Widerspruch Mieterhöhung?

28. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Thomas_der_Kleine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerspruch Mieterhöhung?

Grüß Gott liebe Rechtsfreunde und Mieter,

ich habe im Mai von meinem Vermieter unter anderem einen Mieterhöhungs-Brief erhalten. In dem Brief steht folgendes, sinngemäß, zwecks Anonymisierung Wortlaut leicht verändert:

„Ihre Miete hat sich trotz gestiegener Kosten, erheblicher Investitionen in die Badmodernisierung und Mietpreissteigerungen in der Vergangenheit seit dem xx.xx.2014 nicht geändert. Der Mietzins für ihre Wohnung beträgt aktuell xxx €uro, dies entspricht aber schon seit einiger Zeit nicht mehr dem Mietzins vergleichbarer Wohnungen, so dass eine Mietzins-Erhöhung zum 01.09.2017 um xxx Euro notwendig wird. Somit steigt die monatliche Miete von bisher xxx auf xxx €. Ich bitte Sie daher die Zahlungen zum 01.09.2017 entsprechend anzupassen"

Nicht mehr, nicht weniger.
So, nun meine Gedanken dazu:

# „Wegen gestiegener Kosten". Die Begründung meines Vermieters, die Kosten seien gestiegen, reicht für eine Mieterhöhung doch nicht aus, oder? Allein schon der Begriff "gestiegene Kosten". Hört sich irgendwie diffus an. Die Nebenkosten / Betriebskosten können nicht gemeint sein, denn da habe ich im letzten Wirtschaftsjahr sogar etwas zurückbekommen.

# „Mietpreissteigerung in der Vergangenheit"??? …. verstehe ich auch nicht.

# Den qualifizierten Mietspiegel unserer Stadt habe ich gecheckt. Ich liege deutlich über der Vergleichsmiete. Vergleichbare Wohnungen (Lage, Stadtviertel, Baujahr etc.) haben einen günstigeren Mietzins pro Quadratmeter. Ich liege sogar etwas über dem obersten Span-Wert, da ich von 2004 bis 2014 Staffelmiete für diese Wohnung zahlte.

# Das Bad hat der Vermieter in der Tat letzten November neu gemacht (vorher war es 60/70er Jahre Niveau), aber sogar wenn er die Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen will, dann muss er doch nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darlegen wieviel die Modernisierung gekostet hat und davon maximal 11%, stimmt‘s? Dabei müssen doch die Gesamtkosten der Modernisierung benannt sowie die Kosten für alle einzelnen Maßnahmen für mich nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden, nicht wahr? Muss er mir auch Rechnungen vorlegen bzw. kann ich Rechnungskopien verlangen?
-------------------

Also so wie ich das sehe, ist die Ankündigung der Mieterhöhung in dieser Form nicht korrekt, da voller Formfehler und nicht hinreichend genau begründet und somit das Mieterhöhungsbegehren unwirksam. Sprich, ich kann der Mieterhöhung schriftlich widersprechen und als Begründung für den Widerspruch die Formfehler benennen, richtig? Das führt dazu, dass der Vermieter die Ankündigung der Mieterhöhung dann ggf. erneut verschicken und einen späteren Beginn festlegen muss.

Mich würden eure Gedanken dazu interessieren ;)
Vielen Dank für eure Antworten. Ich bin für jeden Beitrag dankbar! :)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thomas_der_Kleine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Berater vom Mieterverein meinte, ich solle das Schreiben einfach ignorieren und nicht darauf eingehen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so richtig ist…

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thomas_der_Kleine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Achja, ich habe noch eine Frage zum § 5 WiStrG 1954 (Mietpreisüberhöhung)

"Die neue Miete muss aber unterhalb der Schranken des § 5 WiStrG 1954 (Mietpreisüberhöhung) bleiben."

Ist das heutzutage überhaupt noch von praktischer Bedeutung oder als Papiertiger zu werten? (bezogen auf Modernisierungsumlagen...) Meine Kurzrecherche bei Google ergab, dass die Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG ein zahnloser Tiger ist und Mieter in der Beweispflicht seien bzgl. „Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum". Dies zu beweisen dürfte wohl gar nicht so einfach sein!?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Thomas_der_Kleine):
Der Berater vom Mieterverein meinte, ich solle das Schreiben einfach ignorieren und nicht darauf eingehen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so richtig ist…

Es spielt so oder so keine Rolle, denn der Vermieter scheint unerfahren zu sein, und wird eben dann zu einen Anwalt gehen.
Modernisierungsumlagen haben nichts mit Mieterhöhung zu tun, es ist ja eine Verbesserung für den Mieter. Aus dem Grund ist auch beides möglich, Erhöhung und Umlage, nur muss das auf geschlüsselt dargelegt werden.
Da keine Summen genannt sind, muss man selbst abwägen, wie man besser fährt, mit dem Verlangen des Vermieters jetzt, oder wenn sich ein Fachmann beschäftigt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thomas_der_Kleine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Modernisierungsumlagen haben nichts mit Mieterhöhung zu tun, es ist ja eine Verbesserung für den Mieter.

Das ist mir schon bewusst ;)

Zitat (von 0815Frager):
Aus dem Grund ist auch beides möglich, Erhöhung und Umlage, nur muss das auf geschlüsselt dargelegt werden.

Die klassische Mieterhöhung meines Wissens aber nur bis auf Vergleichsmietniveau (ausgenommen Staffelmietverträge etc.)



-- Editiert von Thomas_der_Kleine am 28.07.2017 16:59

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Berater vom Mieterverein meinte, ich solle das Schreiben einfach ignorieren und nicht darauf eingehen.


Würde ich auch so sehen.

Ein Mieterhöhungsverlangen wird selbst dann, wenn es berechtigt ist und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen begründet wurde nur dann wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Ein Widerspruch ist daher nicht erforderlich. Wenn man dennoch widerspricht, dann dient das nur der Transparenz, nicht weil man andernfalls rechtliche Nachteile hat.

Deinen Gedanken ist übrigens vollständig zuzustimmen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Thomas_der_Kleine):
einen Mieterhöhungs-Brief erhalten

Das was Du da gepostet hat ist ein Bettelbrief, Wunschzettel, ... aber kein rechtssicheres Mieterhöhungsverlangen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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