon fraglich, ob die 4 alleine schon als unterscheidungskräftig (prägend) genug anzusehen ist, den Namen überhaupt eintragungsfähig zu machen.

3. Eine Verwechslungsgefahr mit 'Hessen 4 Radio' kann durchaus angenommen werden.

4. Es ist irrelevant, ob es sich um ein Webradio oder um UKW handelt. Die Markenklassen sind dieselben.

> auf denen wir schwachsinnige Argumente finden, die ein Normaler Mensch nicht verstehen kann

Wenn du dich in den Dschungel des Markenrechts begibst, wirst du mit Dingen konfrontiert, die man sich nur mit einem Fachmann erklären kann. Das hat gewerbliches Handeln so an sich.

> Das Wort Radio für ein Radio bzw. Webradio zu verwenden ist generell gebräuchlich und kann somit nicht als Grundlage des Widerspruchs geltend gemacht werden

Umgekehrt ist gerade 'Radio' als prägender Bestandteil für ein Radio nicht eintragungsfähig, da nicht unterscheidungskräftig.

Die Presse dürfte auch wenig Interesse haben, dem Versuch eines Kleinunternehmens, sich einen nicht eintragungsfähigen Namen zu sichern, große Publicity zu verschaffen. Ich glaube nicht, daß die BILD Nachahmer anlocken will, die morgen eine Zeitung mit dem Titel '4 BILD' herausbringen.


von Leibgerichtshof am 28.08.2008 13:10
Status: Unsterblich (2392 Beiträge)
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