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Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen

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>Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen

quote:
evtl. noch vor der Kur mündlich zu Protokoll der bescheidenden Stelle Widerspruch einlegen mit kurzer Begründung.


Gegen einen VA, den es noch gar nicht gibt, kann man keinen Widerspruch einlegen, unzulässig, unwirksam.

Die Berliner Schulverwaltung hatte die Bescheide wie folgt angekündigt:

http://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/organisationseinheiten/schule/umschulung.html


Bitte reichen Sie zu Ihrem Antrag auf jeden Fall eine schriftliche Begründung ein. Wenn Sie diese Angaben nicht heute schreiben wollen, geben Sie bitte nur das ausgefüllte Antragsformular ab und senden Sie Ihre Gründe bis Ende November 2011 an das

Bezirksamt ...
Die Entscheidung, ob Ihr Kind an der gewünschten Schule aufgenommen werden kann, wird voraussichtlich bis Ende April 2012 getroffen werden.

quote:
Die zitierte gerichtliche Entscheidung hat insoweit einen anderen Sachverhalt.

Inwiefern?

Der übliche berliner Schlendrian (niemand hat die Absicht einen Flughafen zu bauen) kann vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots nicht den Bürger zwingen ohne Not auf eigene Kosten einen RA einzuschalten. Die Schulverwaltung ist hier im Verzug, hält die Zusagen nicht ein.

Die oben zitierte "gerichtliche" Entscheidung stammt vom BVerfG.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040088.html


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-- Editiert flawless am 11.05.2012 19:05


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 11.05.2012 18:59
Status: Tao (7220 Beiträge)
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>Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen
Natürlich kann man nur gegen einen existierenden VA Widerspruch einlegen. Aber, wenn der in den nächsten Tagen kommt, dann existiert er doch schon ist nur noch nicht versandt. Davon war ich ausgegangen.

wirdwerden

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von wirdwerden am 12.05.2012 17:53
Status: Tao (10991 Beiträge)
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>Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen
quote:
dann existiert er doch schon ist nur noch nicht versandt.



Nein, ein VA existiert erst, wenn er bekannt gegeben wurde, Wirksamkeitserfordernis, § 41 VwVfG. Erst dann ist der Wid. möglich, zulässig, wirksam.

Darum geht es ja hier gerade, Absatz 2:

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Der Zugang, mit dem das hier im thread ständig verwechselt wird, hat damit nur indirekt zu tun.

Die Rechtsbehelfsfrist läuft ab dem 3.en Tag der Einreichung bei der Post. Berlin schickt mit Max Grün, aus Kostengründen, schon deshalb ein Witz.

Nach dieser Aktenlage tritt dann Bestandskraft ein. Gegenbeweis ist möglich.

Ich kann dir deshalb versichern, dass - nachdem sich Berlin 1/2 Jahr Zeit gelassen hat - einem Wiedereinsetzungsantrag wegen eine 4wöchigen Kur auf jeden Fall statt gegeben wird.

TE braucht sich da keine Sorgen zu machen, der Wid. wäre dann innerhalb 2 Wochen nach Rückkehr einzulegen. Begründung kann man in Ruhe nachreichen.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 12.05.2012 21:27
Status: Tao (7220 Beiträge)
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>Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen
Hey, mir ging es um die Beschleunigung des Ganzen. Denn die Mutter sieht sich ja außerstande, während der Kur auch nur einen Satz zu schreiben. So, dass sie das noch vorher erledigen kann. Das mit dem einen Satz.

wirdwerden

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von wirdwerden am 13.05.2012 21:27
Status: Tao (10991 Beiträge)
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>Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen
quote:
So, dass sie das noch vorher erledigen kann. Das mit dem einen Satz.

Das ist eben nicht möglich. Ohne VA, s.o., kein Widerspruch. Der Wid. wäre unzulässig, ein Nullum.

Das sollte man schon bedenken, zumal ja auch (hoffentlich) die Wunschschule zugewiesen werden könnte. Dann wäre das ziemlich sinnfrei und der Sache nicht unbedingt dienlich.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 13.05.2012 23:10
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Widerspruch WunschGRUNDschule und Fristen
Hallo aus der Kur!

Ich bin erstaunt mit welcher Arroganz hier geantwortet wird- ich sehe mich nicht ausser Stande aus der Kur einen schriftlichen Widerspruch zu senden- ich habe hier lediglich gefragt ob das AUSREICHT- und bekam als Antwort- formlos reiche NICHT- nut mir SCHRIFTSTÜCK-so fragte ich was denn ein SCHRIFTSTÜCK dann sei.

Dann möchte ich anmerken: NEIN, ich weiss nicht WANN die Schulzuteilung kommt- habe also KEINE Vorkenntnis!!! Aber der BUSCHFUNK munkelte was von ENDE April, Mitte Mai. JA, die Schule liegt vor unserer TÜR und noch eine weitere liegt auch näher dran und JA viele Kinder die zugeteilt sind hätten andere Schulen NOCH näher dran!!! Bisher wurden auch die Widersprüch aus unserem Haus (also in den letzten beiden Jahren) anerkannt- dennoch wurde das Einzugsgebiet nicht verändert- und wenn die Schule diesesmal durchs Einzugsgebiet VOLL ist, hätten wir Pech gehabt. Ausser ein Anwalt den ich dann privat bezahlen müßte kümmert sich darum. Darum geht es aber nicht in meiner Frage sondern lediglich darum wie es mit Fristen aussieht wenn ich selber nicht zuhause bin. Ja, ich habe jemaden der den Briefkasten leert- aber niemanden der den Widerspruch senden kann. Weiterhin habe ich gute Gründe für meine REHA und sollte hier zur RUHE FINDEN ...sonst kann ich auch zuhause bleiben. Es ist erstaunlich wieviel Menschen in diesem Forum scheinbar genug Zeit und schlechte Laune haben- auch die Diskussion über mich statt mit mir ("...die Mutter hat scheinar keine ....") finde ich, zeigt einfach, welch Geistes Kind hier einige Forumsmitglieder sind. Herzlichen Dank an all die, die mit Sachkenntnis hilfreiche Antworten gegeben haben.

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"pusteblume"

-- Editiert pusteblume 108 am 17.05.2012 15:46


von pusteblume 108 am 17.05.2012 15:43
Status: Legende (251 Beiträge)
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